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Allgemeine Verwaltung - Meldeamt

Formulare (ONLINE und PDF)

HundeINFO
MELDEWESEN  Urkunden/Formulare/Wissenswertes
  (HELP.gv.at)
Meldevorgang (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung)
Preisliste und Info betreffend Müllsäcke
Volkszählungsergebnis 2001

>>  Abfuhrplan 2008.pdf

 

Ihre Ansprechpartner sind:

Herr
FOI BERGER
Robert   -   Leiter allgemeine Verwaltung
EDV-Beauftragter / Systemadministrator / Webmaster / Infomaster /
e-Government

 

MELDEWESEN, WÄHLEREVIDENZEN, Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren, Schöffenlisten, Unterstützungserklärungen, FUNDAMT, Verlustanzeigen, Hundesteuer, Pensionistenkrankenscheine, Strafregisterbescheinigungen, Fremdenverkehrsstatistik, Tourismusinformationen, Viehzählungen, Bodennutzungserhebungen, Privatzimmer- und Ferienwohnungsanmeldungen, Sperrstundenverlängerungen, Buschenschankbewilligungen, Veranstaltungsanmeldungen, Spielautomatenanmeldungen, Formulare(Finanzamt und NÖ.Landesregierung) usw.

Kindergarten, Gelbe-Säcke, Windel-Säcke, Restmüll-Säcke, Bio-Säcke

Tel.02233/52232 DW.71
Hier klicken für eine E-Mail
Frau
BENES
Hannelore Stellvertreterin
Tel.02233/52232 DW.79
Hier klicken für eine E-Mail

 

 

PDF Logopdf-Formulare 
(Für PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat-ReaderAcrobat Reader zum Download Gratis
oder den ebenfalls gratis erhältlichen, jedoch viel schnelleren FOXIT READER .
)

 

ONLINE/Formulare
» zurück zur Bürgerservice-Site Formulare

 

 

 

Wir informieren

STRAFREGISTERANTRAG: Wenn Sie einen Strafregisterantrag bei uns stellen, so dauert dessen Fertigstellung, sprich Ausfolgung der Strafregisterbescheinigung, ca. 1 bis 2 Wochen.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer rascheren Ausfertigung: Stellen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung persönlich unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises an das Bezirkspolizeikommissariat Meidling, 1120 Wien, Hufelandgasse 4 - Tel. 01/31310-45170. Sie erhalten dann die Bescheinigung innerhalb des Antragstages.

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Ab  21.07.2003  sind, bis auf weiteres, die gelben Säcke, die Bio-Säcke, die Restmüllsäcke sowie die Windelsäcke nur mehr im MELDEAMT- 2.Stock - Zimmer 32 erhältlich

 

20.09.2006:
Ab sofort besteht für private Haushalte die Möglichkeit, eine 80Liter Windeltonne, zum Preis von € 69,60 zuzüglich 10% Ust, anzufordern.

Die Entleerung der Windeltonne erfolgt 26 mal pro Jahr (14-tägig)

 

PREISLISTE für Müllsäcke/Autowrackentsorgung
PDF LogoPDF-Preisliste

Restmüllsack pro Stück    2,50  
Windelsack pro Stück    1,40
Biosäcke (10 Liter) pro Rolle €   4,00
Sackhalterung für Biosack €   9,00
 
Bioeinstecksäcke 120 l
Maisstärke
Bioeinstecksäcke 240 l
Maisstärke
pro Stück

pro Stück

   0,90

   1,30

 
Maskomal   6,48
 
Autowrack (Sammeltermin) 36,30
Autowrack (Einzelabholung) 50,80
 

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GEBÜHRENINFORMATION
Örtliche Veranstaltungspolizei

Anmeldung von Tanzunterhaltungen samt Ausstellung der Anmeldebescheinigung
bis zu 24 Stunden ....................... € 13,-- Bundesgebühr plus € 10,90 Verwaltungsabgabe
bis zu einem Monat ..................... € 13,-- Bundesgebühr plus € 21,80 Verwaltungsabgabe
bis zu einem Jahr ........................ € 13,-- Bundesgebühr plus € 43,60 Verwaltungsabgabe
Anmeldung sonstiger Veranstaltungen samt Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
bis zu einem Monat ..................... € 13,-- Bundesgebühr plus € 10,90 Verwaltungsabgabe
bis zu sechs Monaten ................. € 13,-- Bundesgebühr plus € 18,17 Verwaltungsabgabe
bis zu einem Jahr ........................ € 13,-- Bundesgebühr plus € 36,34 Verwaltungsabgabe

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Bitte beachten Sie:

Die Ausstellung der Reisepässe wird nicht, wie in manchen Medien behauptet, generell von den Gemeinden durchgeführt, sondern nur bei den Gemeinden, wo eine Bundespolizeidirektion errichtet ist.

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INFO für Hundebesitzer

 

Höhe der Hundesteuer:
für Nutzhunde € 6,54
für Gebrauchshunde € 30,00

 

Bearbeiter: Herr FOI. R.BERGER     Klappe: 71 (Durchwahl)     Zl.155- Korr./2002

 

Pressbaum, am 30.12.2002

Sehr geehrte/r                               

HUNDEBESITZER/IN

Betrifft: Hundekennzeichnung 2003

Bezug: Erlaß der NÖ.Lds.Regierung IVW3-LG-1370201/010-2002 vom 20.11.2002

Auf Grund der am 07.11.2002 beschlossenen Änderung des NÖ. Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl.3702, wirksam mit 01.01.2003 ergeht folgende INFORMATION:

Im Wesentlichen wurde die Ausgabe der Hundeabgabemarke neu geregelt. Bisher war die Hundeabgabemarke jährlich bis zum 5.Februar bei Entrichtung der Hundeabgabe gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. In Hinkunft ist die Hundeabgabemarke nur noch einmal (statt bisher jährlich), anlässlich der erstmaligen Anmeldung des Hundes in der Gemeinde, gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. Die Hundeabgabemarken behalten dann bis zur Abmeldung (durch Verlust, Abgabe, Wegzug, Krankheit) des Hundes ihre Geltung.

Der Fälligkeitstermin für die weiterhin jährlich zu entrichtende Hundeabgabe wurde mit 15. Februar des jeweiligen Jahres (statt wie bisher der 5. Februar) neu festgesetzt.

ANMERKUNG: Der Selbstkostenpreis für etwaige neue Hundemarken beträgt ab 01.01.2003 € 0,97

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An-/Abmeldung

 

Meldepflicht

Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz  ändert, ist verpflichtet, sich bei der, für den Wohnort zuständigen, Behörde polizeilich anzumelden. Hierbei sind verschiedene Fristen zu beachten.

Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästblattes.

 Ausnahmen von der Meldepflicht:

 Nicht zu melden sind

  1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
  2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen
  3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr.75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweis sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
  4. Menschen die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
  5. Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr.405/1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.

 Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

  1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
  2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind
  3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
  4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

 

Meldevorgang (An- und Abmeldung)

Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend.

 Fristen:

  • Anmeldung: innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme
  • Anmeldung eines Neugeborenen: innerhalb von drei Tagen nach Verlassen der Geburtsstation
  • Abmeldung: innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft
  • Ab- und Anmeldung(Ummeldung) bei Namensänderung: innerhalb von drei Monaten ab Eintritt des Ereignisses

 Zuständige Behörde:

  • in den Bundesländern: Die Meldebehörden der Gemeindeämter
  • in Wien: der Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter

 Die An- bzw. Abmeldung kann

  • persönlich,
  • durch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Abschriften dieser Dokumente) oder
  • postalisch

 erfolgen.

Anmeldungen per FAX oder via E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich

Hinweis: Wer seinen/ihren Hauptwohnsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft vornehmen. Zuständig ist hiefür die Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes.

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