Die Gemeinde ist eine so genannte juristische Person.
Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Die österreichische
Bundesverfassung bestimmt in Art. 117 Abs. 1 BVG, dass als
Gemeindeorgane jedenfalls ein Gemeinderat, ein Gemeindevorstand
(Stadtrat) bzw. bei Städten mit eigenem Statut ein Stadtsenat sowie ein
Bürgermeister vorzusehen sind. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber
weitere Organe vorsehen.
Von dieser Möglichkeit hat der NÖ Landesgesetzgeber
im §15 NÖ Umweltschutzgesetz auch Gebrauch gemacht, in dem jede Gemeinde verpflichtet
wird, einen Umweltgemeinderat oder mehrere Umweltgemeinderäte zu
bestellen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der
Umweltgemeinderat vom NÖ Landesgesetzgeber als selbstständiges Organ mit
eigenen Aufgaben eingerichtet wurde. Seine Tätigkeiten sind nicht etwa
vom Tätigkeitsbereich des Gemeindevorstandes (Stadtrat, Stadtsenat) oder
des Bürgermeisters abgeleitet. Der Umweltgemeinderat ist daher ein
unabhängiges Organ, das seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung
besorgt. Es ist an keine Weisungen, etwa des Bürgermeisters, gebunden.
Eine Verantwortlichkeit besteht gemäß § 41 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973,
LGBl. 1000-12, lediglich - wie bei allen anderen Organen der Gemeinde
auch - dem Gemeinderat gegenüber.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden:
Umweltgemeinderäte sind im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches unabhängig,
d.h. weisungsfreie Organe, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem
Gemeinderat gegenüber verantwortlich sind.