Am 28. Juni 2003 ist die Änderung des
NÖ
Polizeistrafgesetzes,
LGBl.Nr.4000-2, in Kraft getreten. Durch diese Novelle
wird im § 1a das Mitführen und Verwahren von Hunden wie folgt geregelt.
§ 1a Mitführen
und Verwahren von Hunden
Abs.1) Wer einen Hund hält oder in
Obsorge
nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier
in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht
gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
Abs.2) Hunde
dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten
verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten
sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen
können.
Abs.3) Der
Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum
Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche
Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige
Erfahrung aufweisen.
Abs.4) An öffentlichen Orten im
Ortsbereich, das ist ein baulich
oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen,
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen
zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt
werden.
Abs.5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt
sind, sind an den in
Abs. 4 genannten Orten sowie Hundeauslaufzonen gem.
Abs. 7
immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
Abs.6) Während der Ausbildung, des Trainings
oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde
oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht
ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten
werden.
Abs.7) Die Gemeinde kann durch Verordnung
Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des
Abs. 4
ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden,
als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
§ 2a
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des
§ 1a Abs. 4 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Bei Verwaltungsübertretungen nach diesen
Bestimmungen bestehen die Möglichkeiten einer Anzeige an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Abmahnung gemäß § 21
VstG.
Auf Grund der Erlassung dieser landesgesetzlichen
Bestimmungen sind bisherige ortspolizeiliche Verordnungen der Gemeinden, die
Regelungen über die Hundehaltung im Ortsbereich getroffen haben, nicht mehr
anzuwenden.