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Linkweg: Rathaus / Verwaltung / Abgabenbuchhaltung
 

FINANZWESEN - Abgabenbuchhaltung

 

>> Abfuhrplan 2008.pdf

>> Formulare (ONLINE und PDF)

Biotonnendeckel Kleinsammelzentren

Preisliste (Müllsäcke/Autowrackentsorgung)

  Kommunalsteuer-Info

Gebühreninfo

 

Ihre Ansprechpartner sind:

Frau
MALLY
Gertrud   

 

 

Abgabenbuchhaltung, Abgabenvorschreibungen,
Kanal / Müll / Wasser / Grund- u. Kommunalsteuer, Seuchenvorsorgeabgabe Interessentenbeiträge, 
Tel.02233/52232 DW.86
Hier klicken für eine E-Mail
 

Frau
PRACHER
Martina

Tel.02233/52232 DW.87

 

 

Interessentenbeitrag/Verordnungskundmachung.pdf

 

PDF Logopdf-Formulare 
(Für PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat-ReaderAcrobat Reader zum Download Gratis
oder den ebenfalls gratis erhältlichen, jedoch viel schnelleren FOXIT READER .
)

 

ONLINE Formulare
» zurück zur Bürgerservice-Site Formulare

Grundsteuerbefreiung
Mülltonnen-Änderung
 

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Wir informieren

 

Müllgebühren (werden im Namen des Müllverbandes Tulln eingehoben): Jährliche Preisangaben inclusive Ust

Restmüllbehälter 80 lt., Papiertonne 240 lt., Biotonne 120 lt.   Euro    131,93
Restmüllbehälter 80
lt., Papiertonne 240 lt.                            Euro    103,78
Restmüllbehälter 120
lt., Papiertonne 240 lt., Biotonne 120 lt.  Euro    139,81
Restmüllbehälter 120
lt., Papiertonne 240 lt.                           Euro    111,90
Restmüllbehälter 240
lt., Papiertonne 240 lt., Biotonne 120 lt.  Euro    159,84
Restmüllbehälter 240
lt., Papiertonne 240 lt.                           Euro    127,88

Zusätzliche Tonnen: 

Papiertonne 240 lt.          Euro     17,93
Restmülltonne 240
lt.      Euro      66,33
Biotonne 120
lt.              Euro      51,15
Biotonne 240
lt.              Euro      76,45
Windeltonne 80 lt.           Euro     69,60                                               

Für weitere Preise benützen Sie bitte den Link  Pressbaum von A – Z _ Müllverband.

Dort finden Sie alle detailierten Aufstellungen und Auskünfte über Müllgebühren

>> Müllgebühren.pdf

 

20.09.2006:
Ab sofort besteht für private Haushalte die Möglichkeit, eine 80Liter Windeltonne, zum Jahres-Preis von € 69,60 zuzüglich 10%
Ust, anzufordern.

Die Entleerung der Windeltonne erfolgt 26 mal pro Jahr (14-tägig)

>>Online Formular zur Tonnenbestellung

 

Ohne Maden und doch BIO
Bis zu 90 % weniger Geruch und Maden - BIOFILTERDECKEL oder DICHTER DECKEL   -   jetzt anfordern www.abfallverband.at/tulln (unter Aktuelles, Inhaltsverzeichnis Punkt 10)
 

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22.04.02 - Information für unsere Bürger zur Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird aufgrund des Feststellungsbescheides des Finanzamtes von der Gemeinde vorgeschrieben. Das Finanzamt setzt mit Bescheid den Einheitswert des jeweiligen Grundstückes fest. Die Grundstücke werden vom Finanzamt individuell bewertet, zB. nach der Lage des Grundstückes, ob dieses unbebaut, bebaut, Ausführung des Hauses, das Grundstück landwirtschaftlich genutzt ist, im Bauland liegt, usw. Das Finanzamt bewertet hauptsächlich nach schriftlichen Unterlagen, wie Baupläne, Lagepläne sowie Fragebögen, welche von den Eigentümern ausgefüllt werden müssen. Bei Umbauarbeiten, Verbesserungen der Wohnqualität, Umwidmungen von Grundstücken wird der Einheitswert sowie der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt neu festgesetzt. Alle 9 Jahre setzt das Finanzamt für alle Grundstücke automatisch den Einheitswert neu fest. Wobei die letzte automatische Festsetzung bereits 1973 stattgefunden hat.

Der vom Finanzamt errechnete Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer für die Gemeinde. Laut Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Pressbaum in der Sitzung vom 22. Dezember 1972 wurde der Hebesatz für die Grundsteuer mit 500% festgesetzt. Gemäß § 27, Grundsteuergesetz 1955 in der jeweils geltenden Fassung, ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages zu berechnen. Ein Beispiel hiezu: Das Finanzamt setzt einen Grundsteuermessbetrag von Euro 131 fest. Diese Euro 131 werden mit 5 multipliziert, sodass sich ein Grundsteuerjahresbetrag von Euro 655 ergibt.

Übersteigt der Grundsteuerjahresbetrag Euro 72,67, wird dieser zu je einem Viertel bei den Quartalsvorschreibungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben. Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag weniger als Euro 72,67 ist dieser nur einmal jährlich und zwar immer am 15. Mai fällig.

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt immer ab 1. Jänner festgesetzt. Das heißt, wenn Sie z.B. ein Grundstück im April kaufen, wird der Grundsteuermessbetrag mit vergangenem Jänner festgesetzt und Sie sind verpflichtet, die Grundsteuer für das gesamte Jahr zu bezahlen.

 

Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung:

1./ Antrag um Grundsteuerbefreiung bei der Marktgemeinde Pressbaum. (Antragsformular liegt bei der Gemeinde, 2. Stock, Tür 28 auf oder als PDF Logo.pdf-Formular )

2./ Die Fertigstellungsanzeige des Wohnhauses muss bereits beim hies. Amt eingebracht sein.

3./ Für das Wohnhaus muss eine Wohnbauförderung der NÖ. Landesregierung gewährt und aufrecht sein. (Als Nachweis wird die Bestätigung der NÖ. Landesregierung über die Zusicherung einer Förderung nach dem Abschnitt II des NÖ. Wohnungsförderungsgesetzes benötigt.)

Bei noch offenen Fragen bezüglich Einheitswert bzw. Grundsteuermessbetrag wird Ihnen das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, 1150 Wien, Ullmannstraße 54, Tel. 01/71125(Bewertung für Pressbaum verlangen) gerne zur Verfügung stehen.

Bezüglich der Grundsteuervorschreibungen wenden Sie sich bitte an die Marktgemeinde Pressbaum, Abgabenbuchhaltung, Tel.Nr. 02233-52232-87.

 

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KLEINSAMMELZENTREN IN PRESSBAUM

Weißglas, Buntglas und Dosensammlung

 

 

Bartberg:

Fröscherstraße bei Nr. 3

Seestraße

Josef Kremslehner-Gasse

Bartbergstraße/Telefonzelle

Dr. Niedermayr-Gasse

Piettegasse/Bartbergstraße

Krumpöckgasse

Dürrwien-Lastberg:

Taborskystraße

Dürrwienstraße

Pfalzau:

Jurekstraße

Pfalzauerstraße/Autobahnbrücke

Sonnbergstraße

Pfalzauerstraße/Engelkreuzstraße

Haitzawinkel:

Kaiserbrunnstraße

Hollensteinstraße

Rekawinkel:

Weidholzstraße

Rekawinkel/Hauptplatz

Hauptstraße:

Quellenhof

Hauptstraße/Haitzawinkelstraße

Kaiserspitz – oben

Hauptstraße/Siedlungsstraße

Kaiserspitz – unten

Hauptstraße/Josef Nemecek-Straße

Schwabendörfl:

Hauptstraße/Rathaus

Schwabendörfl/Hochstraß

Hauptstraße/Pfarrsaal

Siedlung:

Hauptstraße/Kaufhaus Rudroff

An der Viehhoferin/L.Hinnerth-Straße

Hauptstraße-Seitengassen:

Rechte Bahnstraße

Brentenmaisstraße vis a vis Nr. 22-24

Rosette Anday-Straße/Kreuzung

Brentenmaisstraße vis a vis Nr. 66

Rosette Anday-Straße/Tennisplatz

Bihabergstraße/Terrassengasse

Sumer-Siedlung
bis

In die Bonna:

Terrassengasse

Sumer-Siedlung/Weidlingbach

Badgasse

Gasthaus Fink in der Au

Fünkhgasse/Uferzeile

Tirolersiedlung/In der Au

Fünkhgasse/Alpenland-Wohnhaus

In der Bonna

 

Entleerungstermine der Firma Saubermacher:

(Die Fa. Saubermacher entleert alle Container mit Räder)
Weiss- und Buntglas:   17.11., 22.12.
Dosen:                 08.11.,06.12.  

 

Abholtermine der Firma AVE:

(Die Firma AVE entleert alle Container ohne Räder)
In den Wochen:  
43., 44., 45., 47., 49., 51.;

 

Bei Überfüllung der Behälter oder sonstigen Problemen und Fragen steht Ihnen Frau Gertrud Mally Tel.Nr. 02233/52232-86 oder Frau Martina Pracher unter Tel.Nr. 02233/52232-87 gerne zur Verfügung.

Sie werden informiert von Frau Gertrud Mally und Frau Martina Pracher 

                     

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PREISLISTE für Müllsäcke/Autowrackentsorgung
PDF LogoPDF-Preisliste

 

Restmüllsack pro Stück    2,50  
Windelsack pro Stück    1,40
Biosäcke (10 Liter) pro Rolle €   4,00
Sackhalterung für Biosack €   9,00
 
Bioeinstecksäcke 120 l
Maisstärke
Bioeinstecksäcke 240 l
Maisstärke
pro Stück

pro Stück

   0,90

   1,30

 
Maskomal   6,48
 
Autowrack (Sammeltermin) 36,30
Autowrack (Einzelabholung) 50,80
 
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Kommunalsteuer:

Jahreserklärung ab 2005 nur mehr über FinanzOnline!

Nach Einführung der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wird im Bereich der Kommunalsteuerverwaltung nun die elektronische Erklärungseinreichung für die Kommunalsteuer-Jahreserklärung ab dem Kalenderjahr 2005 über das Verfahren FinanzOnline verbindlich umgesetzt.

Bisher bedeutete die Ausfüllung und Übersendung der Kommunalsteuererklärungen in Papierform an eine oder mehrere Gemeinden einiges an Verwaltungsaufwand auf Seiten der Abgabepflichtigen und der Gemeinden – bei letzteren auch durch die anschließende Kommunalsteuer-Dateneingabe und durch die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung über FinanzOnline.

Nachdem mittlerweile nahezu ausnahmslos alle Gemeinden Österreichs am Datenübermittlungsverfahren FinanzOnline als Sonderteilnehmer angeschlossen sind und auch das gesamte GPLA-Prüfungswesen über diese Datenübermittlungsschiene abläuft, wurde die Funktionalität des Verfahrens FinanzOnline neuerlich um ein bedeutendes Merkmal erweitert.

zum amtlichen Erklärungsformular (Kommunalsteuer-Jahreserklärung)

Neue Rahmenbedingungen im KommStG 1993 durch BGBl I 180/2004 (AbgÄG 2004)

 

§ 11 Abs 4 KommStG 1993: Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

§ 16 Abs 2 zweiter Satz KommStG 1993: § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.

 

Worin bestehen die Auswirkungen auf die Gemeinden?

 ·  Die Gemeinde bleibt weiterhin zuständige Abgabenbehörde und Abgabengläubiger.

·  Die Gemeinde erhält auch weiterhin die Abgabenerklärungen bzw. hat sich auch weiterhin um deren (nunmehr elektronische) Einreichung sowie um die Einbringung der daraus resultierenden Abgabenbeträge zu kümmern.

·  Der Erklärungszeitpunkt bleibt unverändert: Jahreserklärungen müssen weiterhin jeweils bis Ende März des Folgejahres und Abgabenerklärungen anlässlich der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde binnen Monatsfrist eingereicht werden.

·     Für ab dem 1.1.2006 erfolgende Schließungen der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist die Kommunalsteuererklärung für die betroffene Gemeinde nunmehr ebenfalls bereits elektronisch einzureichen.

·   Als elektronische Übermittlung ist nur eine solche über FinanzOnline – entweder im Dialogverfahren oder im Datenstromverfahren – zulässig. (Eine Erklärungsübermittlung per E-Mail ist nicht zulässig und wäre daher unwirksam!)

·     Wird eine Kommunalsteuererklärung seitens des Unternehmens oder seitens des beruflichen Parteienvertreters in der vorgesehenen elektronischen Form – somit über FinanzOnline – eingereicht, findet unverzüglich eine ausschließlich technische (!) Datenkontrolle (Eignung zur Weiterverarbeitung) statt. In weiterer Folge gibt der Bund entsprechende Rückmeldungen aus, welche Kommunalsteuererklärungen als nicht eingebracht gelten bzw. bestätigt der Bund technisch erfolgreich übermittelte Kommunalsteuererklärungen.

·   Die derart zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneten Erklärungsdaten werden dann zeitnah (täglich jeweils ca. um 0:00 Uhr und ca. um 12:00 Uhr) an die FinanzOnline-DataBox der betroffenen Gemeinde weiter geleitet.

·   Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) tritt dabei nur im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 als unentgeltlicher Dienstleister der Gemeinden auf, welcher die Erklärungsdaten – ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen - lediglich „weiter transportiert“.

·    Sämtliche über FinanzOnline eingereichte und den Gemeinden übermittelte Erklärungsdaten stehen damit bereits automatisch dem GPLA-Prüfungssystem zur Verfügung und brauchen seitens der Gemeinden nicht neuerlich über FinanzOnline übermittelt zu werden!

·  Die endgültige Inbetriebnahme des derart erweiterten und nachfolgend beschriebenen FinanzOnline-Funktionsumfanges („Produktionseinsatz“) erfolgt fix per 9. 1. 2006.

  Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Erklärungseinreichung?

 ·         Der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater muss die Erklärung ausnahmsweise nicht in elektronischer Form einreichen,

Ø    wenn er über keinen Internetzugang verfügt oder

Ø wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (aller Betriebsstätten zusammen) den Betrag von Euro 100.000,00 nicht überstiegen hat (unabhängig davon, ob ein Internetzugang besteht oder nicht).

·       Wer die Erklärung(en) im obigen Sinne nicht elektronisch (über FinanzOnline) einreichen muss, hat für die Papiererklärung ein bundesweit einheitliches amtliches Erklärungsformular des BMF von der Internetseite www.bmf.gv.at zu verwenden.

·     Auf Anforderung des Steuerpflichtige oder seines Vertreters hat die Gemeinde das entsprechende Formular ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.

·   Die Kommunalsteuererklärungen in Papierform sind immer bei sämtlichen betroffenen Gemeinden einzureichen.

·    Sind allenfalls Berichtigungen zu bereits eingereichten Abgabenerklärungen (etwa auf Grund unterlaufener Fehler oder nach GPLA-Feststellungen) notwendig, sind diese wiederum bei allen Gemeinden in Papierform einzureichen.

·