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Information
-elektronisches
Meldeformular für Halter von Geflügel und anderen Vögeln -pdf
Meldeformluar für Halter von Geflügel und anderen Vögeln
zu den
Links und Downloads
zu Vogelgrippe - was ist
das ? Vogelgrippe
Häufig gestellte
Fragen
Grafik
Schutz- und
Überwachungszonen 24.03.2006
Schutz- und
Überwachungszonen 25.04.2006
Ergebnis der Expertensitzung zur Stallpflicht am 3. Mai 2006 (PDF, 25 KB)
Presseinfo
vom 25.01.2007
Veterinärbehördliche Bestimmungen für die
Einfuhr und Wiedereinfuhr von Ziervögeln im
Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich
bis 31. Dezember 2006
Hier finden Sie
eine Kurzinformation, aus der Sie die
geltenden Bedingungen für die Einfuhr und
Wiedereinfuhr von Ziervögeln als Heimtiere im
Reiseverkehr entnehmen können, die aufgrund
der Geflügelpestsituation erlassen werden
mußten.
Beachten Sie bitte auch
die Hinweise bezüglich der Geflügelpest!
Geflügelpestinformation des BMGF für Reisende
Links:
Musterbescheinigung in Deutsch
Downloads:
Einfuhr und
Wiedereinfuhr von Ziervögeln als Heimtiere im
Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich,
deutsche Fassung (PDF, 45 KB)
Geflügelpest/Avian
Influenza in Asien und einigen europäischen
Ländern:
Reiseinformationen
des
Bundesministeriums für Frauen und Gesundheit
Achtung!
Geflügelpest (Aviäre Influenza)
Verhindern Sie die
Einschleppung der Geflügelpest in
österreichische Geflügelbestände.
- In Kambodscha,
Indonesien, Laos, Pakistan, der Volksrepublik
China einschließlich Hongkong,
sowie Nordkorea, Thailand, Vietnam, Malaysia,
Russland, Kasachstan, der Mongolei, der
Türkei, Rumänien, Kroatien, der Ukraine,
Bulgarien und Israel ist die Geflügelpest
ausgebrochen.
- Aus
Sicherheitsgründen wurde auch die Einfuhr von
Vögeln aus allen Ländern bis 31. Dezember 2006
verboten, für den Reiseverkehr gelten strenge
Auflagen (Infoblatt
Ziervogel(wieder)einfuhr im Reiseverkehr)
- Die
Übertragung der Geflügelpest erfolgt
hauptsächlich durch lebendes Geflügel,
Geflügelkot und Bruteier.
- Wenn Sie in
diesen Ländern Märkte besuchen, auf denen
lebendes Geflügel oder Vögel angeboten werden,
könnten Sie durch Kot und Kotstaub das Virus
in die
EG einschleppen.
- Nach dem
Besuch derartiger Märkte reinigen sie bitte
Ihre Schuhe und die Kleidung gründlich. Wenn
eine Reinigung vor Ort nicht möglich ist,
verpacken Sie die Schuhe und die Kleidung in
geschlossenen Plastiksäcken.
- Besuchen Sie
keine Geflügelhaltungen in der
EG , bevor die
Kleidung und die Schuhe gereinigt wurden.
Danke für Ihre
Mitarbeit!
Downloads: Geflügelpestfolder
für Reisende, Deutsch (PDF, 345 KB) Folder on Avian Influenza for travellers,
English (PDF, 95 KB) Folder on Avian Influenza for travellers,
Turkish (PDF, 166 KB)
Erstmals weltweiter
Schulterschluss gegen die Vogelgrippe
Sechs Monate nach der Pekinger
Geberkonferenz verständigten sich in Wien Expert/innen
für weitere Maßnahmen im Kampf gegen die
Vogelgrippe. "Erstmals", so Gesundheitsministerin
Maria Rauch-Kallat", gab es einen weltweiten
Schulterschluss, bevor eine Katastrophe eingetreten
ist".
Der Kampf gegen die
Vogelgrippe wird an zwei Fronten geführt.
Einerseits global, um einen Übertritt auf den
Menschen bereits im Ansatz zu verhindern.
Andererseits gibt es in den betroffenen Ländern
direkte Maßnahmen, wie Information der Bevölkerung,
Einrichtung von Forschungsstätten und
Referenzlabors." Beides zusammen funktioniert
ausgezeichnet", so die Gesundheitsministerin.
Ab 1. Juni 2006 endet
in ganz Österreich die Stallpflicht
Mit 1. Juni 2006 wird die
Stallpflicht für Geflügel auch in den letzten
verbliebenen Zonen des Bundesgebietes aufgehoben.
Der letzte positive Nachweis
des H5N1-Virus bei einem Wildvogel erfolgte in
Österreich am 26. April 2006.
Auch bei den
Screeninguntersuchungen in den Risikogebieten, sowie
in jenen Gebieten in denen Fälle der Geflügelpest in
Österreich aufgetreten sind, wurde ein eindeutig
negatives Ergebnis erzielt. Von den bereits 570
untersuchten Kotproben von Wildvögeln (Schwänen,
Enten und Gänse) wurde bei keiner Probe der
Influenzavirus H5N1 nachgewiesen.
Unter Berücksichtigung dieser
Tatsache ist nach derzeitigem Ermessen davon
auszugehen, dass das Risiko eines Eindringens in die
heimischen Hausgeflügelbestände gesunken ist.
Die Erfahrungen in anderen
europäischen Ländern, z.B. Dänemark, in dem 6 Wochen
nach dem letzten Auftreten von H5N1 bei einem
Wildvogel ein Ausbruch in einem Hausgeflügelbestand
verzeichnet wurde, zeigt jedoch, dass besondere
Vorsicht weiter erforderlich ist. Daher bezieht sich
die heutige Entscheidung ausschließlich auf das Ende
der Stallpflicht für die heimischen Freilandhühner.
Sämtliche weitere Maßnahmen, wie sie in der
Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 angeführt
sind – beispielsweise die Tränkung und Fütterung im
Stall, die Abzäunung von offenen Wasserflächen in
der unmittelbaren Nähe zu Ausläufen oder die
getrennte Haltung von Hühnern und Gänsen bleiben
weiterhin aufrecht und sind unbefristet in Kraft.
"Es war mir immer ein
Anliegen, die Aspekte der Tierseuchenprävention und
die Anliegen des Tierschutzes verantwortungsvoll
aufeinander abzustimmen", so Gesundheitsministerin
Rauch-Kallat. "Die letzten Wochen und Monate haben
gezeigt, dass die heimischen Veterinärbehörden auch
für den Ernstfall gut gerüstet sind. Die leider sehr
bedauerliche Entwicklung in Rumänien mit 114
Seuchenherden in nur wenigen Tagen zeigt sehr
drastisch, wie notwendig die strikte Befolgung der
Biosicherheitsmaßnahmen und der Hygienebestimmungen
sowie die Einhaltung von veterinärmedizinischen
Sperrmaßnahmen sind, um die Ausbreitung einer
Tierseuche zu verhindern. Den österreichischen
Tierhalter/innen möchte ich für ihre sehr
kooperative Haltung bei den Maßnahmen danken."
Die letzten Wochen der
österreichischen Präsidentschaft werde Rauch-Kallat
nutzen, um eine Weiterentwicklung der Maßnahmen auf
europäischer Ebene anzuregen. Im Juni finden mehrere
Expertensitzungen statt, die sich mit den Lehren aus
einem Jahr Geflügelpest in Europa beschäftigen.
Presseinformation zur
Geflügelpest 22.05.2006,11.00 Uhr
Alle Informationen zur
Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur
Geflügelpest 12.05.2006,11.00 Uhr
Alle Informationen zur
Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Hühner dürfen wieder ins
Freie – flächendeckende Stallpflicht aufgehoben
Die flächendeckende
Stallpflicht in Österreich, die das Gesundheitsressort
nach vermehrtem Auftreten der Geflügelpest unter
Wildvögeln eingeführt hatte, wird aufgehoben. Diese gute
Nachricht verkündete Gesundheitsministerin Maria
Rauch-Kallat heute, Freitag, im Rahmen einer
Pressekonferenz. "Die Aufhebung der flächendeckenden
Stallpflicht ist deshalb möglich, weil der letzte
positive Fall von Geflügelpest am 26. April 2006
aufgetreten ist. Seit dieser Zeit wurde in Österreich
kein H5N1-Fall mehr nachgewiesen."
Seit Auftreten der
Geflügelpest Mitte Februar des heurigen Jahres hat die
Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) über 3.000 Wildvögel auf
Geflügelpest untersucht und dabei 124 H5N1-Fälle
festgestellt.
Da die Gefahr einer
Ausbreitung der Geflügelpest jedoch nach wie vor nicht
gänzlich gebannt ist, bleibt für bestimmte und genau
definierte Risikogebiete die Stallpflicht aufrecht.
In der
Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 sind
die Bedingungen für eine Freilandhaltung nach dem 12.
Mai geregelt.
Im Detail sieht diese
vor:
Eine Meldepflicht für
Geflügelhalter bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern diese nicht bereits
aufgrund anderer Verordnungen erfolgt ist. Ausgenommen
davon ist die Haltung von Ziervögeln in geschlossenen
Räumen.
Abhaltungen von
Veranstaltungen mit Geflügel (z.B. Tierausstellungen)
sind ebenfalls anzumelden und genehmigen zu lassen.
In den in Anhang A der
Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 gelisteten
Gebieten gilt auch nach dem 12. Mai eine allgemeine
Stallpflicht. In den betroffenen Katastralgemeinden kann
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde jedoch im
Einzelfall eine Freilandhaltung gestatten, sofern
gewisse Grundkriterien erfüllt sind.
Freilandhaltung ist in
folgenden Gebieten zulässig:
- In Bezirken mit
geringer Geflügeldichte: weniger als 750 Tiere pro km²
- In Gebieten mit mehr
als einem Kilometer Abstand von jenen Flussläufen und
Seeufern, an denen das H5N1-Virus bei Wildvögeln
nachgewiesen wurde und rund um den Neusiedlersee
- Lage nicht im Umkreis
von zehn Kilometern von großen
Geflügelschlachtbetrieben. Dies wurde als notwendig
erachtet, da von solchen Betrieben auf Grund der hohen
Tiertransportdichte ein hohes Risiko für eine
Ausbreitung der Tierseuche ausgeht.
Bedingungen zur
Erlaubnis der Freilandhaltung
- Trennung von Enten und
Gänsen von anderem Geflügel → kein direkter und
indirekter Kontakt
- Fütterung und Tränkung
im Stall oder Unterstand → kein Kontakt von Wildvögeln
mit Futter und Wasser
- Trennung der Ausläufe
von Oberflächengewässern, an denen sich Wildvögel
aufhalten
- Abschirmung der
Wasserbecken der Tiere gegenüber Wildvögeln
- Keine Tränkung mit
Wasser aus Sammelbecken für Oberflächengewässer, zu
denen Wildvögel Zugang haben
- Besondere Sorgfalt bei
Reinigung und Desinfektion
- Regelmäßige
tierärztliche Untersuchung
Presseinformation zur
Geflügelpest 26.4.2006, 17.00 Uhr
Alle Informationen zur
Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Wien
Bisher wurde H5N1 bei 43 tot aufgefundenen Vögeln
nachgewiesen.
Es handelte sich dabei um 41 Schwäne einen Reiher und
eine Wildgans.
Mit Ausnahme von zwei Schwänen, die am Donaukraftwerk
Freudenau gefunden wurden, fand man alle Tiere im 21. und
22. Bezirk im Bereich
Alte Donau, Neue Donau und Wasserpark.
Daher wurden am 4. April die Bezirke 2,11,19,20,21 und 22
als Schutzzone deklariert, alle übrigen Bezirke als
Überwachungszone. Teile der Schutz und Überwachungszone
reichen auch nach Niederösterreich, betroffen sind die
Bezirke Wien Umgebung, Mödling, Gänserndorf, Korneuburg
und Klosterneuburg.
Funddatum des letzten positiv auf H5N1 getesteten Vogels
war der 19. April 2006.
Niederösterreich
Bezirk Wien Umgebung: Nach Aufhebung der
Überwachungszone am 23. März erhielt das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen am 10. April
2006 nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor der AGES
den Befund eines, auf dem Gebiet der Gemeinde Höflein a.d.
Donau tot aufgefundenen Schwanes. Der Befund lautete
Influenzavirus Typ A Subtyp H5 nachgewiesen, mit
dringendem Verdacht auf N1.
zum Seitenanfang
Presseinformation zur
Geflügelpest 21.4.2006, 17.00 Uhr
Alle Informationen zur
Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur
Geflügelpest 13.4.2006, 17.00 Uhr
Alle Informationen zur
Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur
Geflügelpest 07.4.2006, 17.00 Uhr
Alle Informationen zur Tierseuche
unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur
Geflügelpest 31.3.2006, 17.00 Uhr
Alle Informationen zur Tierseuche
unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur
Geflügelpest 24.3.2006, 15.00 Uhr
Alle Informationen zur Tierseuche
unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur Geflügelpest
21.3.2006, 15:00 Uhr
Alle Informationen zur Tierseuche unter
der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur Geflügelpest
10.3.2006, 17:30 Uhr
Alle Informationen zur Tierseuche unter
der Hotline 050 555-666
Presseinformation/Langfassung 10.03.2006, 17.30 Uhr (MS Word, 204 KB)
Presseinformation zur Geflügelpest
8.3.2006, 17:30 Uhr
Alle Informationen
zur Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation zur Geflügelpest
3.3.2006, 17:00 Uhr
Alle Informationen
zur Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Presseinformation/Langfassung 03.03.2006, 17 Uhr (PDF, 79 KB)
Vogelgrippe: Kein erhöhtes Risiko durch
Hauskatzen
Auch nach erster
festgestellter Infektion einer Katze in Europa sehen Experten kein
erhöhtes Bedrohungspotenzial
Wien (OTS/1. März 2006) - Am 28. Februar hat das
deutsche Friedrich-Löffler-Institut bekannt gegeben, dass bei einer
streunenden Hauskatze auf der Insel Rügen eine Infektion mit dem
H5N1-Virus festgestellt wurde. Die genaue Todesursache ist noch nicht
geklärt. Nach Angaben der deutschen Gesundheitsbehörden handelt es
sich dabei um den ersten bestätigten Fall einer Infektion eines
Säugetiers in freier Natur in Europa, wobei das verendete Tier keinen
Kontakt zu Menschen gehabt habe.
Kein erhöhtes Risiko für den Menschen
Das European Centre for Disease Prevention and
Control (ECDC), das europäische Zentrum für Seuchenbekämpfung, sieht
auch jetzt kein erhöhtes Risiko für den Menschen, an der Vogelgrippe
zu erkranken. Grundsätzlich könne sich jedes Säugetier bei sehr hoher
Viruskonzentration mit Influenza infizieren. "Bisher wurde aber noch
nie ein Fall nachgewiesen, dass sich ein Mensch an einem Säugetier mit
H5N1 infiziert hätte", betont Univ.Prof. Franz Allerberger,
Bereichsleiter Humanmedizin der AGES, der Österreichischen Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Derzeitige Situation in Österreich
Alle bisher getroffenen Maßnahmen in Schutz- und
Überwachungszonen dienen dem Schutz und der Verhinderung der
Übertragung des Virus H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel. Um das
Gefährdungspotenzial für Mensch und Tier einstufen zu können, werden
im AGES-Labor in Mödling laufend tote Vögel aus dem gesamten
Bundesgebiet untersucht. Gesicherte und vom EU-Referenzlabor in
Weybridge bestätigte positive Funde von H5N1 liegen derzeit nur für
den Großraum Graz vor.
Empfohlene Vorsichtsmaßnahmen bei
Heimtieren
Das ECDC empfiehlt als reine Vorsichtsmaßnahme,
Hauskatzen, die innerhalb einer 10-Kilometer-Zone um den Fundort
infizierter Wildvögel leben, nicht ins Freie zu lassen. Streunende und
halbwild lebende Katzen sollten umgekehrt nicht ins Haus gelassen
werden. Bei Anzeichen von schweren Erkältungen bei Katzen, die in
genannten Gebieten frei herumgelaufen sind, sollte sicherheitshalber
ein Tierarzt aufgesucht werden. Nach eingehenden Beratungen zwischen
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) und AGES wird
besorgten Tierhaltern angeraten, diese Empfehlungen des ECDC während
der Dauer der Schutzmaßnahmen zu befolgen.
Rückfragehinweis:
AGES- Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH
Unternehmenskommunikation:
DI Oskar Wawschinek
Tel: 050 555-25000
E-Mail:
oskar.wawschinek@ages.at
www.ages.at
Fachlich:
Univ.Prof. Dr. Josef Köfer
Tel: 050 555-35700
E-Mail:
josef.koefer@ages.at
www.ages.at
Presseinformation zur Geflügelpest
01.03.2006 12:00 Uhr
Alle Informationen
zur Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Österreich ist von der Geflügelpest in mehrerlei
Hinsicht betroffen:
1. Geflügelpest bei Wildvögeln in Nachbarstaaten
a. Slowenien – St. Primoz
b. Slowakei – Bratislava
2. Geflügelpest bei Wildvögeln in Österreich
a. Steiermark – Bezirke Graz, Graz-Umgebung (Mellach & Gössendorf)
und Hartberg
b. Wien – Wasserpark/Alte Donau
c. Niederösterreich – Bezirk Wien Umgebung
3. Überflug von Zugvögeln
4. Untersuchungsergebnisse
Presseinformation/Langfassung 01.03.2006 (PDF, 79 KB)
Presseinformation zur Geflügelpest
24.02.2006 17:30 Uhr
Alle Informationen
zur Tierseuche unter der Hotline 050 555-666
Österreich ist von der Geflügelpest in mehrerlei
Hinsicht betroffen:
1. Geflügelpest bei Wildvögeln in Nachbarstaaten
a. Slowenien – St. Primoz b. Slowakei – Bratislava
2. Geflügelpest bei Wildvögeln in Österreich a. Steiermark – Bezirke Graz, Graz-Umgebung (Mellach & Gössendorf)
und Hartberg b. Wien – Wasserbad/alte Donau
c. Niederösterreich – Bezirk Wien Umgebung
3. Überflug von Zugvögeln
4. Untersuchungsergebnisse
1. Geflügelpest bei Wildvögeln in
Nachbarstaaten
1.1. Slowenien:
Am 12. Februar informierten die slowenischen
Veterinärbehörden über die Feststellung eines Influenza A-Virus, Subtyp
H5, bei einem Schwan.
Um die Fundstelle und um den Ort, an den der
Schwan verbracht wurde, wurden Schutz- und Überwachungszonen errichtet.
Eine Überwachungszone reicht bis in österreichisches Staatsgebiet in
die Bundesländer Kärnten und Steiermark.
1.2. Slowakei:
Am 21. Februar nachmittags informierten die
slowakischen Veterinärbehörden über die Feststellung eines Influenza
A-Virus, Subtyp H5, bei einem Schwan.
Um die Fundstelle und um den Ort, an den der
Schwan verbracht wurde, wurden Schutz- und Überwachungszonen errichtet.
Eine Überwachungszone reicht auf das österreichische Staatsgebiet in
die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland.
2. Geflügelpest bei Wildvögeln in
Österreich
2.1. Bezirk Graz Umgebung:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 14. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei zwei tot aufgefundenen
Schwänen in der Steiermark (Bezirk Graz Umgebung) das Influena A-Virus,
Subtyp H5N1 festgestellt wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt und am 18. Februar
bestätigt.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 20. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei weiteren vier tot
aufgefundenen Schwänen in der Steiermark (Bezirk Graz Umgebung) das
Influena A-Virus, Subtyp H5N1 festgestellt wurde.
2.2. Bezirk Hartberg:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 17. Februar 2006, früher Abend vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei einer tot aufgefundenen
Moschusente in der Steiermark (Bezirk Hartberg) das Influena A-Virus,
Subtyp H5N1 festgestellt wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.3. Bezirk Wien-Umgebung:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 18. Februar 2006, vormittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in
der AGES darüber informiert, dass bei einer tot aufgefundenen Wildente
in Niederösterreich (Bezirk Wien Umgebung) der dringende Verdacht
besteht, dass das Influenza A-Virus, Subtyp H5 vorliegt. Weitere
Untersuchungen betreffend des Subtyps H5N1 sind im Laufen.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.4. Bezirk Wien-Floridsdorf:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 18. Februar 2006, vormittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in
der AGES darüber informiert, dass bei einem tot aufgefundenem Schwan in
Wien (Alte Donau – Wasserpark) der dringende Verdacht besteht, dass das
Influenza A-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen werden kann. Weitere
Untersuchungen betreffend des Subtyps H5N1 sind im Laufen.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.5. Bezirk Graz-Stadt:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 22. Februar 2006, vormittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in
der AGES darüber informiert, dass bei einem Schwan, fünf Kontakttieren
(zwei Hühner und drei Enten) aus dem Tierheim Arche Noah in Graz das
Influenza A-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen wurde.
Insgesamt wurden aus dem Tierheim Arche Noah 34
Kontakttiere untersucht 21 davon zeigten bisher ein eindeutig negatives
Ergebnis, bei 8 weiteren wurden weitere Tests zur Abklärung
eingeleitet.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
2.6. Bezirk Graz-Umgebung:
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
wurde am 24. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei einem Schwan, der im Bereich
der Kläranlage Gössendorf (Bezirk Graz Umgebung) gefunden wurde das
Influenza A-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor der
Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
Die Einrichtung einer Schutz- und
Überwachungszone in diesem Gebiet wurde von Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen veranlasst.
Am 22.02.2006 wurde daher von der Frau
Bundesministerin die folgende Verordnung erlassen:
Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von
Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006) -
tritt mit 00.00 Uhr 23.02.06 in Kraft.
zum
Verordnungstext
In dieser Verordnung werden Schutz- und
Überwachungszonen rund um die Auffindungsorte von verdächtigen toten
Wildvögeln festgelegt, sowie Maßnahmen, die in diesen Zonen gelten
erlassen.
Bestimmungen in der Schutzzone – mind. 3 km
Radius:
- Kontrolle aller Geflügelhaltungsbetriebe in der
Schutzzone durch die zuständige Amtstierärztin/den zuständigen
Amtstierarzt, klinische Untersuchung des Geflügels in diesen Betrieben
und erforderlichenfalls Probennahme
- Aufstallungspflicht
- Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von
anderem Geflügel
- Desinfektionsmaßnahmen an den Eingängen zu
Geflügehaltungen und besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion
- "Stand still": Verbot der Beförderung von
Geflügel, Bruteiern, Frischfleisch innerhalb der Schutzzone (außer die
Durchfuhr auf Fernverkehrsstrassen und Eisenbahnstrecken). Nicht
betroffen sind Konsumeier.
- Besondere Bestimmungen in begründeten zB.
tierschutzrelevanten Fällen nach behördlicher Genehmigung und und
unter behördlicher Kontrolle für das Verbringen von Geflügel,
Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und
Fleischerzeugnissen sowie für frei lebendes Federwild, darunter fallen
Bestimmungen für das Schlachtgeflügel, für Eintagsküken und Bruteier
- Transportfahrzeuge, die in der Schutzzone zur
Beförderung von Geflügel und Geflügelprodukten verwendet werden,
dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und behördlicher
Genehmigung verlassen
- Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist
verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung)
- Dauer der Maßnahmen mind. 21 Tage.
Bestimmungen in der Überwachungszone – mind. 10
km Radius:
- Aufstallungspflicht
- Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von
anderem Geflügel
- Besondere Sorgfalt bei Reinigung und
Desinfektion
- Innerhalb der ersten 15 Tage nach
In-Kraft-Treten der Überwachungszone darf Geflügel oder andern Vögeln
aus der Überwachungszone nicht heraus gebracht werden – eine Ausnahme
gibt es für Schlachtgeflügel in einen dafür bestimmten Schlachthof.
- Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht
verbracht werden, außer in Brütereien, die von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurden; Eier und Verpackungen sind
zu desinfizieren
- Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist
verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung
- Jedes Verbringen ist aufzeichnungspflichtig
(Geflügelhalter/innen, Transporteure und Händler)
- Dauer der Maßnahmen mind. 30 Tage
Bestimmungen, die in Schutz- und Überwachungszone
gelten:
- Verbot von Tierausstellungen, Tierschauen,
Tiermärkten und Tierbörsen und von sonstigen Veranstaltungen, bei
denen Geflügel oder Vögel anderer Art ausgestellt, getauscht,
gehandelt oder vorgeführt werden
- Verbot der Jagd auf Wildvögel
- Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden – die zuständige
Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt sendet diese Wasservögel an
das nationale Referenzlabor für Geflügelpest.
Anhänge – Schutz- und Überwachungszonen:
Anhang A sieht die Schutzzonen in Österreich vor,
Anhang B bestimmt die Überwachungszonen in
Österreich die auf das Auftreten der Geflügelpest in Wildvogelbeständen
in Österreich zurück zu führen sind, und
Anhang C legt jene Gebiete fest, die auf Grund
von Geflügelpest bei Wildtieren in Nachbarstaaten als Überwachungszone
definiert werden müssen.
3. Überflug von Zugvögeln – Bundesweite
Stallpflicht
Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zur Festlegung besonderer Maßnahmen in
Risikogebieten zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
durch Wildvögel (Geflügelpest-Risikoverordnung 2006), BGBl.. II Nr.
68/2006 und deren Änderungen
zum Verordnungstext
Ab 16. Februar 2006 00.00 Uhr wurde für jene
Risikogebieten, die bereits in der Verordnung zur Festlegung von
Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch
Wildvögel, BGBl.. II Nr. 427/2005 (gültig ab 16. Dezember 2005)
festgelegt wurden, über die bereits derzeit geltenden strengen
Biosicherheitsmaßnahmen hinaus die Stallpflicht bis 30. April 2006
verfügt.
Mit 18. Februar 2006 00.00 Uhr wurden die im
Dezember 2005 festgelegten Risikogebiete erweitert. Neben den bereits
genannten Gebieten wurden jene Bezirke in Kärnten, der Steiermark und
dem Burgenland zu Risikogebieten definiert, die eine sehr hohe
Geflügeldichte aufweisen. Zusätzlich wurden für Niederösterreich und
das Mur- und Mürztal sowie im Westen Kärntens die Risikogebiete
erweitert.
Gemäß dem vorgeschlagenen Stufenplan und auf
Grund weiterer dringender Verdachtsfälle auf H5N1-Infektionen bei
Wildvögeln in mehreren Bundesländern (Steiermark, Wien,
Niederösterreich) wurde mit 19. Februar 2006 00.00 Uhr das gesamte
Bundesgebiet zum Risikogebiet ernannt.
Bestimmungen, die nun in ganz Österreich gelten:
- Meldepflicht für Haltungen von Geflügel und
anderen Vögeln
- Die Abhaltung von Tierschauen,
Tierausstellungen, Tiermärkten, Tierbörsen etc. sind amtstierärztlich
zu überwachen und unterliegen einen entsprechenden Anzeigepflicht. Die
Behörde ist berechtigt die Abhaltung zu untersagen.
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel zu
trennen.
- Stallpflicht bis 30. April 2006
- Von der Stallpflicht kann der Amtstierarzt im
begründeten Einzelfall Ausnahmen genehmigen zB. Straußen-Haltungen
aus Tierschutzgründen.
- Bei der genehmigten Ausnahme sind auf Kosten
des Tierhalters geeignete Untersuchungen vorzunehmen.
- Verschärfte Kriterien für die Anzeige eines
Geflügelpest-Verdachtes in Hausgeflügelbeständen.
- Anzeigepflicht von tot aufgefundenen Wildvögeln
- Abgesehen von der Stallpflicht treten die
anderen Bestimmungen vorläufig mit 31. Mai 2006 außer Kraft.
Einsender in Woche 7:
Bezirkshauptmannschaft:
Bad Radkersburg, Baden, Bludenz, Braunau,
Bregenz, Bruck/Leitha, Deutschlandsberg, Eisenstadt, Feldkirch,
Freistadt, Fürstenfeld, Gänserndorf, Gmunden, Graz-Umgebung, Gröbming,
Güssing, Hartberg, Horn, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Lienz, Liezen,
Mistelbach, Mödling, Neusiedl, Oberwart, Perg, Scheibbs, Spittal/Drau,
St. Pölten, Steyr-Land, Tulln, Urfahr-Umgebung, Villach-Land,
Vöcklabruck, Wels-Land, Wien-Umgebung, Wolfsberg, Wr. Neustadt;
Magistrat:
Wien, Graz, Salzburg-Stadt, Steyr
Veterinärmedizinische Universität
Zusätzliche Einsender in Woche 8:
Bezirkshauptmannschaft:
Amstetten, Bruck/Mur, Dornbin, Feldbach, Gmünd,
Hollabrunn, Innsbruck Land, Imst, Krems, Kirchdorf, Kitzbühel, Landeck,
Lilienfeld, Mattersburg, Melk, Mürzzuschlag, Oberpullendorf, Reutte,
Ried/ Innkreis, St. Johann, Tamsweg, Waidhofen, Weiz,
Magistrat:
St. Pölten, Wels, Linz, Villach, Innsbruck
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Presseinformation
18.2.2006 - Rauch-Kallat erweitert Stallpflicht auf
ganz Österreich
Nach
Geflügelpest-Verdachtsfällen in Wien und
Niederösterreich erlässt Gesundheitsministerin
Maria Rauch-Kallat eine bundesweite
Stallpflicht.
Ab 19.02.2006, 00:00 Uhr, gilt Österreich weit:
- Stallpflicht für
Geflügel
- Meldepflicht für alle
Geflügelhalter (auch private)
- Tierschauen, Messen
und Börsen dürfen Österreich weit nur nach
Genehmigung des Amtstierarztes veranstaltet
werden.
- Enten und Gänse sind
getrennt von anderem Geflügel wie
zB.
Hühnern zu halten (aufzustallen).
Presseinformation zur Geflügelpest
Österreich ist von der Geflügelpest in mehrerlei
Hinsicht betroffen:
- Auftreten eines
Geflügelpest-Verdachtes bei einem Schwan in
Slowenien, nahe der österreichischen Grenze
- Auftreten eines
Geflügelpest-Verdachtes bei zwei Schwänen in der
Steiermark
- Überflug von Zugvögeln
- Geflügelpest-Verdacht
in Slowenien
Am 12. Februar informierten die
slowenischen Veterinärbehörden über die Feststellung
eines Influenza A-Virus, Subtyp H5, bei einem Schwan.
Um die Fundstelle und um den Ort,
an den der Schwan verbracht wurde, wurden Schutz- und
Überwachungszonen errichtet. Eine Überwachungszone
reicht bis in österreichisches Staatsgebiet in die
Bundesländer Kärnten und Steiermark.
Am 13. Februar wurde von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine
Verordnung unterschrieben.
Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur
Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus
Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone,
BGBl
II Nr. 58/2006, gilt ab 13. Februar 2006
zum Verordnungstext.pdf
Ab diesem Tag war Österreich
erstmals direkt von den Auswirkungen der
Bekämpfungsmaßnahmen betroffen.
In jenem Teil der
Überwachungszone, die in Steirische und Kärntner Gebiete
reichen, wurden mit dieser Verordnung folgende
Schutzmaßnahmen verhängt, um die Verbreitung des
Erregers auf Hausgeflügel zu verhindern.
- Haltung aller als Haustiere
gehaltenen Vögel in Stallungen
- Trennung von Enten und Gänsen
von anderem Geflügel
- Reinigung und Desinfektion
mit besonderer Sorgfalt
- Verbot der Abhaltung von
Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten etc.
- Das Auffinden toter
Wasservögel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu
melden
- Die Jagd auf Wildvögel ist
verboten
- Das In Verkehr bringen von
lebendem Geflügel und Geflügelprodukten ist nur mit
Genehmigung der Behörde und unter behördlicher
Kontrolle möglich
- Innerhalb der ersten 15 Tage
nach In-Kraft-Treten der Verordnung darf Geflügel
aus der Überwachungszone nicht herausgebracht
werden, außer zur unmittelbaren Schlachtung in einen
behördlich bestimmten Schlachthof; Bruteier dürfen
aus der Überwachungszone nicht verbracht werden,
außer in eine von der Bezirksverwaltung bestimmte
Brüterei (wobei die Eier und die Verpackung zu
desinfizieren sind)
Über jedes In Verkehr bringen von
Eiern und Geflügel sind Aufzeichnungen einerseits von
den Tierhaltern, andererseits von den Transporteuren und
Händlern zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr
lang aufzubewahren.
- Geflügelpest-Verdacht
in Österreich
Das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen wurde am 14. Februar 2006,
nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in der
AGES
darüber informiert, dass bei zwei tot aufgefundenen
Schwänen in der Steiermark das Influenza A-Virus, Subtyp
H5N1 festgestellt wurde.
Proben wurden in das Referenzlabor
der Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.
Noch am selben Tag wurden daher
von der Frau Bundesministerin die folgende Verordnung
erlassen:
Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die
Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von
Geflügelpest bei Wildvögeln in der Steiermark,
BGBl. II
Nr. 67/2006
gilt ab 15. Februar 2006, das heißt ab sofort
zum Verordnungstext.pdf
darin werden Schutz- und
Überwachungszonen rund um den Auffindungsort von
verdächtigen toten Schwänen festgelegt, sowie Maßnahmen,
die in diesen Zonen gelten.
Bestimmungen in der
Schutzzone:
- Kontrolle aller
Geflügelhaltungsbetriebe in der Schutzzone durch die
zuständige Amtstierärztin/den zuständigen
Amtstierarzt, klinische Untersuchung des Geflügels
in diesen Betrieben und erforderlichenfalls
Probennahme
- Aufstallungspflicht
- Getrennte Haltung von Enten
und Gänsen von anderem Geflügel
- Desinfektionsmaßnahmen an den
Zufahrtswegen und besondere Sorgfalt bei Reinigung
und Desinfektion
- "Stand still": Verbot der
Beförderung innerhalb der Schutzzone (außer die
Durchfuhr auf Fernverkehrsstrassen und
Eisenbahnstrecken)
- Besondere Bestimmungen in
begründeten tierschutzrelevanten Fällen nach
behördlicher Genehmigung und und unter behördlicher
Kontrolle für das Verbringen von Geflügel,
Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und
Fleischerzeugnissen sowie für frei lebendes
Federwild, Eier oder Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein könnten – darunter fallen
Bestimmungen für das Schlachtgeflügel, für
Eintagsküken und Bruteier
- Transportfahrzeuge, die in
der Schutzzone zur Beförderung von Geflügel und
Geflügelprodukten verwendet werden, dürfen die Zone
nur nach behördlicher Kontrolle und behördlicher
Genehmigung verlassen
- Das Ausbringen von Stall- und
Flüssigmist ist verboten (außer die Beförderung zur
Verarbeitung)
Bestimmungen in der
Überwachungszone:
- Aufstallungspflicht
- Getrennte Haltung von Enten
und Gänsen von anderem Geflügel
- Besondere Sorgfalt bei
Reinigung und Desinfektion
- Das Verbringen von Geflügel,
Geflügelschlachtkörpern, Eiern und Gegenständen, die
Träger von Ansteckungsstoffen sein können, ist nur
nach behördlicher Genehmigung und unter behördlicher
Kontrolle möglich
- Innerhalb der ersten 15 Tage
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel
aus der Überwachungszone nicht heraus gebracht
werden – eine Ausnahme gibt es für Schlachtgeflügel
in einen dafür bestimmten Schlachthof.
- Bruteier dürfen aus der
Überwachungszone nicht verbracht werden, außer in
Brütereien, die von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurden; Eier und
Verpackungen sind zu desinfizieren
- Das Ausbringen von Stall- und
Flüssigmist ist verboten (außer die Beförderung zur
Verarbeitung
- Jedes Verbringen ist
aufzeichnungspflichtig (Geflügelhalter/innen,
Transporteure und Händler)
Bestimmungen, die in Schutz- und
Überwachungszone gelten:
- Verbot von Tierausstellungen,
Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen und von
sonstigen Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder
Vögel anderer Art ausgestellt, getauscht, gehandelt
oder vorgeführt werden
- Verbot der Jagd auf Wildvögel
- Das Auffinden von totem
Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu
melden – die zuständige Amtstierärztin/der
zuständige Amtstierarzt sendet diese Wasservögel an
das nationale Referenzlabor für Geflügelpest.
- Überflug von
Zugvögeln
Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur
Festlegun | | |