Hochwasserschutz

Wenn Sie Kenntnis über abflusshemmende Gegenstände oder schadhafte Schutz- und Regulierungswerke haben, teilen Sie dies bitte unter möglichst genauer Ortsangabe (ev. Fotos) Ihrer Gemeinde mit.

Vorbeugung der Hochwassergefahr

In den letzten Jahren wurden immer wieder weite Teile von Niederösterreich von schweren Hochwässern heimgesucht. Niederschläge mit 150 mm und mehr in wenigen Stunden wurden registriert. Diese Wassermassen können vom Boden nicht mehr aufgenommen werden und auch die Gerinne sind nicht mehr in der Lage das Wasser schadlos abzuführen. Die Bäche treten über die Ufer, weitreichende Überflutungen und Verschlammungen sind die Folge.

Beobachtungen zeigen, dass derartige Ereignisse in immer kürzeren Abständen auftreten.

Aufklärungsarbeit

Die Gemeinde soll, um Schäden zu verhindern, Aufklärungsarbeit leisten. Das Prinzip ist Bewusstmachen, dass die abfließenden Niederschlagswässer ein Bachbett gewisser Größe brauchen. Und diese Größe richtet sich nicht nach dem Wasserabfluss wie er normal, d. h. bei geringem Wasserstand ist, sondern danach, welche Wassermassen im Hochwasserfall kommen können.

Hochwasserabflussbereiche bei Wildbächen siehe Rote und Gelbe Zone im Bebauungsplan.

Hochwasserabflussbereiche bei sonstigen Bächen siehe NÖ-Atlas.

Zuständige Behörde für Forstrecht und Wasserrecht ist die BH St.Pölten.

Ursachen von Schäden

Manche Ursachen sind nicht änderbar, wie die geologischen oder klimatischen Gegebenheiten. Ablagerungen in den Gerinnen und Wildholz können aber beseitigt werden.

Wildholz

Die Vegetation an den Bachläufen muss regelmäßig gepflegt werden, sonst wachsen die Bachläufe zu, und das Abflussprofil wird verkleinert. Ein Baum dessen Wurzeln unterspült wird, kann umfallen, verklaust den Bachlauf oder wird mit dem Hochwasser abtransportiert und kann einen Durchlass oder eine Brücke verlegen.

Unrat

Bachläufe und Gräben werden häufig als Deponien für Bauschutt, Müll und Abfällen benützt. Auch dieses lockere Material wird bei einem Hochwasserereignis abtransportiert, verlegt das Bachprofil oder eine Brücke.

Anschüttungen

Anrainer an Bächen machen Anschüttungen, um ebene Grundflächen zu gewinnen, sei es für den Garten, einen Autoabstellplatz oder auch diverse Baulichkeiten (Geräteschuppen, Garage o. ä.). Im Hochwasserfall kann auch dieses Material mobilisiert und abtransportiert werden.

Der erkennbare, mögliche Hochwasser-Abflussbereich, das sind das Bachbett, die Ufer und in Grabenstrecken die an das Ufer bergwärts anschließenden Grabeneinhänge.

 

Wer hat die Missstände zu beseitigen?

 

Forstgesetz § 101 Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen

 (6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.

 (7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 (8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.

Forstgesetz

Niederösterreichisches Forstausführungsgesetz.§18- § 21

§ 18 Räumung von Wildbächen

Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.

§ 19

Bei Fällungen auf direkt in einem Wildbach einhängenden Flächen hat der Waldeigentümer vorzusorgen, dass durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasserabfluss des Wildbaches nicht behindert werden kann.

§ 20

Berechtigt im Sinne des § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 und 19 verantwortlich.

§ 21

(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.

(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe der Verursacher und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat dem Verursacher die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.

Forstausführungsgesetz

Wasserrechtsgesetz § 47 Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.

(1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;

b) die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;

c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluss hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.

(2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.

Wasserrechtsgesetz

Zuständig