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Hochbauamt

 

INFO betreffend Hausnummern

 

Formulare (PDF,  ONLINE-Formulare sind zur Zeit noch keine vorhanden )
Text der NÖ Bauordnung (im pdf-Format)

Kategorien von Bauvorhaben
Antragsbeilagen
Bauplatz

 

Ihre Ansprechpartner sind:

Herr
DIBL
Werner -
Leiter Tiefbauamt
  Grundabteilungen, Grundverkehr, alle
Strassenangelegenheiten, Winterdienst
Bauansuchen, Fertigstellungsanzeigen
Tel.02233/52232 DW.90
Hier klicken für eine E-Mail
 
Herr
DEIMEL
Wolfgang
Alle Belange hinsichtlich Heizungen,
maschinenbautechnische Anlagen,
Flächenwidmung, Förderungen Baufortschrittsmeldungen,
Baulandbestätigungen, Kopierarbeiten
usw.

 

 

 

 

 

 

Tel.02233/52232 DW.91
Hier klicken für eine E-Mail
 
Herr
KAUT
Christian
Tel.02233/52232 DW.75
 
Herr
KÖHLDORFER
Ing. Christoph
Tel.02233/52232 DW.94
 
 

 

 

 

PDF Logopdf-Formulare 
(Für PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat-ReaderAcrobat Reader zum Download Gratis
oder den ebenfalls gratis erhältlichen, jedoch viel schnelleren FOXIT READER .
)

 

Icon Gemeinde-Wappen Pressbaum Bauanzeige

Icon Gemeinde-Wappen Pressbaum Bauanzeige/Heizung

Icon Gemeinde-Wappen Pressbaum Baubewilligung/Ansuchen

 

Icon Gemeinde-Wappen Pressbaum Fertigstellungsanzeige/Bew.Vorhaben

Icon Gemeinde-Wappen Pressbaum Fertigstellungsanzeige/Heizung

Icon Gemeinde-Wappen Pressbaum Gemeindestraßen/Aufgrabungsbewilligung  
 
PDF LogoFörderungsformulare
 
 

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Bauherrenmappe - INFO

 

 

Wir informieren

 

Wichtige Mitteilung des Bauamtes (Baubewilligungsverfahren)

 

Auf Grund des vorherrschenden Baubooms in Pressbaum ist die Erledigung sämtlicher Bauansuchen in der gewohnt prompten Art derzeit nicht möglich, jedoch wird die gesetzliche Frist (max. 3 Monate) eingehalten. Die Erledigungsfrist beginnt nach Prüfung (max. 8 Wochen) und bei Vollständigkeit der Einreichunterlagen zu laufen.

 

Das Bauamt ist auch zukünftig bemüht das Bewilligungsverfahren so kurz wie möglich zu halten.

 

Kanal: Informationen betreffend der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Kanalanschlußverpflichtung entnehmen Sie bitte dem Amtskasten vor dem Rathaus. 

 

Die Bauamtsleitung

 

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19.07.02 - Überprüfung Baubewilligungsbescheide

Sehr geehrte Liegenschaftsbesitzer!

Das Bauamt möchte Sie wieder hinsichtlich der Gültigkeit von Baubewilligungsbescheiden und Bauausführungsfristen im Folgenden informieren und Sie höflich ersuchen, hinsichtlich Ihrer eigenen Baubewilligungsbescheide eine Kontrolle durchzuführen:

1) Der Baubewilligungsbescheid behält seine Gültigkeit zwei Jahre ab Rechtskraft. Das heißt, der Baubeginn kann innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides erfolgen.

2) Der Baubeginn ist der Baubehörde innerhalb der vorgenannten zwei Jahre schriftlich zu melden.

3) Die Bauvollendungsfrist beträgt fünf Jahre ab Baubeginn. Nach Ablauf dieser Frist ist der Baubehörde die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 der Bauordnung 1996, LGBl 8200 i.d.dzt.g. Fassung, einschließlich der erforderlichen Beilagen, vorzulegen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist bzw. ein konsensloses Benützen der jeweiligen Baulichkeit eine Bauordnungswidrigkeit vorliegt und die Gemeinde verpflichtet ist, rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte die Fertigstellungsanzeige aus gewichtigen Gründen nicht eingebracht werden können, ist umgehend mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen.

Vielen Dank für Ihre Mühe und Mitarbeit.  

Mit freundlichen Grüßen Die Bauamtsleitung

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05.04.02 - Fertigstellungsanzeige

Auf Grund häufiger Anfragen an das Bauamt:

Eine kurze Information für unsere Bürger über Bauausführungsfristen:

  1. Baubewilligungsbescheide behalten ihre Gültigkeit über 2 Jahre nach Rechtskraft.

  2. Eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist ist möglich.

  3. Der Baubeginn ist der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Bauausführungsfrist 5 Jahre.

Nach Ablauf dieser Frist, d.h. bei Bauende, ist bei der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige gem. § 30 der Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der derzeit geltenden Fassung, unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Ein Benützen des Bauobjektes vor Einbringen der Fertigstellungsanzeige stellt eine Bauordnungswidrigkeit dar und es wäre in weiterer Folge die Gemeinde gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Bei begründetem Antrag an die Baubehörde ist eine Verlängerung der Bauausführungsfrist möglich. Weitere Informationen erhalten Sie während der Amtsstunden auf unserem Bauamt oder unter den Telefonnummern: 02233/52232  DW. 90 oder 94

 
Ihre Ansprechpartner sind:
Bauamtsleiter Hr. W. DIBL (TelDW..90) - Hier klicken für eine E-Mail

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Die Niederösterreichische Bauherrenmappe für jeden zukünftigen Hausbauer / Sanierer!

Ab sofort kostenlos bei uns erhältlich!  

In Vorarlberg, Kärnten und Teilen Niederösterreichs ist sie bereits ein voller Erfolg – jetzt gibt es die Bauherrenmappe auch für unsere Region!

Dieses neue Informationsmedium bietet jedem Hausbauer und Sanierer eine umfassende Hilfestellung in sämtlichen baulichen Belangen: Dazu gehören sowohl Tipps rund ums Bauen, Energieversorgungsinformation, Finanzierungsbeispiele, die Vorstellung der Handwerker des Bau- und Baunebengewerbes unserer Region, als auch die Angabe von Bezugspersonen beim Bauamt unserer Gemeinde, sowie Bauverfahren, Bauantrag und andere wichtige Themen.

Die Niederösterreichische Wohnbaufibel ist in gedruckter Form nur über die Bauherrenmappe erhältlich und für jeden als Service zum Nachschlagen verwendbar.

Die Fülle an lückenlosen Informationen, die sie in der kostenlosen Bauherrenmappe finden, soll ihnen den Weg zum Traumhaus erleichtern und auch verbilligen.

RECHTZEITIG INFORMATION HOLEN, BEVOR EIN BAUANTRAG GESTELLT WIRD, ODER EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN IST!!

Mit dem richtigen Willen lässt sich beim Hausbauen / Sanieren viel Geld – und auch Zeit – sparen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für diesen „Bürgerservice“ interessieren würden!

Sie können sich die Anforderungskarte für Ihr persönliches Exemplar sowohl bei uns in der Gemeinde als auch bei den Partner- Banken der Initiative Handwerk abholen und von diesem kostenlosen Bürgerservice maßgeblich profitieren.

Für weitere Informationen zur bauherrenmappe wenden Sie sich bitte an unseren Bürgermeister oder an den Repräsentant der Initiative Handwerk Hermann Hecke unter hermann.hecke@aon.at oder Tel. 0664 8480507

Neutrales PDF. INSERAT

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Kategorien von Bauvorhaben

Die Bauordung 1996, LGBl. 8200-3, unterscheidet folgende Kategorien von (Bau-)Vorhaben:

  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 14):
    zB. Neu- und Zubauten von Gebäuden,
    Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen bzw. Nachbarrechte verletzt werden könnten
     
  • anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15):
    zB. Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen,
    Herstellung von Hauskanälen
     
  • bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (§ 17):
    zB. Herstellung von Wasserbecken (Fassungsvermögen bis zu 50 ),
    Errichtung von Gartengrillern

 

Die Konsequenz dieser Unterscheidung liegt darin, dass der Bauwerber mit einer bewilligungspflichtigen Bauführung erst beginnen darf, wenn der durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu erlassende Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Anzeigepflichtige Vorhaben sind hingegen mindestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde anzuzeigen; sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Baubehörde binnen dieser achtwöchigen Frist das Vorhaben nicht bescheidmäßig untersagt.
Ist die Bauführung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, darf der Bauwerber jederzeit mit der Bauführung beginnen.

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Antragsbeilagen

Plant der Bauwerber die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, sind dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, gerichtet an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz, nachfolgende Beilagen anzuschließen:

  1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)
    bzw. Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung des Grundeigentümers)
  2. bautechnische Unterlagen:
    • Baupläne (in dreifacher Ausfertigung; insbesondere Lagepläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung; insbesondere Grundstücksgrösse, Grundriss- und Nutzfläche, Bauausführung, Verwendungszweck)
    • Teilungsplan eines Vermessungsbefugten, wenn Straßengrund abzutreten ist (in einfacher Ausfertigung)

 

Handelt es sich lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, ist der an den Bürgermeister gerichteten Bauanzeige zumindest eine Skizze sowie eine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

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Bauplatz

Die Errichtung eines Gebäude Neu- oder Zubaues setzt grundsätzlich voraus, dass das in Anspruch genommene Grundstück im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates im Rahmen der örtlichen Raumplanung) als Bauland ausgewiesen ist.
Ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz (§ 11) geeignet ist, wird von der Baubehörde in einem eigenen Verfahren ("Bauplatzerklärungsverfahren") bzw. im Baubewilligungsbescheid festgestellt. Für die rechtliche Eignung eines Grundstückes als Bauplatz sind im besonderen seine Lage (zB. tragfähiger Boden, keine Hochwassergefährdung), seine Gestalt (Form, Mindestgrösse) sowie seine Erschließbarkeit ohne unwirtschaftliche Aufwendungen durch die Gemeinde maßgeblich.

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