Schon am Silvester-Nachmittag lärmen die Knallkörper und
bis in die Morgenstunden des 1. Jänner hinein werden sogar kleine Raketen in
die Luft geschossen. Das neue Jahr so zu begrüßen, ist jahrhunderte alter
Brauch in Österreich. Wir dürfen aber auf die geltenden Bestimmungen
hinweisen, damit die Verbote bei der Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen im Ortsgebiet eingehalten und die Belästigung alter, kranker
und ruhebedürftiger Personen möglichst verhindert werden.
Die im täglichen Sprachgebrauch als Feuerwerksartikel
oder Raketen bezeichneten Gegenstände werden im Pyrotechnikgesetz in vier
Klassen unterteilt:
Die Klasse I – Feuerwerks-Scherzartikel
und Feuerwerks-Spielwaren, umfasst zum Beispiel Tischbomben, Raucherschnee, Armorces,
Bengalische Zündhölzer, Gold- und Silberregen, Knallerbsen und anderes mehr.
Bei ordnungsgemäßer Verwendung können sie keinen Schaden anrichten, der
Besitz und die Verwendung unterliegen daher keiner Beschränkung.
Die Klasse II – Kleinfeuerwerk: Hier sind
etwa Raketen kleinster Art, Knallfrösche, Luftpfeiler, Schwärmer, Sonnen und anderes mehr gemeint. Die Verwendung im
Ortsgebiet und in geschlossenen Räumen ist verboten! Der Bürgermeister kann
bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern keine
Gefährdung der Sicherheit und keine unzumutbare Lärmbelästigung zu
befürchten sind. Pyrotechnische Gegenstände dieser Art dürfen an Personen
unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet
werden.
Die Klasse III – Mittelfeuerwerk: Das sind
pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 Gramm
bis 250 Gramm. Deren Besitz und Verwendung ist nur aufgrund einer behördlichen
Bewilligung zulässig. Die Bewilligung wird nur Personen über 18 Jahren
erteilt, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Gegenstände nicht
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und wenn unter Bedachtnahme auf Ort
und Zeit der beabsichtigten Verwendung keine Sicherheitsgefährdung oder
unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten sind.
Die Klasse IV - Großfeuerwerk: Zu dieser
Klasse gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr
als 250 Gramm. Mit Rücksicht auf die Größe, die Eigenart und die
Wirkungsweise ist das Abbrennen solcher pyrotechnischer Gegenstände nur
qualifiziertem Fachpersonal vorbehalten. Die Bewilligung wird – wie in der
Klasse III – nur erteilt an Personen, die über 18 Jahre alt sind und welche
die Annahme rechtfertigen, dass sie die Feuerwerksartikel nicht missbräuchlich
und leichtfertig verwenden. Die Personen müssen zudem nachweisen, dass sie
über entsprechende Fachkenntnisse in der
Pyrotechnik verfügen.
Die Bewilligungen zur Verwendung
pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV werden von
der Bezirksverwaltungsbehörde und nur für den konkreten Einzelfall
erteilt.
Generell verboten ist
die Verwendung von Feuerwerksartikeln in unmittelbarer Nähe von Kirchen und
Gotteshäusern, von Krankenanstalten,
von Kinder-, Alten- und Erholungsheimen.
Übertretungen der
Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-
oder Freiheitsstrafe bis zu 6
Wochen bestraft; die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände werden für
verfallen erklärt.
TIPPS für Feuerwerk
Wer zu Silvester unbedingt Raketen hochsteigen lassen
will, sollte neben den gesetzlichen Auflagen folgende Sicherheitstipps
beachten:
- Keine Feuerwerkskörper selbst herstellen
- Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Öfen und
Heizkörpern oder in Taschen von Kleidungsstücken aufbewahren
- Feuerwerkskörper grundsätzlich nur nach
Gebrauchsanweisung und nie in Menschenmengen verwenden
- Feuerwerkskörper nicht vom Balkon zünden oder
hinunterwerfen
- Beim Anzünden: Bewegungsrichtung des Streichholzes
vom Körper weg
- Nach dem Anzünden: Sicherheitsabstand einnehmen,
nicht in den Händen halten
- Bei Versagen: Nicht nachkontrollieren oder
nachzünden, sondern längere Zeit abwarten oder besser mit Wasser
übergießen, um eine unkontrollierte Zündung zu verhindern
- Bei Brandverletzungen sofort mit kaltem Wasser oder
Schnee kühlen; notfalls sofort einen Arzt verständigen beziehungsweise aufsuchen