Österreich ist von der Geflügelpest in mehrerlei
Hinsicht betroffen:
1. Geflügelpest bei Wildvögeln in Nachbarstaaten
a. Slowenien – St. Primoz
b. Slowakei – Bratislava
2. Geflügelpest bei Wildvögeln in Österreich
a. Steiermark – Bezirke Graz, Graz-Umgebung (Mellach & Gössendorf)
und Hartberg
b. Wien – Wasserbad/alte Donau
c. Niederösterreich – Bezirk Wien Umgebung
3. Überflug von Zugvögeln
4. Untersuchungsergebnisse
1. Geflügelpest bei Wildvögeln in
Nachbarstaaten
1.1. Slowenien:
Am 12. Februar informierten die slowenischen
Veterinärbehörden über die Feststellung eines Influenza A-Virus, Subtyp
H5, bei einem Schwan.
Um die Fundstelle und um den Ort, an den der
Schwan verbracht wurde, wurden Schutz- und Überwachungszonen errichtet.
Eine Überwachungszone reicht bis in österreichisches Staatsgebiet in
die Bundesländer Kärnten und Steiermark.
1.2. Slowakei:
Am 21. Februar nachmittags informierten die
slowakischen Veterinärbehörden über die Feststellung eines Influenza
A-Virus, Subtyp H5, bei einem Schwan.
Um die Fundstelle und um den Ort, an den der
Schwan verbracht wurde, wurden Schutz- und Überwachungszonen errichtet.
Eine Überwachungszone reicht auf das österreichische Staatsgebiet in
die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland.
2. Geflügelpest bei Wildvögeln in
Österreich
2.1. Bezirk Graz Umgebung:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 14. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei zwei tot aufgefundenen
Schwänen in der Steiermark (Bezirk Graz Umgebung) das Influenza A-Virus,
Subtyp H5N1 festgestellt wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt und am 18. Februar
bestätigt.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 20. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei weiteren vier tot
aufgefundenen Schwänen in der Steiermark (Bezirk Graz Umgebung) das
Influena A-Virus, Subtyp H5N1 festgestellt wurde.
2.2. Bezirk Hartberg:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 17. Februar 2006, früher Abend vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei einer tot aufgefundenen
Moschusente in der Steiermark (Bezirk Hartberg) das Influenza A-Virus,
Subtyp H5N1 festgestellt wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.3. Bezirk Wien-Umgebung:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 18. Februar 2006, vormittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in
der AGES darüber informiert, dass bei einer tot aufgefundenen Wildente
in Niederösterreich (Bezirk Wien Umgebung) der dringende Verdacht
besteht, dass das Influenza A-Virus, Subtyp H5 vorliegt. Weitere
Untersuchungen betreffend des Subtyps H5N1 sind im Laufen.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.4. Bezirk Wien-Floridsdorf:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 18. Februar 2006, vormittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in
der AGES darüber informiert, dass bei einem tot aufgefundenem Schwan in
Wien (Alte Donau – Wasserpark) der dringende Verdacht besteht, dass das
Influenza A-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen werden kann. Weitere
Untersuchungen betreffend des Subtyps H5N1 sind im Laufen.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.5. Bezirk Graz-Stadt:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 22. Februar 2006, vormittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in
der AGES darüber informiert, dass bei einem Schwan, fünf Kontakttieren
(zwei Hühner und drei Enten) aus dem Tierheim Arche Noah in Graz das
Influenza A-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen wurde.
Insgesamt wurden aus dem Tierheim Arche Noah 34
Kontakttiere untersucht 21 davon zeigten bisher ein eindeutig negatives
Ergebnis, bei 8 weiteren wurden weitere Tests zur Abklärung
eingeleitet.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.6. Bezirk Graz-Umgebung:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 24. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei einem Schwan, der im Bereich
der Kläranlage Gössendorf (Bezirk Graz Umgebung) gefunden wurde das
Influenza A-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
Die Einrichtung einer Schutz- und
Überwachungszone in diesem Gebiet wurde von Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen veranlasst.
Am 22.02.2006 wurde daher von der Frau
Bundesministerin die folgende Verordnung erlassen:
Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von
Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006) -
tritt mit 00.00 Uhr 23.02.06 in Kraft.
zum
Verordnungstext
In dieser Verordnung werden Schutz- und
Überwachungszonen rund um die Auffindungsorte von verdächtigen toten
Wildvögeln festgelegt, sowie Maßnahmen, die in diesen Zonen gelten
erlassen.
Bestimmungen in der Schutzzone – mind. 3 km
Radius:
- Kontrolle aller Geflügelhaltungsbetriebe in der
Schutzzone durch die zuständige Amtstierärztin/den zuständigen
Amtstierarzt, klinische Untersuchung des Geflügels in diesen Betrieben
und erforderlichenfalls Probennahme
- Aufstallungspflicht
- Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von
anderem Geflügel
- Desinfektionsmaßnahmen an den Eingängen zu
Geflügehaltungen und besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion
- "Stand still": Verbot der Beförderung von
Geflügel, Bruteiern, Frischfleisch innerhalb der Schutzzone (außer die
Durchfuhr auf Fernverkehrsstrassen und Eisenbahnstrecken). Nicht
betroffen sind Konsumeier.
- Besondere Bestimmungen in begründeten zB.
tierschutzrelevanten Fällen nach behördlicher Genehmigung und und
unter behördlicher Kontrolle für das Verbringen von Geflügel,
Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und
Fleischerzeugnissen sowie für frei lebendes Federwild, darunter fallen
Bestimmungen für das Schlachtgeflügel, für Eintagsküken und Bruteier
- Transportfahrzeuge, die in der Schutzzone zur
Beförderung von Geflügel und Geflügelprodukten verwendet werden,
dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und behördlicher
Genehmigung verlassen
- Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist
verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung)
- Dauer der Maßnahmen mind. 21 Tage.
Bestimmungen in der Überwachungszone – mind. 10
km Radius:
- Aufstallungspflicht
- Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von
anderem Geflügel
- Besondere Sorgfalt bei Reinigung und
Desinfektion
- Innerhalb der ersten 15 Tage nach
In-Kraft-Treten der Überwachungszone darf Geflügel oder andern Vögeln
aus der Überwachungszone nicht heraus gebracht werden – eine Ausnahme
gibt es für Schlachtgeflügel in einen dafür bestimmten Schlachthof.
- Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht
verbracht werden, außer in Brütereien, die von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurden; Eier und Verpackungen sind
zu desinfizieren
- Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist
verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung
- Jedes Verbringen ist aufzeichnungspflichtig
(Geflügelhalter/innen, Transporteure und Händler)
- Dauer der Maßnahmen mind. 30 Tage
Bestimmungen, die in Schutz- und Überwachungszone
gelten:
- Verbot von Tierausstellungen, Tierschauen,
Tiermärkten und Tierbörsen und von sonstigen Veranstaltungen, bei
denen Geflügel oder Vögel anderer Art ausgestellt, getauscht,
gehandelt oder vorgeführt werden
- Verbot der Jagd auf Wildvögel
- Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden – die zuständige
Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt sendet diese Wasservögel an
das nationale Referenzlabor für Geflügelpest.
Anhänge – Schutz- und Überwachungszonen:
Anhang A sieht die Schutzzonen in Österreich vor,
Anhang B bestimmt die Überwachungszonen in
Österreich die auf das Auftreten der Geflügelpest in Wildvogelbeständen
in Österreich zurück zu führen sind, und
Anhang C legt jene Gebiete fest, die auf Grund
von Geflügelpest bei Wildtieren in Nachbarstaaten als Überwachungszone
definiert werden müssen.

3. Überflug von Zugvögeln – Bundesweite
Stallpflicht
Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zur Festlegung besonderer Maßnahmen in
Risikogebieten zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
durch Wildvögel (Geflügelpest-Risikoverordnung 2006), BGBl.. II Nr.
68/2006 und deren Änderungen
zum Verordnungstext
Ab 16. Februar 2006 00.00 Uhr wurde für jene
Risikogebieten, die bereits in der Verordnung zur Festlegung von
Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch
Wildvögel, BGBl.. II Nr. 427/2005 (gültig ab 16. Dezember 2005)
festgelegt wurden, über die bereits derzeit geltenden strengen
Biosicherheitsmaßnahmen hinaus die Stallpflicht bis 30. April 2006
verfügt.
Mit 18. Februar 2006 00.00 Uhr wurden die im
Dezember 2005 festgelegten Risikogebiete erweitert. Neben den bereits
genannten Gebieten wurden jene Bezirke in Kärnten, der Steiermark und
dem Burgenland zu Risikogebieten definiert, die eine sehr hohe
Geflügeldichte aufweisen. Zusätzlich wurden für Niederösterreich und
das Mur- und Mürztal sowie im Westen Kärntens die Risikogebiete
erweitert.