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Allgemeine Verwaltung - Standesamt

Formulare (ONLINE,  PDF-Formulare sind zur Zeit noch keine vorhanden )

Trauungskalender ONLINE

GEBURT  Urkunden/Formulare/Wissenswertes  (Help.gv.at.)
HEIRAT  Urkunden/Formulare/Wissenswertes  (Help.gv.at.)

 

Ihr Ansprechpartner ist:

Frau
HOFECKER
Evelyn  Standesbeamtin

 

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband;   Sozialhilfeangelegenheiten

Tel.02233/52232 DW.84
Hier klicken für eine E-Mail
 
Frau
Ebner Elisabeth
Tel.02233/52232 DW.83
 
 

 

Online-Formulare Standesamt
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Geburtenbuch/Abschrift Geburtsurkunde/Ausstellung
Ehebuch/Abschrift Heiratsurkunde/Ausstellung
Sterbebuch/Abschrift Sterbeurkunde/Ausstellung
Staatsbürgerschaftsnachweis Trauungskalender

 

 

Wir informieren

 

Geburt Trauung Todesfall Staatsbürgerschaftsnachweis

 

Gratulation !

Sie haben/werden ein Kind bekommen. Wohl eines der schönsten Erlebnisse, die ein Mensch haben kann.

Das Standesamt Pressbaum ist für die Beurkundung aller Geburten, welche in Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben stattfinden, zuständig.
Wenn Ihr Baby zu Hause geboren wird, kommen Sie bitte innerhalb einer Woche mit den erforderlichen Unterlagen zu uns zum Standesamt
 
 

Wichtige Link´s zum Thema Geburt

help.gv.at - Geburt
help.gv.at - Alleinerziehung
Babynet.at
NetDoktor.at - Schwangerschaft und Geburt
Eltern.de

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Erforderliche Unterlagen - Geburtsbeurkundung

Für die Beurkundung eines Neugeborenen werden folgende Unterlagen benötigt:

Eheliche Kinder
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • Meldezettel der Eltern
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
Uneheliche Kinder
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der (letzten) Ehe sowie Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • Meldezettel der Mutter
  • ggf. Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)
  • ggf. zusätzlich die notwendigen Unterlagen für ein Vaterschaftsanerkenntnis
Die Ausstellung der ersten zwei Geburtsurkunden innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes, ist seit 01.01.2008 gebührenfrei. Eine spätere Ausstellung oder eine Ausstellung von mehr als 2 Geburtsurkunden ist mit € 8,70 pro Urkunde zu vergebühren. Die Geburtsbestätigungen für Finanzamt und Krankenkasse sind gebührenfrei und werden automatisch mit den Geburtsurkunden ausgestellt.

Wenn Sie zu Hause entbinden, benötigen Sie zusätzlich die von Arzt oder Hebamme unterschriebene Geburtsanzeige.

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Ehelich - Unehelich

Als ehelich geboren gilt ein Kind, das in aufrechter Ehe der Eltern oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.

Als unehelich geboren gilt demnach ein Kind, das von einer ledigen, geschiedenen oder länger als 300 Tage verwitweten Mutter geboren wird.

HINWEIS: Wenn die Eltern eines unehelich geborenen Kindes später heiraten, gilt das Kind (rückwirkend) als ehelich.

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Vaterschaftsanerkenntnis

Der Vater eines unehelichen Kindes kann anlässlich der Geburtsbeurkundung die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen (und ist somit von Beginn an als "Papa seines Sprößlings" in der Geburtsurkunde eingetragen).
Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie persönlich anwesend sein und folgende Unterlagen mitbringen:
  • Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • Meldezettel
  • ggf. Nachweis für akad. Grad oder Standesbezeichnung "Ing."
HINWEIS: Ist der Kindesvater noch nicht volljährig (vollendetes 18. Lebensjahr) müssen dessen gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigte der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

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TRAUUNG
 

>> zum Online-Trauungskalender

Gebühren
Namensführung

 

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde
    Hinweis: Bei Geburtsdatum vor dem 1.1.1939 erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle. Wenn Sie in Pressbaum, Tullnerbach oder Wolfsgraben geboren sind, genügt die Geburtsurkunde
    .
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
  • Nachweis des Wohnsitzes (Meldezettel)
  • Heiratsurkunden aller früheren Ehen
  • Nachweis der Auflösung aller früheren Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
    Hinweis:
    Ausländische Scheidungen müssen in Österreich manchmal erst anerkannt werden.
    Ausnahmen:
    1. Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Ehescheidung ausschließlich dem Staat, dessen Behörde entschieden hat, angehört haben.
    2. Wenn die Ehescheidung nach dem 01.03.2001 von Behörden der EG-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) getroffen wurde.
    Zuständig für den Anerkennungsantrag ist jenes Bezirksgericht, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitz).
  • Geburtsurkunden gemeinsamer vorehelicher Kinder ( Vaterschaftsanerkenntnis )
  • Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnung Ing. (Diplom)
  • Für Personen, die noch nicht volljährig sind (vollendetes 18. Lebensjahr):
    • Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten
    • Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist
  • Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich)
    • Ehefähigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen Heimatbehörde über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat nur begrenzte Gültigkeit (meist 6 Monate)
    • Konventionsflüchtlinge: Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft
  • Ausländische Personenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw. Apostille .
  • Fremdsprachigen Urkunden ist eine in Österreich beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
    Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Site www.sdgliste.justiz.gv.at .

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Gebühren

Die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Bundesgebühren und Bundesverwaltungsabgaben die im Zuge und Durchführung der standesamtlichen Trauung eingehoben werden, kann sehr unterschiedlich sein.

So müssen etwa ausländische Urkunden, Übersetzungen, aber auch Bestätigungen und Bescheinigungen sowie - falls zutreffend - Scheidungsbeschlüsse von Vorehen bei der Anmeldung zur Eheschließung vergebührt werden.

Die Summe der Gebühren und Abgaben liegt demnach zwischen € 40,- und € 110,- .

Zusätzlich zu den Bundesgebühren und Bundesverwaltungsabgaben entstehen bei Hochzeiten am Wochenende bzw. bei Sonderhochzeiten noch zusätzliche  Kosten
 

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Namensführung

Die Familiennamensführung nach der Eheschließung richtet sich jeweils nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört.

Österreichische Staatsbürger haben demnach folgende Möglichkeiten:
  1. Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (entweder der vom Mann oder von der Frau). Auch die ehelichen Kinder erhalten diesen Familiennamen.
    HINWEIS: Durch eine Zusatzerklärung kann jene Person, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, den bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen (mit Bindestrich). Dieser Doppelname ist nur für diese eine Person möglich (nicht für den Ehepartner und Kinder).
  2. Getrennte Namensführung der Ehegatten, d.h. jeder bleibt bei seinem bisherigen Familiennamen. In diesem Fall muss für die gemeinsamen Kinder ein Name bestimmt werden (entweder der vom Mann oder von der Frau).
 

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Behördenwege nach der Hochzeit

Die Änderung des Familiennamens sowie des bisherigen Familienstandes erfordern einige Wege nach der Eheschließung


MELDEZETTEL

Eine Namensänderung durch Eheschließung wird direkt durch das Standesamt, oder wie bisher durch das Meldeamt erledigt. 

STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS

Ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis wird bei der  Staatsbürgerschaftsevidenzstelle Pressbaum ausgestellt


REISEPASS, PERSONALAUSWEIS, FÜHRERSCHEIN, ZULASSUNGSSCHEIN

Für den Bezirk Wien-Umgebung: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Purkersdorf Tel.: 02231/62101. Für die Änderung benötigt man die Heiratsurkunde, den neuen Meldezettel, den neuen Staatsbürgerschaftsnachweis und eventuell weitere Personaldokumente.

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

Postamt, Finanzamt, Sparkasse, Bausparkasse, Versicherungen, Telefonbuch, Kirchenbeitragsstelle etc.

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Todesfall

Das Standesamt Pressbaum ist für die Beurkundung jener Todesfälle zuständig, welche in Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben eintreten.

Zunächst wird eine ärztlich bestätigte "Anzeige des Todes" ausgestellt. Diese erhalten Sie bei:
  • Tod im Krankenhaus: direkt im Spital
  • Tod im Pensionisten/Pflegeheim: direkt im Heim
  • Haussterbefall: vom zuständigen Gemeindearzt
HINWEIS: Sollte der/die Verstorbene in die Gerichtsmedizin überführt werden, wird die Anzeige des Todes erst nach Freigabe des/der Toten direkt vom Institut für Gerichtsmedizin (Wien 9, Sensengasse 11, Tel. 01/4024051-50) ausgestellt.

Der nächste Weg führt zum Standesamt (Frist: nächstfolgender Werktag), wo die für die Ausstellung der Sterbeurkunden (Abschriften vom Sterbebuch) und Todesbestätigungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müssen.
TIPP: Auf Wunsch nimmt Ihnen Ihr Bestattungsunternehmen diesen Amtsweg ab!

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Erforderliche Unterlagen und Gebühren

Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigen Sie neben der ärztlich bestätigten "Anzeige des Todes" folgende Unterlagen:

Verstorbene(r) ledig:
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
  • Meldezettel
  • ggf. Nachweis eines akademischen Grades oder Ing.
Verstorben(r) verheiratet:
  • zusätzlich: Heiratsurkunde
Verstorbene(r) geschieden/verwitwet:
  • zusätzlich: Scheidungsbeschluss bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

Folgende Gebühren/Abgaben werden im Zuge der Beurkundung des Sterbefalles eingehoben:
  • € 8,70 pro Sterbeurkunde (Abschrift vom Sterbebuch)
    HINWEIS: Üblicherweise benötigen Sie je eine Sterbeurkunde für Bestattung, Notar und ggf. private Lebensversicherungen. Todesbestätigungen (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) sind gebührenfrei.

Weiterführende Informationen

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Weiterführende Informationen

Weitere Wege nach einem Sterbefall

  • Bestattung: Wenn Sie nicht schon vor der Beurkundung des Sterbefalles das Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl kontaktiert haben, dann sollten Sie dies spätestens nach dem Gang aufs Standesamt tun.
  • Abmeldung der/des Verstorbenen beim Meldeamt des Wohnsitzes
  • Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt mit der dafür vorgesehenen gebührenfreien Todesbestätigung. Erheben Sie Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension, benötigen Sie eine sogenannte "Heiratsurkunde nach dem Tod", welche vom Standesamt Ihrer Eheschließung gebührenfrei ausgestellt wird.
  • Abmeldung bei der Krankenkassa mit einer gebührenfreien Todesbestätigung
  • Ab- oder Ummeldung diverser privater Versicherungen (Lebens- Unfall - Zusatzkrankenversicherungen). Bei bestehender Sterbeversicherung (zB. Wiener Verein) übergeben Sie die dafür vorgesehene Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch der Bestattung.
  • Verlassenschaftsabhandlung: Der zuständige Notar setzt sich mit Ihnen automatisch innerhalb der nächsten 2 bis 4 Wochen in Verbindung.
    Für die Verlassenschaftsabhandlung sollten Sie folgende Unterlagen vorbereiten:
    1. Namen, Adressen, Familienstand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
    2. Dokumente des/der Verstorbenen (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel)
    3. letztwillige Verfügungen (Testament)
    4. ggf. Vormundschaftsdekrete, Bestellung zum Sachwalter
    5. letzte Pensionsabschnitte der/der Verstorbenen
    6. kurze Aufstellung über den Nachlass (Bank- Spar- und Wertpapierkonten, Vermögenssteuererklärung, Versicherungspolizzen, Grundbuchauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Handelsregisterauszüge, KFZ-Papiere etc.)
    7. Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und Begräbnisses.

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Staatsbürgerschaftsnachweis

Staatsbürgerschaftsnachweis - Ausstellung für in Pressbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben hauptgemeldete Bürger/Innen

  • in der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Staatsbürgerschaftsverbandes Pressbaum, Rathaus - Hauptstraße 58 - 2.Stock Standesamt

    Parteienverkehr: täglich von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr - zusätzlich Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr

  • Der Antrag um Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises soll ab der Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) persönlich gestellt werden. Er kann aber auch mittels Vollmacht erfolgen. - Der oder die Bevollmächtigte muss sich bei der Antragstellung ausweisen.

  • Zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises werden folgende Dokumente (nur im Original, also keine Kopien) benötigt :

    1. für ehelich geborenes Kind: Meldezettel oder -Bestätigung und Geburtsurkunde des Kindes, Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (wenn Kind vor dem 1.9.1983 geboren ist, genügt der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters)

    2. für unehelich geborenes Kind: Meldezettel oder -Bestätigung und Geburtsurkunde des Kindes, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter, - falls das Kind den Familiennamen des Vaters führt, wird zusätzlich ein Auszug aus dem Geburtenbuch benötigt

    3. bei behördlicher Namensänderung: Meldezettel oder -Bestätigung mit dem neuen Familiennamen, Geburtsurkunde alt und neu, bisheriger Staatsbürgerschaftsnachweis, Namensänderungsbescheid mit Rechtskraftbestätigung

    4. bei Namensänderung nach Eheschließung: Meldezettel oder -Bestätigung mit dem jetzigen Familiennamen und Geburtsurkunde, bisheriger Staatsbürgerschaftsnachweis auf früheren Namen, Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten, - falls Vorehen bestehen, werden auch diese Heiratsurkunden benötigt

    5. bei Wiederannahme eines früheren Familiennamens (nach Scheidung): Meldezettel oder -Bestätigung mit dem jetzigen Familiennamen, bisheriger Staatsbürgerschaftsnachweis auf früheren Namen und Heiratsurkunde mit Urteil und Vermerk über "Wiederannahme eines früheren Familiennamens"

    6. bei Namensänderung durch Adoption: Meldezettel oder -Bestätigung und Geburtsurkunden "alt" und "neu" des Kindes, bzw. ein Auszug aus dem Geburtenbuch des Kindes, Gerichtsbeschluss über die Adoption, womöglich Staatsbürgerschaftsnachweis der leiblichen Kindesmutter bei unehelicher Geburt und zusätzlich Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters bei ehelicher Geburt

  • Pro Staatsbürgerschaftsnachweis sind maximal € 36,94 in bar zu entrichten.


Ausländische Staatsangehörige, die um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen möchten und im Bezirk Wien-Umgebung hauptgemeldet sind, wenden sich zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, 3400 Klosterneuburg, Leopoldstraße 21, Tel. 02243/9025-0, Staatsbürgerschaftsreferat.

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