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Obersekretär Mag. Thomas HAGER
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Wichtiger Hinweis

 

Sehr geehrte BürgerInnen!

Ab sofort lautet die offizielle E-Mail-Adresse der Marktgemeinde Pressbaum wie folgt:

          "gemeinde-pressbaum@kpr.at" /

Wir bitten Sie, alle elektronische Post ausschließlich an diese Adresse zu senden. Dies gilt insbesondere für alle Eingaben im Rechtsmittelverfahren wie zB. Berufungen und Vorstellungen.

Herzlichen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Thomas Hager

Obersekretär

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29.07.02 - Verfassungsgerichtshoferkenntnis - Kanalanschlusszwang

Durch eine verunglückte Medienberichterstattung ist der Eindruck entstanden, der Verfassungsgerichtshof hätte in seinem jüngsten Erkenntnis die generelle Kanalanschlusspflicht aufgehoben. Das ist aber nicht der Fall.

Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof "schon im Prüfungsbeschluss betont, er habe grundsätzlich keine Bedenken dagegen, wenn ein Anschlusszwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Kanalisationsanlage verfügt werde." Er hat lediglich im Ausschluss jedweder Ausnahme von der Anschlussverpflichtung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkannt, weil er dieses als "überschießend und unverhältnismäßig" erachtet und deshalb den § 62 Abs . 2 erster und zweiter Satz der Bauordnung mit Ablauf des 30.04.2003 aufgehoben.

Um ab dem 01.05.2003 das Weiterbestehen einer Kanalanschlussverpflichtung zu gewährleisten, wird es eine verfassungskonforme Ersatzregelung geben.

Ausnahme im Einzelfall: Errichtungszeitpunkt, Wirtschaftlichkeit und Reinigungsleistung:

Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass "eine solche Ausnahmebestimmung nämlich nicht jede Kleinkläranlage – oder gar auch Senkgrube – erfassen müsste, sondern nur solche Abwasserreinigungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und der kommunalen Anlage gleichwertig oder überlegen sind. Eine Ausnahme für solche Anlagen ist von Verfassungswegen auch nur dann geboten, wenn sie bereits bestehen, bevor die kommunale Anlage gebaut wird, und wenn ihre Errichtung für die nunmehr Anschlusspflichtigen mit spürbaren Aufwendungen verbunden war, die nun vereitelt erschienen. Diese Umstände wären, ebenso wie die Frage, ob eine konkrete Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage gefährden würde, im Einzelfall von der Behörde zu prüfen, welche die Bauordnung zu vollziehen hat.

Auf Grund dessen soll die Neuregelung darauf hinauslaufen, dass bei den Ausnahmen nicht der Errichtungszeitpunkt der jeweiligen Anlage, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung bzw. jener der Einleitung der Planungsphase für den öffentlichen Kanal aus wirtschaftlichen Gründen (Projekterstellungskosten) dafür herangezogen wird sowie der Umweltschutz (Reinigungsleistung) im Vordergrund steht.

Mag. Thomas Hager 

 

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