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FUNDAMT 09.05.2008

Funde 2007
Funde 2008

Fundinfo.at
Fundamt.at

 

Allgemeine Informationen

Mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 wurde das Fundrecht neu geregelt und generell die Gemeinden - und nicht wie bisher in den Städten die Polizei - mit der Funktion der Fundbehörde betraut. Egal ob Sie im In- oder Ausland etwas verloren haben, erstatten Sie eine Verlustanzeige.

Zuständigkeit

  • Das Fundamt des nächsten Gemeinde(Stadt-)amtes. Für Pressbaum ist dies das Meldeamt der Marktgemeinde Pressbaum im 2.Stock, Zimmer 32. Für Wien sind dies die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter beziehungsweise die Zentrale des Fund-Service.(Fund-Service-Zentrale 1180 Wien,Bastiengasse 36)
  • Fund-Service-Hotline: 01 4000-8091 - Die Fundservice-Stellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale verbunden
  • In den anderen Landeshauptstädten sowie in Krems und Waidhofen an der Ybbs der Magistrat

     

    Achtung:

    Ausgenommen von der Regelung der Zuständigkeit sind nach wie vor Bereiche, in denen gesetzlich vorgesehen ist, dass der Verlust bzw. der Fund bei einer Bundes-Polizeiinspektion anzuzeigen ist. Dazu gehören z.B.: Kennzeichentafeln, Führerschein, Zulassungsbescheinigung, Typenschein und Waffenpass (bei Verlust) Schusswaffen und Kriegsmaterial (bei Fund) sowie Schieß- und Sprengmittel (bei Verlust und Fund)

     

    Gefunden

    Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet. Wenn ein Wert von    10,-- überschritten wird und der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.

    Für bedenkliche Funde ( z.B. Schusswaffen und Kriegsmaterial, sowie Schieß- und/oder Sprengmittel) ist die jeweilige Bundespolizeiinspektion zuständig.

     
    Finderlohn

    Auf Verlangen besteht Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohnes richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird.

    • verlorene Sache: 10 % des Wertes
    • vergessene Sache: 5 % des Wertes
    • ab einem Wert von 2.000,-- halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
     
    Benützungsrecht/Erwerb einer gefundenen Sache

    Wenn der rechtmäßige Eigentümer innerhalb eines Jahres nicht ausfindig gemacht werden kann, erwirbt der jeweilige Finder ein sogenanntes Benützungsrecht. Das heißt, er kann von der Behörde die Herausgabe des gefundenen Gegenstandes verlangen. Sollte sich nach Inanspruchnahme des Benützungsrechtes durch den Finder, der Verlustträger doch noch melden, so muss der Finder den Gegenstand retournieren.

     

 

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FUNDGEGENSTÄNDE 2007
1 Handy
1 Digitalcamera
1 Schlüssel
1 PKW-Zündschlüssel
2 Heiligenfiguren

 

FUNDGEGENSTÄNDE 2008
 

 

 

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