Straßenbeleuchtung
Straßenverunreinigung
bitte vermeiden
(Auszug aus dem Amtsblatt
Nr.18 der
BHWU)
Verunreinigungen der Straße können
schwerwiegende Unfälle verursachen. Die Straßenverkehrsordnung verbietet daher
jedem Straßenbenützer eine gröbliche oder die Sicherheit gefährdende
Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe,
z.B. durch Schutt,
Kehricht, Abfälle, Schotter, ausgeflossenes Öl oder Treibstoff. Haften an
einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen,
hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen. Eine
Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht
beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße
weder beschädigt noch verunreinigt wird. Ladungen, die durch Staub- oder
Geruchsentwicklung, oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen
belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, sind in
geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen
Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Planen
oder
dgl. zu überdecken. Dies gilt nicht für die Beförderung von Heu.
Düngerfuhren brauchen nicht überdeckt werden. Ist die Ladung ganz oder
teilweise auf die Straße gefallen, hat der Lenker zunächst allenfalls
erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen zu treffen, das
Beförderungsgut von der Straße zu entfernen und die Straße zu reinigen. Auch
die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese
die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht
verunreinigen. Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können,
abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder Kostentragung für
die Entfernung der entstandenen Verunreinigungen verhalten werden. Auch die
zivilrechtlichen Haftungsfolgen im Falle eines Unfalles sind zu bedenken!
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