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INFORMATION

 

Konzept Bürgerkarte

Bürgerkarten sind das "amtliche Ausweisdokument" im elektronischen Verwaltungsverfahren, etwa im Behördengang über das Internet. Es sind dabei gewisse Anforderungen zu erfüllen, um die Verfahren sicher zu gestalten. Aus technischer Sicht sind derzeit Chipkarten bzw. sogenannte Smartcards das Mittel der Wahl, um den Sicherheitsanforderungen für solch ein Konzept zu genügen – daher auch der Name Bürgerkarte. Das Konzept ist allerdings nicht darauf eingeschränkt. So ist denkbar, dass Geräte des täglichen Gebrauchs wie Mobiltelefone, oder Zusatzgeräte zu PC oder tragbarem Computer wie USB-Geräte dem Konzept Bürgerkarte folgen und damit zur "Bürgerkarte" werden.

Der Begriff österreichische Bürgerkarte steht nicht für eine spezielle Karte, die für alle Bürgerinnen und Bürger gleich ist, wie etwa der österreichische Reisepass. Die österreichische Bürgerkarte ist vielmehr ein Konzept, das Verwaltungsverfahren und Behördengänge auf elektronischem Wege für die Bürgerinnen und Bürger sicher gestalten lässt und dadurch elektronische Verfahren erst ermöglicht. Es sind bereits verschiedene Bürgerkarten verfügbar, wie die A1 Handy-Signatur, die Bankomatkarte und die e-card.

Mit dem Konzept Bürgerkarte werden jene Anforderungen definiert, die für sichere elektronische Abwicklung der Verwaltungsverfahren notwendig sind. Durch diese allgemeine Definition des Konzeptes haben die Bürgerinnen und Bürger die Wahl, welche Bürgerkarte oder welche Bürgerkarten sie schließlich verwenden. Unter obigem Analogon des Reisepasses kann man also die Bürgerkarte mit einem "elektronischen Ausweis" vergleichen: "Ausweis" bedeutet ein Konzept, das unterschiedliche Ausprägungen haben kann, wie Reisepass, Führerschein, Schülerausweis oder Mitgliedsausweis. Mit Behördenverfahren sind jedoch allgemein gewisse Sicherheitsanforderungen verbunden, die "amtliche Ausweisdokumente" erfüllen wie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein.

Die zwei wesentlichsten Anforderungen, die die Bürgerkarte erfüllen muss, sind die Signatur und die Identifikation. Wie im herkömmlichen Verfahren weist sich die Bürgerin oder der Bürger gegenüber der Behörde aus bzw. unterschreibt zB. einen Antrag.

Das E-Government Gesetz legt für einen Übergangszeitraum bis Ende 2007 fest, dass in E-Government Verfahren die so genannten Verwaltungssignaturen den im Gesetz definierten sicheren Signaturen gleichgestellt sind. Verwaltungssignaturen erfüllen nicht notwendigerweise alle Anforderungen einer sicheren Signatur, erreichen aber ein hinreichendes Sicherheitsniveau.

Über sog. kryptographische Verfahren lassen sich elektronische Signaturen erzeugen. Das österreichische Signaturgesetz legt fest, dass eine elektronische Signatur unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderung einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann ist jenes Maß an Sicherheit gewährleistet, um die Fälschung elektronischer Signaturen zu verhindern. Man spricht in diesem Fall von "sicheren elektronischen Signaturen", die einer eigenhändigen Unterschrift mit wenigen Ausnahmen (wie etwa bei Notariatsakten) rechtlich gleichgestellt sind.

Wie auch in bisherigen Verwaltungsverfahren bedarf es neben dem Namen auch noch eines universell geeigneten Ordnungsbegriffes (etwa Steuernummer, SV-Nummer, Matrikelnummer). Zur qualitativ hochwertigen Identifikation der Bürger wird eine eindeutige Zahl, die so genannte Stammzahl, auf der Bürgerkarte gespeichert. Diese Zahl ist für jede Bürgerin und jeden Bürger eindeutig und wird durch starke Verschlüsselung von der eindeutigen Zahl des Zentralen Melderegisters (der ZMR-Zahl) abgeleitet. Dadurch kann es also keine falsche Zuordnung, etwa bei Namensgleichheit, geben. Die Stammzahl steht auf der Bürgerkarte und befindet sich somit unter der Kontrolle der Bürgerin bzw. des Bürgers. Sie wird jedoch nicht unmittelbar zur Identifikation herangezogen, sondern für das jeweilige Verfahren so abgeleitet, dass eine Verknüpfung unterschiedlicher Verfahren über die Stammzahl nicht möglich ist. Damit bleibt der Datenschutz beim Einsatz der Bürgerkarte gewahrt und die Bürgerkarte führt nicht zu "gläsernen Bürgern" (weitere Informationen unter Datenschutz und Sicherheit).

Eine Bürgerkarte genügt den Sicherheitsanforderungen, die für Identifikation und Signatur im Bereich der Verwaltung gestellt werden.

 

Signatur

Eine händische Unterschrift stellt eine eindeutige Zuordnung zwischen einem Schriftstück und seinem Urheber her. In diesem Sinne werden hier vor allem "persönliche" Signaturen betrachtet, die von einer bestimmten Person (dem Signator) bewusst ausgelöst werden.

Die elektronische (oder digitale) Signatur bietet die Möglichkeit, elektronische Daten mit einer "Unterschrift" zu versehen. Damit kann nachgeprüft werden, ob die elektronischen Informationen tatsächlich vom Signator stammen und ob sie im Originalzustand - also unverändert - sind. Weiters können Signaturen zur Identifikation (zB. beim Online-Banking) verwendet werden. Diese Merkmale sind beim Empfänger elektronisch signierter Daten überprüfbar und dadurch wird das Vertrauen in elektronische Kommunikation wesentlich gesteigert.

Allerdings ist der biometrische Vorgang des händischen Unterschreibens nicht ohne weiteres auf einem Computer umsetzbar. Für diesen Vorgang müssen geeignete technische Verfahren eingesetzt werden - kryptographische Verfahren (komplexe mathematische Berechnungen, die sicherstellen, dass eine Signatur ausschließlich vom Signator erzeugt wird, aber von beliebigen Personen überprüft werden kann).

Dadurch wird sichergestellt, dass die wesentlichen Eigenschaften der Unterschrift - Sicherstellung der Authentizität und Integrität - auch in der elektronischen Form zuverlässig gegeben sind.

Elektronisch "Unterschreiben":

Der Computer muss zunächst um etwas ergänzt werden, das man persönlich besitzt, nämlich einen privaten Signaturschlüssel. Dieser kann direkt auf dem Computer, auf einer Chipkarte oder auf einem Server eines Dienstleisters gespeichert sein. Die Signaturauslösung ist vom jeweiligen Medium abhängig und kann durch Aktivieren eines entsprechenden Programmes, durch PIN-Eingabe an einem Chipkartenleser oder über einen SMS-Dienst, erfolgen. Der Vorgang ist zwar technisch gesehen sehr anspruchsvoll, dennoch einfach durchzuführen.

Überprüfung der elektronischen "Unterschrift"

Dazu benötigt der Empfänger den öffentlichen Signaturschlüssel des Signators. Einer elektronischen Signatur wird gewöhnlich ein Zertifikat des Signators beigefügt. Dieses Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit dessen Hilfe die Zugehörigkeit des öffentlichen Signaturschlüssels zu einer Person (dem Signator) überprüft werden kann. Zertifikate werden von sogenannten Zertifizierungsdiensteanbietern  ausgestellt.

Qualitative Unterschiede der elektronischen Signatur:

In den Rechtsrahmen wurden - je nach Einsatzgebiet - verschiedene Kategorien elektronischer Signaturen vorgesehen, vor allem:

Sichere Signatur: diese ersetzt die Schriftform und benötigt besonders sichere Technik (sog. "sichere Signaturerstellungseinheiten" wie zB. Chipkarten oder Hardware Security Modules) und einmalige persönliche Identifizierung. Die Sicherheit der verwendeten technischen Komponenten und Verfahren muss von einer Bestätigungsstelle - wie A-SIT - bescheinigt sein. Damit ist sichergestellt, dass die Sicherheitsauflagen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung nachweislich erfüllt sind.

Verwaltungssignatur: verwendbar für E-Government, benötigt persönliche Identifizierung bei geringeren Ansprüchen an die Technik.

Amtssignatur: Sonderform der elektronischen Signatur, die von Behörden auf elektronischen Dokumenten (zB. Bescheiden, Urkunden) angebracht wird.

Je höher die Qualitätsstufe, desto höher ist die Akzeptanz bzw. es entstehen besondere Rechtsfolgen, bei allerdings ebenso höheren Ansprüchen an die einzusetzenden Mittel und die Identifikation der jeweiligen Person.

 

 


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