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FINANZWESEN - Abgabenbuchhaltung

>> pdf Grafik Abfuhrplan 2010.pdf

 

 Formulare (ONLINE und PDF)

 Biotonnendeckel
 Kleinsammelzentren
 Kommunalsteuer-Info

 Gebühreninfo
 Preisliste Müllsäcke/Autowrackentsorgung

Schatten

 

Ihre Ansprechpartner sind:

Frau
MALLY
Gertrud

 

 

Abgabenbuchhaltung, Abgabenvorschreibungen,
Kanal / Müll / Wasser / Grund- u. Kommunalsteuer, Seuchenvorsorgeabgabe, Interessentenbeiträge, 
Tel.02233/52232 DW.86
  Hier klicken für eine E-Mail
Frau
MARTINEK Martina
Tel.02233/52232 DW.87

 

 

PDF LogoInteressentenbeitrag/Verordnungskundmachung.pdf

 

PDF Logopdf-Formulare 
(Für PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat-ReaderAcrobat Reader zum Download Gratis
oder den ebenfalls gratis erhältlichen, jedoch viel schnelleren FOXIT READER .
)

 

ONLINE Formulare
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Wir informieren

 

Müllgebühren (werden im Namen des Müllverbandes Tulln eingehoben): Jährliche Preisangaben inclusive Ust

Restmüllbehälter 80 lt., Papiertonne 240 lt., Biotonne 120 lt.   Euro    154,26
Restmüllbehälter 80
lt., Papiertonne 240 lt.                            Euro    112,08
Restmüllbehälter 120
lt., Papiertonne 240 lt., Biotonne 120 lt.  Euro    162,79
Restmüllbehälter 120
lt., Papiertonne 240 lt.                           Euro    120,85
Restmüllbehälter 240
lt., Papiertonne 240 lt., Biotonne 120 lt.  Euro    184,10
Restmüllbehälter 240
lt., Papiertonne 240 lt.                           Euro    138,11

Zusätzliche Tonnen: 

Papiertonne 240 lt.          Euro     17,93
Restmülltonne 240
lt.      Euro      71,64
Biotonne 120
lt.              Euro      65,18
Biotonne 240
lt.              Euro    103,96
Windeltonne 80 lt.           Euro      75,17                                               

Für weitere Preise benützen Sie bitte den Link  Pressbaum von A – Z – Müllverband.

Dort finden Sie alle detailierten Aufstellungen und Auskünfte über Müllgebühren

>> Müllgebühren.pdf

 

20.09.2006:
Ab sofort besteht für private Haushalte die Möglichkeit, eine 80Liter Windeltonne, zum Jahres-Preis von € 69,60 inklusive 10%
Ust, anzufordern.

Die Entleerung der Windeltonne erfolgt 26 mal pro Jahr (14-tägig)

>>Online Formular zur Tonnenbestellung

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22.04.02 - Information für unsere Bürger zur Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird aufgrund des Feststellungsbescheides des Finanzamtes von der Gemeinde vorgeschrieben. Das Finanzamt setzt mit Bescheid den Einheitswert des jeweiligen Grundstückes fest. Die Grundstücke werden vom Finanzamt individuell bewertet, zB. nach der Lage des Grundstückes, ob dieses unbebaut, bebaut, Ausführung des Hauses, das Grundstück landwirtschaftlich genutzt ist, im Bauland liegt, usw. Das Finanzamt bewertet hauptsächlich nach schriftlichen Unterlagen, wie Baupläne, Lagepläne sowie Fragebögen, welche von den Eigentümern ausgefüllt werden müssen. Bei Umbauarbeiten, Verbesserungen der Wohnqualität, Umwidmungen von Grundstücken wird der Einheitswert sowie der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt neu festgesetzt. Alle 9 Jahre setzt das Finanzamt für alle Grundstücke automatisch den Einheitswert neu fest. Wobei die letzte automatische Festsetzung bereits 1973 stattgefunden hat.

Der vom Finanzamt errechnete Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer für die Gemeinde. Laut Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Pressbaum in der Sitzung vom 22. Dezember 1972 wurde der Hebesatz für die Grundsteuer mit 500% festgesetzt. Gemäß § 27, Grundsteuergesetz 1955 in der jeweils geltenden Fassung, ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages zu berechnen. Ein Beispiel hiezu: Das Finanzamt setzt einen Grundsteuermessbetrag von Euro 131 fest. Diese Euro 131 werden mit 5 multipliziert, sodass sich ein Grundsteuerjahresbetrag von Euro 655 ergibt.

Übersteigt der Grundsteuerjahresbetrag Euro 72,67, wird dieser zu je einem Viertel bei den Quartalsvorschreibungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben. Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag weniger als Euro 72,67 ist dieser nur einmal jährlich und zwar immer am 15. Mai fällig.

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt immer ab 1. Jänner festgesetzt. Das heißt, wenn Sie zB. ein Grundstück im April kaufen, wird der Grundsteuermessbetrag mit vergangenem Jänner festgesetzt und Sie sind verpflichtet, die Grundsteuer für das gesamte Jahr zu bezahlen..

Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung:

1./ Antrag um Grundsteuerbefreiung bei der Marktgemeinde Pressbaum. (Antragsformular liegt bei der Gemeinde, 2. Stock, Tür 28 auf oder als PDF Logo.pdf-Formular )

2./ Die Fertigstellungsanzeige des Wohnhauses muss bereits beim hiesigen Amt eingebracht sein.

3./ Für das Wohnhaus muss eine Wohnbauförderung der . Landesregierung gewährt und aufrecht sein. (Als Nachweis wird die Bestätigung der . Landesregierung über die Zusicherung einer Förderung nach dem Abschnitt II des . Wohnungsförderungsgesetzes benötigt.)

Bei noch offenen Fragen bezüglich Einheitswert bzw. Grundsteuermessbetrag wird Ihnen das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, 1150 Wien, Ullmannstraße 54, Tel. 01/71125(Bewertung für Pressbaum verlangen) gerne zur Verfügung stehen.

Bezüglich der Grundsteuervorschreibungen wenden Sie sich bitte an die Marktgemeinde Pressbaum, Abgabenbuchhaltung, Tel.Nr. 02233-52232-87.

 

Richtlinien

für die Gewährung von Zuschüssen aus Budgetmitteln

der Marktgemeinde Pressbaum

an Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, welche ab 01.01.2009 in Pressbaum kommunalsteuerpflichtig sind

 

  1. Ziele und Zwecke der Förderung:
    • Sicherung der Nahversorgung
    • Betriebsgründung und -ansiedlung
    • Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
  2. Voraussetzungen:
    • Bei Betriebsgründung und –ansiedlung wird in den ersten zwölf Monaten eine Subvention zur Kommunalsteuer gewährt. Die Höhe beträgt bei bis zu 5 Arbeitnehmern 100 % der zu entrichtenden Kommunalsteuer. Bei jedem weiteren Arbeitnehmer beträgt die Höhe der Subvention 50 % der zu entrichtenden Kommunalsteuer.
    • Bei mehr als 5 Arbeitnehmern wird eine durchschnittliche Bruttolohnsumme pro Arbeitnehmer ermittelt, welche als Basis für die Berechnung der Subvention (100 bzw. 50 %) dient.
    • Förderungswürdig sind neue Betriebe, die ihren Sitz in Pressbaum haben und die Kommunalsteuer an die Marktgemeinde Pressbaum abführen.
    • Die Kommunalsteuererklärung für das/die Kalenderjahr/e, für welche/s um Subvention angesucht wird, muss/müssen zum Zeitpunkt des Antrages bei der Marktgemeinde Pressbaum eingelangt sein, ebenso darf das betreffende Kommunalsteuerkonto keine offenen Rückstände aufweisen (z.B. auch im Hinblick auf laufende Zahlungen).
    • Förderungsansuchen sind bis spätestens 30.06. des der Betriebsgründung folgenden Jahres schriftlich bei der Marktgemeinde Pressbaum einzubringen. Das Förderungsansuchen hat folgende Auskünfte zu enthalten, ein Formblatt liegt im Gemeindeamt auf:

-                Name und Adresse des Förderungswerbers (Betriebes)

-        Aufstellung der Bruttolohnsumme der einzelnen Arbeitnehmer für das/die betreffende/n Kalenderjahr/e sowie deren Einstellungsdatum

-        Der Förderungswerber bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben.

  1. Bewilligung

Die Prüfung des Ansuchens erfolgt in der zuständigen Fachabteilung und wird im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung behandelt.

  1. Auszahlung

Die Auszahlung durch die Marktgemeinde Pressbaum erfolgt erst nach Beschlussfassung im Gemeinderat.

Die Bewilligung kann nur nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten erfolgen. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Gemeinderat kann ohne Angabe von Gründen das Ansuchen ablehnen.

Zu Unrecht bezogene Förderungen sind rückzuzahlen.

Vorstehende Richtlinien wurden in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Pressbaum am 22.09.2009 beschlossen.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Josef Schmidl-Haberleitner

 

 

 

KLEINSAMMELZENTREN IN PRESSBAUM

Weißglas, Buntglas und Dosensammlung

 

 

Bauhof:

Fröscherstraße bei Nr. 3

Franz Pfudl-Gasse 10

Josef Kremslehner-Gasse

Bartberg:

Dr. Niedermayr-Gasse

Seestraße

Krumpöckgasse

Dürrwien-Lastberg:

Taborskystraße

Dürrwienstraße

Pfalzau:

Jurekstraße

Pfalzauerstraße/Autobahnbrücke

Sonnbergstraße

Pfalzauerstraße/Engelkreuzstraße

Haitzawinkel:

Kaiserbrunnstraße

Hollensteinstraße

Rekawinkel:

Weidholzstraße

Rekawinkel/Hauptplatz

Hauptstraße:

Quellenhof

Hauptstraße 119 - AURA Kaiserspitz – oben

Hauptstraße/Haitzawinkelstraße

 

Hauptstraße/Siedlungsstraße

 

Hauptstraße/Josef Nemecek-Straße

Schwabendörfl:

Hauptstraße/Rathaus

Schwabendörfl/Hochstraß

Hauptstraße/Pfarrsaal

Siedlung:

Hauptstraße/Kaufhaus Rudroff

An der Viehhoferin/L.Hinnerth-Straße

Hauptstraße 127: Rechte Bahnstraße
Kindergarten II Rosette Anday-Straße/Kreuzung
  Rosette Anday-Straße/Tennisplatz

Hauptstraße-Seitengassen:

 

Brentenmaisstraße vis a vis Nr. 22-24

Sumer-Siedlung bis
In die Bonna:

Brentenmaisstraße vis a vis Nr. 66

Sumer-Siedlung/Weidlingbach

Bihabergstraße/Terrassengasse

Gasthaus Fink in der Au

Terrassengasse

Tirolersiedlung/In der Au

Badgasse

In der Bonna

Fünkhgasse/Uferzeile

 

Fünkhgasse/Alpenland-Wohnhaus

 

 

Entleerungstermine der Firma Saubermacher:

(Die Fa. Saubermacher entleert alle Container mit Räder)
Weiss- und Buntglas:   30.08., 04.10., 08.11., 13.12.
Dosen:                  10.08., 07.09., 05.10., 03.11., 30.11., 28.12.

 

Abholtermine der Firma AVE:

(Die Fa. AVE entleert alle Container ohne Räder)
In den Wochen:  
30., 32., 34., 36., 38., 40., 42., 44., 46., 48., 50.; 52.,

 

Bei Überfüllung der Behälter oder sonstigen Problemen und Fragen steht Ihnen Frau Gertrud Mally Tel.Nr. 02233/52232-86 oder Frau Martina Martinek unter Tel.Nr. 02233/52232-87 gerne zur Verfügung.

Sie werden informiert von Frau Gertrud Mally und Frau Martina Martinek                    

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PREISLISTE für Müllsäcke/Autowrackentsorgung
PDF LogoPDF-Preisliste

Restmüllsack pro Stück    2,70  
Windelsack pro Stück    1,50
Biosäcke (10 Liter) pro Rolle €   4,00
Sackhalterung für Biosack €   9,00
 
Bioeinstecksäcke 120 l
Maisstärke
Bioeinstecksäcke 240 l
Maisstärke
pro Stück

pro Stück

   0,84

   1,08

 
 
Autowrack (Einzelabholung) noch nicht bekannt
 
 

 

 

 

Kommunalsteuer:

Jahreserklärung ab 2005 nur mehr über FinanzOnline!

Nach Einführung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wird im Bereich der Kommunalsteuerverwaltung nun die elektronische Erklärungseinreichung für die Kommunalsteuer-Jahreserklärung ab dem Kalenderjahr 2005 über das Verfahren FinanzOnline verbindlich umgesetzt.

Bisher bedeutete die Ausfüllung und Übersendung der Kommunalsteuererklärungen in Papierform an eine oder mehrere Gemeinden einiges an Verwaltungsaufwand auf Seiten der Abgabepflichtigen und der Gemeinden – bei letzteren auch durch die anschließende Kommunalsteuer-Dateneingabe und durch die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung über FinanzOnline.

Nachdem mittlerweile nahezu ausnahmslos alle Gemeinden Österreichs am Datenübermittlungsverfahren FinanzOnline als Sonderteilnehmer angeschlossen sind und auch das gesamte GPLA-Prüfungswesen über diese Datenübermittlungsschiene abläuft, wurde die Funktionalität des Verfahrens FinanzOnline neuerlich um ein bedeutendes Merkmal erweitert.

zum amtlichen Erklärungsformular (Kommunalsteuer-Jahreserklärung)

Neue Rahmenbedingungen im KommStG 1993 durch BGBl I 180/2004 (AbgÄG 2004)

 

§ 11 Abs 4 KommStG 1993: Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

§ 16 Abs 2 zweiter Satz KommStG 1993: § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

 

Worin bestehen die Auswirkungen auf die Gemeinden?

 ·  Die Gemeinde bleibt weiterhin zuständige Abgabenbehörde und Abgabengläubiger.

·  Die Gemeinde erhält auch weiterhin die Abgabenerklärungen bzw. hat sich auch weiterhin um deren (nunmehr elektronische) Einreichung sowie um die Einbringung der daraus resultierenden Abgabenbeträge zu kümmern.

·  Der Erklärungszeitpunkt bleibt unverändert: Jahreserklärungen müssen weiterhin jeweils bis Ende März des Folgejahres und Abgabenerklärungen anlässlich der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde binnen Monatsfrist eingereicht werden.

·     Für ab dem 1.1.2006 erfolgende Schließungen der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist die Kommunalsteuererklärung für die betroffene Gemeinde nunmehr ebenfalls bereits elektronisch einzureichen.

·   Als elektronische Übermittlung ist nur eine solche über FinanzOnline – entweder im Dialogverfahren oder im Datenstromverfahren – zulässig. (Eine Erklärungsübermittlung per E-Mail ist nicht zulässig und wäre daher unwirksam!)

·     Wird eine Kommunalsteuererklärung seitens des Unternehmens oder seitens des beruflichen Parteienvertreters in der vorgesehenen elektronischen Form – somit über FinanzOnline – eingereicht, findet unverzüglich eine ausschließlich technische (!) Datenkontrolle (Eignung zur Weiterverarbeitung) statt. In weiterer Folge gibt der Bund entsprechende Rückmeldungen aus, welche Kommunalsteuererklärungen als nicht eingebracht gelten bzw. bestätigt der Bund technisch erfolgreich übermittelte Kommunalsteuererklärungen.

·   Die derart zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneten Erklärungsdaten werden dann zeitnah (täglich jeweils ca. um 0:00 Uhr und ca. um 12:00 Uhr) an die FinanzOnline-DataBox der betroffenen Gemeinde weiter geleitet.

·   Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) tritt dabei nur im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 als unentgeltlicher Dienstleister der Gemeinden auf, welcher die Erklärungsdaten – ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen - lediglich „weiter transportiert“.

·    Sämtliche über FinanzOnline eingereichte und den Gemeinden übermittelte Erklärungsdaten stehen damit bereits automatisch dem GPLA-Prüfungssystem zur Verfügung und brauchen seitens der Gemeinden nicht neuerlich über FinanzOnline übermittelt zu werden!

·  Die endgültige Inbetriebnahme des derart erweiterten und nachfolgend beschriebenen FinanzOnline-Funktionsumfanges („Produktionseinsatz“) erfolgt fix per 9. 1. 2006.

  Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Erklärungseinreichung?

 ·         Der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater muss die Erklärung ausnahmsweise nicht in elektronischer Form einreichen,

Ø    wenn er über keinen Internetzugang verfügt oder

Ø wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (aller Betriebsstätten zusammen) den Betrag von Euro 100.000,00 nicht überstiegen hat (unabhängig davon, ob ein Internetzugang besteht oder nicht).

·       Wer die Erklärung(en) im obigen Sinne nicht elektronisch (über FinanzOnline) einreichen muss, hat für die Papiererklärung ein bundesweit einheitliches amtliches Erklärungsformular des BMF von der Internetseite www.bmf.gv.at zu verwenden.

·         Auf Anforderung des Steuerpflichtige oder seines Vertreters hat die Gemeinde das entsprechende Formular ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.

·         Die Kommunalsteuererklärungen in Papierform sind immer bei sämtlichen betroffenen Gemeinden einzureichen.

·         Sind allenfalls Berichtigungen zu bereits eingereichten Abgabenerklärungen (etwa auf Grund unterlaufener Fehler oder nach GPLA-Feststellungen) notwendig, sind diese wiederum bei allen Gemeinden in Papierform einzureichen.

·         Bei der Gemeinde in Papierform eingebrachte Kommunalsteuererklärungen sind seitens der Gemeinde wie bisher über FinanzOnline dem GPLA-Prüfungssystem zu übermitteln.

  Wo liegt der Nutzen für die Gemeinden?

 ·     Die Bekanntgabe der gesamtbetrieblichen und der Kommunalsteuer­bemessungsgrundlagen je Betriebsstätte an alle Gemeinden sowie die Vergleichsmöglichkeit mit dem (gesamtbetrieblichen) Dienstgeberbeitrag ermöglichen bereits im Vorfeld eine „Grobprüfung“, ob die bei der Gemeinde eingereichte Kommunalsteuererklärung in zutreffender Höhe eingereicht worden seit dürfte.

·      Bei elektronisch übermittelten Kommunalsteuererklärungen ersparen sich die Gemeinden die Dateneingabe bei FinanzOnline, weil der Bund diesfalls schon über die erforderlichen Daten verfügt und diese Daten nach § 14 Abs 2 KommStG 1993 auch direkt von den Finanzämtern und den Krankenversicherungsträgern für die GPLA verwendet werden.

·      Das BMF stellt den Gemeinden bereits seit Sommer 2005 die Daten der monatlichen Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber zur Abfrage über FinanzOnline bereit (§ 89 Abs 4 EStG 1988 idF AbGÄG 2004): Damit können die Gemeinden die monatlichen Dienstgeberbeiträge (DB) der jeweiligen Unternehmen bereits selbst über FinanzOnline abfragen, um laufende Kommunalsteuerzahlungen vorab (trotz einiger weniger Abweichungen in Details der Bemessungsgrundlage zumindest überschlagsmäßig) auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Falle fehlender monatlicher Kommunalsteuerzahlungen verfügen die Gemeinden damit über eine Grundlage für eine allenfalls notwendige bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer.

·      Die Daten der Kommunalsteuererklärung liegen jederzeit in strukturierter, elektronisch weiter verarbeitbarer Form vor, welche je nach Bedarf und Voraussetzungen auch weiter automatisierbar ist.

 

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