Wichtiger Hinweis
Sehr geehrte BürgerInnen!
Ab sofort lautet die offizielle E-Mail-Adresse der
Marktgemeinde Pressbaum wie folgt:
"gemeinde-pressbaum@kpr.at" /
Wir bitten Sie, alle elektronische Post
ausschließlich an diese Adresse zu senden. Dies gilt insbesondere für alle
Eingaben im Rechtsmittelverfahren wie
zB. Berufungen und
Vorstellungen.
Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Thomas Hager
Obersekretär

29.07.02 - Verfassungsgerichtshoferkenntnis -
Kanalanschlusszwang
Durch eine verunglückte Medienberichterstattung ist der Eindruck entstanden,
der Verfassungsgerichtshof hätte in seinem jüngsten Erkenntnis die generelle
Kanalanschlusspflicht aufgehoben. Das ist aber nicht der Fall.
Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof "schon im Prüfungsbeschluss
betont, er habe grundsätzlich keine Bedenken dagegen, wenn ein Anschlusszwang
im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Kanalisationsanlage
verfügt werde." Er hat lediglich im Ausschluss jedweder Ausnahme von der
Anschlussverpflichtung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkannt, weil
er dieses als "überschießend und unverhältnismäßig" erachtet und
deshalb den § 62 Abs . 2 erster und zweiter Satz der NÖ Bauordnung mit Ablauf
des 30.04.2003 aufgehoben.
Um ab dem 01.05.2003 das Weiterbestehen einer Kanalanschlussverpflichtung zu
gewährleisten, wird es eine verfassungskonforme Ersatzregelung geben.
Ausnahme im Einzelfall: Errichtungszeitpunkt, Wirtschaftlichkeit und
Reinigungsleistung:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass "eine solche
Ausnahmebestimmung nämlich nicht jede Kleinkläranlage – oder gar auch
Senkgrube – erfassen müsste, sondern nur solche Abwasserreinigungsanlagen,
die dem Stand der Technik entsprechen und der kommunalen Anlage gleichwertig
oder überlegen sind. Eine Ausnahme für solche Anlagen ist von Verfassungswegen auch nur dann geboten, wenn sie bereits bestehen, bevor die kommunale
Anlage gebaut wird, und wenn ihre Errichtung für die nunmehr
Anschlusspflichtigen mit spürbaren Aufwendungen verbunden war, die nun
vereitelt erschienen. Diese Umstände wären, ebenso wie die Frage, ob eine
konkrete Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage gefährden
würde, im Einzelfall von der Behörde zu prüfen, welche die Bauordnung
zu vollziehen hat.
Auf Grund dessen soll die Neuregelung darauf hinauslaufen, dass bei den
Ausnahmen nicht der Errichtungszeitpunkt der jeweiligen Anlage, sondern der
Zeitpunkt der Bewilligung bzw. jener der Einleitung der Planungsphase für den
öffentlichen Kanal aus wirtschaftlichen Gründen (Projekterstellungskosten)
dafür herangezogen wird sowie der Umweltschutz (Reinigungsleistung) im
Vordergrund steht.