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Neue gesetzliche Regelung betreffend das Mitführen und Verwahren von Hunden
Auszug aus dem Amtsblatt der BHWU Nr. 21 vom 01.November 2003 

 

Am 28. Juni 2003 ist die Änderung des Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr.4000-2, in Kraft getreten. Durch diese Novelle wird im § 1a das Mitführen und Verwahren von Hunden wie folgt geregelt.

§ 1a Mitführen und Verwahren von Hunden

Abs.1) Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Abs.2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.

Abs.3) Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.

Abs.4) An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Abs.5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4 genannten Orten sowie Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

Abs.6) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden.

Abs.7) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

 

§ 2a Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1a Abs. 4 einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Bei Verwaltungsübertretungen nach diesen Bestimmungen bestehen die Möglichkeiten einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Abmahnung gemäß § 21 VstG.

Auf Grund der Erlassung dieser landesgesetzlichen Bestimmungen sind bisherige ortspolizeiliche Verordnungen der Gemeinden, die Regelungen über die Hundehaltung im Ortsbereich getroffen haben, nicht mehr anzuwenden.

 

 

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