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Allgemeine Verwaltung -
Standesamt
Ihr Ansprechpartner ist:
Frau HOFECKER
Evelyn Standesbeamtin |
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Standesamts- und
Staatsbürgerschaftsverband; Sozialhilfeangelegenheiten |
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Tel.02233/52232 DW.84 |
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Hier klicken für eine E-Mail |
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Frau Ebner
Elisabeth |
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Tel.02233/52232 DW.83 |
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Online/Formulare Standesamt » zurück zur Bürgerservice-Site
Formulare |
Wir informieren
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Erforderliche
Unterlagen - Geburtsbeurkundung |
Für die Beurkundung eines Neugeborenen werden folgende Unterlagen benötigt:
Eheliche Kinder
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit:
Reisepass)
- Meldezettel der Eltern
- ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
Uneheliche Kinder
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der
(letzten) Ehe sowie Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung
bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit:
Reisepass)
- Meldezettel der Mutter
- ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
- ggf. zusätzlich die notwendigen Unterlagen für ein Vaterschaftsanerkenntnis
Die
Ausstellung der ersten zwei Geburtsurkunden innerhalb von 2 Jahren ab
Geburt des Kindes, ist seit 01.01.2008 gebührenfrei. Eine spätere
Ausstellung oder eine Ausstellung von mehr als 2 Geburtsurkunden ist mit €
8,70 pro Urkunde zu vergebühren. Die Geburtsbestätigungen für Finanzamt
und Krankenkasse sind gebührenfrei und werden automatisch mit den
Geburtsurkunden ausgestellt.
Wenn Sie zu Hause entbinden, benötigen Sie zusätzlich die von Arzt oder
Hebamme unterschriebene Geburtsanzeige. |
Als ehelich geboren gilt ein Kind, das in
aufrechter Ehe der Eltern oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des
Ehemannes der Mutter geboren wird.
Als unehelich geboren gilt demnach ein Kind,
das von einer ledigen, geschiedenen oder länger als 300 Tage verwitweten
Mutter geboren wird.
HINWEIS: Wenn die Eltern eines unehelich geborenen Kindes später heiraten,
gilt das Kind (rückwirkend) als ehelich. |
Der Vater eines unehelichen Kindes kann anlässlich der Geburtsbeurkundung
die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen (und ist somit von Beginn an als
"Papa seines Sprößlings" in der Geburtsurkunde eingetragen).
Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie persönlich
anwesend sein und folgende Unterlagen mitbringen:
- Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit:
Reisepass)
- Meldezettel
- ggf. Nachweis für akad. Grad oder Standesbezeichnung "Ing."
HINWEIS: Ist der Kindesvater noch nicht volljährig (vollendetes 18.
Lebensjahr) müssen dessen gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigte der
Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
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>> zum Online-Trauungskalender
Gebühren
Namensführung
Erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als
sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde
Hinweis: Bei Geburtsdatum vor dem 1.1.1939 erkundigen Sie
sich bitte bei der zuständigen Stelle. Wenn Sie in Pressbaum, Tullnerbach
oder Wolfsgraben geboren sind, genügt
die Geburtsurkunde.
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
- Nachweis des Wohnsitzes (Meldezettel)
- Heiratsurkunden aller früheren Ehen
- Nachweis der Auflösung aller früheren Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
Hinweis:
Ausländische Scheidungen müssen in Österreich manchmal erst anerkannt
werden.
Ausnahmen:
- Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen
Ehescheidung ausschließlich dem Staat, dessen Behörde entschieden
hat, angehört haben.
- Wenn die Ehescheidung nach dem 01.03.2001 von Behörden der
EG-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) getroffen wurde.
Zuständig für den Anerkennungsantrag ist jenes Bezirksgericht, in
dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Wohnsitz).
- Geburtsurkunden gemeinsamer vorehelicher Kinder (
Vaterschaftsanerkenntnis
)
- Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnung Ing. (Diplom)
- Für Personen, die noch nicht volljährig sind (vollendetes 18.
Lebensjahr):
- Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten
- Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das
16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist
- Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich)
- Ehefähigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen
Heimatbehörde über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis
hat nur begrenzte Gültigkeit (meist 6 Monate)
- Konventionsflüchtlinge: Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft
- Ausländische Personenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder
ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw.
Apostille
.
- Fremdsprachigen Urkunden ist eine in Österreich beglaubigte Übersetzung
anzuschließen.
Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Site
www.sdgliste.justiz.gv.at
.
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Die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Bundesgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben die im Zuge und Durchführung der standesamtlichen Trauung eingehoben werden, kann sehr
unterschiedlich sein.
So müssen etwa ausländische Urkunden, Übersetzungen, aber auch Bestätigungen
und Bescheinigungen sowie - falls zutreffend - Scheidungsbeschlüsse von
Vorehen bei der Anmeldung zur Eheschließung vergebührt werden.
Die Summe der Gebühren und Abgaben liegt demnach zwischen €
40,- und € 110,- .
Zusätzlich zu den Bundesgebühren und Bundesverwaltungsabgaben entstehen
bei Hochzeiten am Wochenende bzw. bei Sonderhochzeiten noch
zusätzliche Kosten |
Die Familiennamensführung nach der Eheschließung richtet sich jeweils
nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört.
Österreichische Staatsbürger haben demnach folgende Möglichkeiten:
- Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (entweder der vom Mann
oder von der Frau). Auch die ehelichen Kinder erhalten diesen
Familiennamen.
HINWEIS: Durch eine Zusatzerklärung kann jene Person, dessen
Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, den bisherigen
Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen (mit
Bindestrich). Dieser Doppelname ist nur für diese eine Person möglich
(nicht für den Ehepartner und Kinder).
- Getrennte Namensführung der Ehegatten, d.h. jeder bleibt bei seinem
bisherigen Familiennamen. In diesem Fall muss für die gemeinsamen Kinder
ein Name bestimmt werden (entweder der vom Mann oder von der Frau).
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Behördenwege nach der Hochzeit |
Die Änderung des Familiennamens sowie des bisherigen Familienstandes
erfordern einige Wege nach der Eheschließung
MELDEZETTEL
Eine Namensänderung durch Eheschließung wird direkt durch das Standesamt,
oder wie bisher durch das Meldeamt
erledigt.
STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS
Ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis
wird bei der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle Pressbaum ausgestellt
REISEPASS, PERSONALAUSWEIS, FÜHRERSCHEIN,
ZULASSUNGSSCHEIN
Für den Bezirk Wien-Umgebung:
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Purkersdorf Tel.: 02231/62101.
Für die Änderung benötigt man die Heiratsurkunde, den neuen Meldezettel,
den neuen Staatsbürgerschaftsnachweis und eventuell weitere
Personaldokumente.
SONSTIGE ÄNDERUNGEN
Postamt, Finanzamt, Sparkasse, Bausparkasse, Versicherungen, Telefonbuch,
Kirchenbeitragsstelle etc.
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Das Standesamt Pressbaum ist für die
Beurkundung jener Todesfälle zuständig, welche in Pressbaum, Tullnerbach
und Wolfsgraben eintreten.
Zunächst wird eine ärztlich bestätigte "Anzeige des Todes"
ausgestellt. Diese erhalten Sie bei:
- Tod im Krankenhaus: direkt im Spital
- Tod im Pensionisten/Pflegeheim: direkt im Heim
- Haussterbefall: vom zuständigen Gemeindearzt
HINWEIS: Sollte der/die Verstorbene in die
Gerichtsmedizin überführt werden, wird die Anzeige des Todes erst nach
Freigabe des/der Toten direkt vom Institut für Gerichtsmedizin (Wien 9,
Sensengasse 11, Tel. 01/4024051-50) ausgestellt.
Der nächste Weg führt zum Standesamt (Frist: nächstfolgender Werktag),
wo die für die Ausstellung der Sterbeurkunden (Abschriften vom Sterbebuch)
und Todesbestätigungen erforderlichen Unterlagen
vorgelegt werden müssen. TIPP: Auf Wunsch nimmt Ihnen Ihr
Bestattungsunternehmen diesen Amtsweg ab!
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Erforderliche
Unterlagen und Gebühren |
Für die Beurkundung eines
Sterbefalles benötigen Sie neben der ärztlich bestätigten "Anzeige
des Todes" folgende Unterlagen:
Verstorbene(r) ledig:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit:
Reisepass)
- Meldezettel
- ggf. Nachweis eines akademischen Grades oder Ing.
Verstorben(r) verheiratet:
- zusätzlich: Heiratsurkunde
Verstorbene(r) geschieden/verwitwet:
- zusätzlich: Scheidungsbeschluss bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten
Folgende Gebühren/Abgaben werden im Zuge der Beurkundung des Sterbefalles
eingehoben:
- € 8,70 pro Sterbeurkunde (Abschrift vom Sterbebuch)
HINWEIS: Üblicherweise benötigen Sie je eine Sterbeurkunde für
Bestattung, Notar und ggf. private Lebensversicherungen. Todesbestätigungen
(nur gültig für Sozialversicherungszwecke) sind gebührenfrei.
Weiterführende Informationen |
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Weiterführende
Informationen |
Weitere Wege nach einem Sterbefall
- Bestattung: Wenn Sie nicht schon vor der Beurkundung des Sterbefalles
das Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl kontaktiert haben, dann sollten Sie
dies spätestens nach dem Gang aufs Standesamt tun.
- Abmeldung der/des Verstorbenen beim Meldeamt des Wohnsitzes
- Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt mit der dafür
vorgesehenen gebührenfreien Todesbestätigung. Erheben Sie Anspruch auf
Witwen- oder Witwerpension, benötigen Sie eine sogenannte
"Heiratsurkunde nach dem Tod", welche vom Standesamt Ihrer
Eheschließung gebührenfrei ausgestellt wird.
- Abmeldung bei der Krankenkassa mit einer gebührenfreien Todesbestätigung
- Ab- oder Ummeldung diverser privater Versicherungen (Lebens- Unfall -
Zusatzkrankenversicherungen). Bei bestehender Sterbeversicherung (zB.
Wiener Verein) übergeben Sie die dafür vorgesehene
Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch der Bestattung.
- Verlassenschaftsabhandlung: Der zuständige Notar setzt sich mit Ihnen
automatisch innerhalb der nächsten 2 bis 4 Wochen in Verbindung.
Für die Verlassenschaftsabhandlung sollten Sie folgende Unterlagen
vorbereiten:
- Namen, Adressen, Familienstand und Geburtsdaten der nächsten
Verwandten
- Dokumente des/der Verstorbenen (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, ggf.
Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel)
- letztwillige Verfügungen (Testament)
- ggf. Vormundschaftsdekrete, Bestellung zum Sachwalter
- letzte Pensionsabschnitte der/der Verstorbenen
- kurze Aufstellung über den Nachlass (Bank- Spar- und
Wertpapierkonten, Vermögenssteuererklärung, Versicherungspolizzen,
Grundbuchauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge,
Handelsregisterauszüge, KFZ-Papiere etc.)
- Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der
letzten Krankheit, des Todesfalles und Begräbnisses.
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Staatsbürgerschaftsnachweis |
Staatsbürgerschaftsnachweis -
Ausstellung für in Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben hauptgemeldete
Bürger/Innen
- in der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Staatsbürgerschaftsverbandes
Pressbaum, Rathaus - Hauptstraße 58 - 2.Stock Standesamt
Parteienverkehr: täglich von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00
Uhr - zusätzlich Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr
- Der Antrag um Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises soll ab
der Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) persönlich gestellt
werden. Er kann aber auch mittels Vollmacht erfolgen. - Der oder die
Bevollmächtigte muss sich bei der Antragstellung ausweisen.
- Zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises werden folgende
Dokumente (nur im Original, also keine Kopien) benötigt :
- für ehelich geborenes Kind: Meldezettel oder -Bestätigung und
Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweise
der Eltern (wenn Kind vor dem 1.9.1983 geboren ist, genügt der Staatsbürgerschaftsnachweis
des Vaters)
- für unehelich geborenes Kind: Meldezettel oder -Bestätigung und
Geburtsurkunde des Kindes, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis
der Mutter, - falls das Kind den Familiennamen des Vaters führt, wird
zusätzlich ein Auszug aus dem Geburtenbuch benötigt
- bei behördlicher Namensänderung: Meldezettel oder -Bestätigung
mit dem neuen Familiennamen, Geburtsurkunde alt und neu, bisheriger
Staatsbürgerschaftsnachweis, Namensänderungsbescheid mit
Rechtskraftbestätigung
- bei Namensänderung nach Eheschließung: Meldezettel oder -Bestätigung
mit dem jetzigen Familiennamen und Geburtsurkunde, bisheriger Staatsbürgerschaftsnachweis
auf früheren Namen, Heiratsurkunde und
Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten, - falls Vorehen bestehen,
werden auch diese Heiratsurkunden benötigt
- bei Wiederannahme eines früheren Familiennamens (nach Scheidung):
Meldezettel oder -Bestätigung mit dem jetzigen Familiennamen,
bisheriger Staatsbürgerschaftsnachweis auf früheren Namen und Heiratsurkunde mit Urteil und Vermerk über
"Wiederannahme eines früheren Familiennamens"
- bei Namensänderung durch Adoption: Meldezettel oder -Bestätigung
und Geburtsurkunden "alt" und "neu" des Kindes,
bzw. ein Auszug aus dem Geburtenbuch des Kindes, Gerichtsbeschluss über
die Adoption, womöglich Staatsbürgerschaftsnachweis der leiblichen
Kindesmutter bei unehelicher Geburt und zusätzlich Staatsbürgerschaftsnachweis
des Vaters bei ehelicher Geburt
- Pro Staatsbürgerschaftsnachweis sind maximal € 36,94 in bar zu entrichten.
Ausländische Staatsangehörige, die um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
ansuchen möchten und im Bezirk Wien-Umgebung hauptgemeldet sind, wenden
sich zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung,
3400 Klosterneuburg, Leopoldstraße 21, Tel. 02243/9025-0, Staatsbürgerschaftsreferat. |

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