Allgemeine Informationen
Mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 wurde das Fundrecht neu
geregelt und generell die Gemeinden - und nicht wie bisher in den
Städten die Polizei - mit der Funktion der Fundbehörde betraut. Egal
ob Sie im In- oder Ausland etwas verloren haben, erstatten Sie eine
Verlustanzeige.
Zuständigkeit
- Das Fundamt des nächsten
Gemeinde(Stadt-)amtes. Für
Pressbaum ist dies das Meldeamt der Marktgemeinde Pressbaum im
2.Stock, Zimmer 32. Für Wien sind dies die Fundservicestellen
der Magistratischen Bezirksämter beziehungsweise die Zentrale des Fund-Service.(Fund-Service-Zentrale
1180 Wien,Bastiengasse 36)
-
Fund-Service-Hotline: 01 4000-8091 - Die Fundservice-Stellen der einzelnen
Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale
verbunden
- In den anderen Landeshauptstädten sowie in Krems
und Waidhofen an der Ybbs der Magistrat
Achtung:
Ausgenommen von der Regelung der
Zuständigkeit sind nach wie vor Bereiche, in denen gesetzlich
vorgesehen ist, dass der Verlust
bzw. der Fund bei einer Bundes-Polizeiinspektion anzuzeigen ist.
Dazu
gehören
z.B.: Kennzeichentafeln,
Führerschein, Zulassungsbescheinigung, Typenschein und Waffenpass
(bei Verlust) Schusswaffen und
Kriegsmaterial (bei Fund) sowie
Schieß- und Sprengmittel
(bei
Verlust und Fund)
Gefunden
Wer eine fremde, verloren gegangene
bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe
verpflichtet. Wenn ein Wert von € 10,--
überschritten wird und der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht
die Verpflichtung, den Fund bei der
zuständigen
Behörde zu melden.
Für bedenkliche Funde ( z.B.
Schusswaffen und Kriegsmaterial, sowie Schieß- und/oder Sprengmittel)
ist die jeweilige Bundespolizeiinspektion
zuständig.
Finderlohn
Auf Verlangen besteht Anspruch auf
Finderlohn. Die Höhe des Finderlohnes richtet sich nach dem Wert des
Fundes, wobei zwischen "verlorener" und "vergessener
Sache" unterschieden wird.
- verlorene Sache: 10 % des Wertes
- vergessene Sache: 5 % des Wertes
- ab einem Wert von € 2.000,--
halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Benützungsrecht/Erwerb einer
gefundenen Sache
Wenn der rechtmäßige Eigentümer
innerhalb eines Jahres nicht ausfindig gemacht werden kann, erwirbt der
jeweilige Finder ein sogenanntes Benützungsrecht. Das heißt, er kann von
der Behörde die Herausgabe des gefundenen Gegenstandes verlangen. Sollte
sich nach Inanspruchnahme des Benützungsrechtes durch den Finder, der
Verlustträger doch noch melden, so muss der Finder den Gegenstand
retournieren.