Straf- und Zivilrecht

 

Tipps für den Umgang mit Polizei, Zollbehörde und Gericht

Hier bekommst du einen Überblick über deine Rechte, wenn du in ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren einbezogen wirst. Du kommst dabei mit Polizisten, Gendarmen, Zollwachebeamten und Bediensteten des Gerichts in Kontakt. Diese müssen sich bei ihrer Arbeit an gesetzliche Grundlagen halten. Die Gesetze sehen aber auch für dich wichtige Rechte und Pflichten vor.

Es ist wichtig, dass du deine Rechte kennst, damit du dich auf sie berufen und von ihnen Gebrauch machen kannst.
Denke daran: Auch Polizisten, Gendarmen und andere Untersuchungsorgane sind Menschen wie du. Du kommst daher eher zum Ziel, wenn du nicht auf Konfrontation gehst.

Tätige Reue

Wer eine Straftat begeht, hat oft über die möglichen Folgen nicht nachgedacht. Doch schon kurz nach der Tat bereut man, dass man etwas angestellt hat. Daher solltest du wissen, dass du viele Straftaten wieder gutmachen kannst und dann nicht bestraft wirst.

Bei den sogenannten „Vermögensdelikten“ (Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug,...) besteht die Möglichkeit, durch „tätige Reue“ die Strafbarkeit der Tat aufzuheben, indem du:

  • bevor eine Behörde (Staatsanwaltschaft, Gericht) bzw. Polizei oder Gendarmerie von deinem Verschulden erfährt, freiwillig den Schaden, der durch die Tat entstanden ist, wieder gutmachst (zB gestohlene Geldbörse zurückgeben, den Schaden am beschädigten Auto bezahlen)
  • oder mit dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Schadenswiedergutmachung abschließt und dich daran hältst.
  • oder eine Selbstanzeige machst und Ersatz für den gesamten Schaden bei der Polizei hinterlegst
  • oder du dich ernstlich um eine Schadenswiedergutmachung bemühst und ein Angehöriger oder ein möglicher Mittäter den ganzen Schaden gutmacht. Wenn du für diesen Schritt Unterstützung brauchst, wende dich an eine der hinten angeführten Einrichtungen.

Identitätsfeststellung - Anhaltung

Polizei und Gendarmerie sind berechtigt, dich anzuhalten und deine Identität festzustellen, wenn du an einer Straftat beteiligt oder Zeuge bist. Du bist zu folgenden Angabe verpflichtet:

  • Namen
  • Wohnadresse
  • Geburtsdaten

hast an der Feststellung deiner Identität mitzuwirken und auch zu dulden, dass du zu diesem Zweck unter Umständen zur Dienststelle mitgenommen wirst.

Du hast aber das Recht, über den Anlass und den Zweck der Amtshandlung informiert zu werden. Du kannst von einem Beamten auch seine Dienstnummer verlangen, damit du weißt, mit wem du gesprochen hast. Der Beamte wird dir diese in Form einer Visitenkarte ausfolgen, er muss dir aber seinen Namen nicht sagen.

Bist du kein österreichischer Staatsbürger, musst du deine Dokumente (Reisepass und Visum) bei dir tragen.

Festnahme - Verwahrungshaft

Eine Festnahme / vorläufige Verwahrung kann durch Gendarmerie und Polizei sowie bei Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz durch Zollwachebeamte erfolgen.

Du kannst festgenommen oder vorläufig verwahrt werden wegen:

  • einer Verwaltungsübertretung (zB Ordnungsstörung) , wenn du dabei erwischt wirst und dich beispielsweise nicht ausweisen kannst.
  • Vorläufig in Verwahrung genommen werden kannst du, wenn du im Verdacht stehst eine gerichtlich relevante Straftat (zB Körperverletzung, Diebstahl oder Suchtgiftdelikte) begangen zu haben. Die vorläufige Verwahrung erfolgt aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls oder durch die Polizei und Gendarmerie, wenn du bei der Verübung der Straftat erwischt wirst oder Gefahr in Verzug vorliegt.

Nach einer Freiheitsbeschränkung sind dir der Grund für die Festnahme / vorläufige Verwahrung und der gegen dich bestehende Tatverdacht bekanntzugeben.

Du musst auch über deine Rechte informiert werden:

  • Du hast das Recht, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson und einen Rechtsbeistand von der Tatsache, dass du festgenommen / vorläufig in Verwahrung genommen wurdest, zu verständigen und beizuziehen.
  • Du bekommst auch ein Infoblatt, das du genau lesen solltest, bevor du den Empfang bestätigst.
  • Wegen einer Straftat kannst du von der Gendarmerie oder Polizei nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Innerhalb dieser Frist bist du entweder freizulassen, oder in die Justizanstalt beim Landesgericht zu überstellen.

Untersuchungshaft (U-Haft)

Unverzüglich nach deiner Überstellung in die Justizanstalt beim Landesgericht, längstens binnen 48 Stunden nach deiner Einlieferung, bist du vom zuständigen Untersuchungsrichter zu den Gründen deiner Inhaftierung und zu dem gegen dich bestehenden Tatverdacht zu befragen.

Du bist nicht verpflichtet auszusagen. Du solltest aber die Gelegenheit nützen, die Begebenheit so zu schildern, wie du sie erlebt hast. Alles was du angibst, kann sowohl deiner Verteidigung dienen, aber auch gegen dich verwendet werden.

Unmittelbar nach deiner Befragung hat der Richter zu entscheiden, ob er dich freilässt oder über dich die Untersuchungshaft verhängt. U-Haft darf gegen dich nur dann verhängt werden, wenn es überhaupt keine anderen Mittel gibt, um die Haftzwecke (Vermeidung von Flucht- Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr) zu erreichen.

Fluchtgefahr: Wenn du zB schon eine Flucht versucht oder dich versteckt gehalten hast oder wenn die Gefahr besteht, dass du das tun wirst.

Verdunklungsgefahr: Wenn die Gefahr besteht, dass du Beweismittel vernichten oder dich mit anderen Tatbeteiligten oder mit Zeugen absprechen willst.

Tatbegehungsgefahr: Wenn die Gefahr besteht, dass du weitere Straftaten begehen oder zB eine gefährliche Drohung wahr machen könntest.

Bei Unklarheiten kann dir der Untersuchungsrichter Auskunft geben.

Vernehmung

Bei deiner Vernehmung durch die Polizei, die Gendarmerie oder das Gericht ist es wesentlich, ob du als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wirst.

Vernehmung als Beschuldigter:

  • Als Beschuldigter hast du das Recht, deine Aussage ganz oder zu bestimmten Fragen zu verweigern.
  • Zwangsmittel (zB körperliche Gewalt, Entzug von Essen und Trinken), falsche Versprechungen und Drohungen (zB in U-Haft genommen zu werden, wenn du nicht gestehst) sind unzulässig.
  • Du musst bedenken, dass die Einvernahme für dich auch die Chance darstellt, deine Sicht der Dinge darzulegen.
  • Außerdem stellt ein Geständnis einen Milderungsgrund dar, wenn es zu einer Verurteilung kommt.
  • Bist du Jugendlicher (dh du hast das 14., aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet), so kannst du, wenn du festgenommen wurdest oder in U-Haft bist, verlangen, dass deiner Vernehmung eine Vertrauensperson (zB Elternteil, Bewährungshelfer) beigezogen wird.

Vernehmung als Zeuge:

  • Als Zeuge bist du grundsätzlich zur Aussage verpflichtet.
  • Du kannst sie aber verweigern, wenn du dich selbst belasten würdest oder wenn der Beschuldigte mit dir verwandt ist.
  • Als Zeuge bist du verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Eine falsche Zeugenaussage stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar.

Protokoll

  • Das Protokoll solltest du immer genau und in Ruhe durchlesen.
  • Wenn du es einmal unterschrieben hast, gilt es als Beweis und kann im Verfahren verwendet werden.
  • Ist das Protokoll deiner Meinung nach unvollständig oder missverständlich, so ersuche den Vernehmenden um eine Ergänzung oder Richtigstellung.
  • Du kannst auch selbst etwas ausbessern.
  • Verweigerst du die Unterschrift unter einem Protokoll, so lasse die Gründe dafür niederschreiben.

Personendurchsuchung

  • Wenn du festgenommen wirst oder verdächtig bist, mit einer Straftat „in Zusammenhang“ zu stehen, dürfen Gendarmerie und Polizei deine Kleider durchsuchen und deinen Körper nach gefährlichen Sachen abtasten.
  • Beweismittel, die bei dieser Durchsuchung gefunden werden, können beschlagnahmt werden.

Hausdurchsuchung

  • Eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich nur mit einer Verfügung des zuständigen Richters zulässig.
  • Der Durchsuchungsbefehl muss dir gleich oder binnen 24 Stunden zugestellt werden.
  • Nur bei „Gefahr in Verzug“ dürfen Polizei und Gendarmerie eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl ausführen, die aber im nachhinein schriftlich begründet werden muss.
  • Es muss dir mitgeteilt werden, was gesucht wird und dir Gelegenheit gegeben werden die gesuchten Sachen freiwillig herauszugeben.
  • Verlange vor Beginn der Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl und den Dienstausweis.
  • Als Inhaber der Wohnung darfst du bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend sein und kannst auch erwachsene Vertrauenspersonen (zB. Eltern) beiziehen.

Beschlagnahme

  • Gegenstände, die von einer Straftat stammen oder mit denen die Straftat ausgeführt wurde oder werden sollte, können dir von Gendarmerie, Polizei oder Zollwache abgenommen werden, wenn du im Verdacht stehst, eine strafbare Handlung begangen oder geplant zu haben.
  • Auch Reisedokumente und Fahrzeugpapiere (Führerschein, Zulassungsschein) können beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht besteht, dass du dich einem Strafverfahren durch Flucht entziehen willst.
  • Über jede Beschlagnahme ist die eine Bestätigung auszustellen. Sollte diese Bestätigung nicht sofort ausgefolgt werden, verlange sie.
  • Über die Beschlagnahme durch Gendarmerie und Polizei ist vom zuständigen Gericht zu entscheiden, ob die Maßnahme aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Kontrollen im Straßenverkehr

  • Als Verkehrsteilnehmer hast du dich an bestehende Gebote und Verbote zu halten. Gendarmerie und Polizei sind berechtigt, dich anzuhalten und dich als Person, deine Dokumente (Mopedausweis, Führerschein, Zulassungsschein) sowie dein Fahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu kontrollieren.
  • Es ist allen Teilnehmern am Straßenverkehr untersagt, in einem durch Alkohol oder andere Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen (zB Einschalten der Zündung). Du darfst das auch nicht versuchen.
  • Als Fahrzeuglenker kann dich die Gendarmerie oder die Polizei jederzeit (auch wenn du keine Merkmale einer Beeinträchtigung durch Suchmittel zeigst) zu einem Alko-Test auffordern. Der Test muss in diesem Fall am Ort der Kontrolle erfolgen.
  • Liegen Merkmale einer Beeinträchtigung vor, so kannst du auch zur nächsten Dienststelle zum Test gebracht werden. Verweigerst du den Alko-Test, machst du dich strafbar. Kannst du den Alko-Test nicht machen, weil du eine Verletzung im Mund oder eine Atemwegerkrankung hast, sage das dem kontrollierenden Beamten. In diesem Fall kann ein Arzt zur Feststellung deiner Fahrtüchtigkeit beigezogen werden.
  • Wenn du Alkohol konsumierst und fährst, musst du ab 0,5 Promille mit dem Verlust des Führerscheins rechnen. Als Besitzer eines Moped- oder eines Probeführerscheins darfst du überhaupt keinen Alkohol konsumieren, wenn du fährst.
  • Bedenke auch, dass dir bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50 km/h außerhalb des Ortgebietes der Führerschein entzogen wird.

Behördlicher Schriftverkehr

  • Erhältst du einen Brief von einer Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Staatsanwaltschaft, usw.) oder vom Gericht, so liegt es in deinem Interesse, diesen entgegenzunehmen bzw. von der Post abzuholen, wenn er dort hinterlegt wurde.
  • Wenn du den Brief zerreißt, kannst du dich damit um wichtige Rechte bringen.
  • Hast du eine Ladung versäumt, so kannst du sogar von Polizei oder Gendarmerie der Behörde oder dem Gericht vorgeführt werden.
  • Gegen viele behördliche und gerichtliche Entscheidungen kannst du dich wehren, also ein Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Einspruch) einlegen. Diese Möglichkeit hast du aber nur innerhalb einer bestimmten Frist. Wenn du diese Frist versäumst, gilt die Entscheidung als akzeptiert und du kannst in den meisten Fällen nichts mehr dagegen unternehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung bzw. der Hinterlegung bei der Post zu laufen und dauert in der Regel 14 Tage. Wende dich daher, wenn du einen Brief erhältst, an eine Vertrauensperson und bei Unklarheiten an eine im Anhang genannte Beratungsstelle. Diese wird dir sicher helfen.

Außergerichtlicher Tatausgleich (A.T.A.)

Der A.T.A. ist eine Alternative zur Geld- und Freiheitsstrafe. Ziel ist ein Ausgleich bzw. eine Versöhnung zwischen Opfer und Täter. Der A.T.A. kommt ohne Gerichtsverhandlung und ohne Verurteilung aus. Die Wiedergutmachung ermöglicht, dass es nicht zur Vorstrafe kommt. Gleichzeitig wird das Opfer ernst genommen und erhält konkrete Hilfe. Die Kosten eines Strafverfahrens und meistens auch die eines zivilrechtlichen Verfahrens werden eingespart.

Die Durchführung des A.T.A. ist für die Beteiligten (Opfer, Beschuldigter) außerdem kostenlos. Wenn du eine Straftat begangen hast, steck‘ den Kopf nicht in den Sand, sondern kümmere dich darum. Es ist nun deine Angelegenheit! Wenn der Vorwurf in der Anzeige gegen dich gerechtfertigt ist, kannst du gleich bei der Polizei oder Gendarmerie im Protokoll den Wunsch nach dem A.T.A. festhalten lassen. Sowohl als Opfer als auch als Täter hast du (bzw. dein gesetzlicher Vertreter) bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung bei Gericht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung deines Falles zum A.T.A. zu stellen. Das tust du beim zuständigen Richter.

Bei Fragen und Problemen wende dich an

 

Kinder- u Jugendanwaltschaft für NÖ Neugebäudeplatz 1
3100 St. Pölten
tel: 02742 / 17 08
 
Bewährungshilfe Preinsbacher Straße 16
3300 Amstetten
tel: 07472 / 670 02
 
Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit Preinsbacher Straße 16
3300 Amstetten
tel: 07472 / 634 07
 
Bewährungshilfe Konrad Fetty-Gasse 3
2100 Korneuburg
tel: 02262 / 745 09...-0
 
Bewährungshilfe, Verein für Soziale Arbeit Arbeitergasse 3
3500 Krems an der Donau
tel: 02732 / 843 67...-0
 
Bewährungshilfe und soziale Arbeit Verein Mannagettagasse 23
2340 Mödling
tel: 02236 / 254 40
Sprechstelle Mödling, Sprechst: Di 17.30-19.30,
Bewährungshilfe Schießstattring 35
3100 St. Pölten
tel: 02742 / 774 75...-0
tel: 02742 / 776 48...-0
 
Bewährungshilfe Wr. Neustadt Wiener Straße 12
2700 Wiener Neustadt
tel: 02622 / 232 94...-0
 
Außergerichtlicher Tatausgleich Schießstattringasse 35
3100 St. Pölten
tel: 02742 / 786 13...-0
 
Außergerichtlicher Tatausgleich, Konfliktregelung Deutschgasse 6
2700 Wiener Neustadt
tel: 02622 / 861 57...-0
tel: 861 58...-0
tel: 861 59...-0
 
Bezirksgericht   Kostenlose Rechtsauskunft
Bezirksgericht St. Pölten Schießstattring 6
3100 St. Pölten
tel: 02742 / 809 -204
jeden Donnerstag vormittag: 8:00-12:00