| Tipps für den Umgang mit
Polizei, Zollbehörde und Gericht
Hier bekommst du einen Überblick über
deine Rechte, wenn du in ein laufendes
Ermittlungs- oder Strafverfahren einbezogen wirst. Du kommst dabei mit
Polizisten, Gendarmen, Zollwachebeamten und Bediensteten des Gerichts in
Kontakt. Diese müssen sich bei ihrer Arbeit an gesetzliche Grundlagen
halten. Die Gesetze sehen aber auch für dich wichtige
Rechte und Pflichten vor.
Es ist wichtig, dass du deine Rechte kennst, damit du dich auf sie
berufen und von ihnen Gebrauch machen kannst.
Denke daran: Auch Polizisten, Gendarmen und andere Untersuchungsorgane
sind Menschen wie du. Du kommst daher eher
zum Ziel, wenn du nicht auf Konfrontation
gehst.
Tätige Reue
Wer eine Straftat begeht, hat oft über die möglichen Folgen nicht
nachgedacht. Doch schon kurz nach der Tat bereut man, dass man etwas
angestellt hat. Daher solltest du wissen, dass du viele
Straftaten wieder gutmachen kannst und dann nicht
bestraft wirst.
Bei den sogenannten „Vermögensdelikten“
(Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug,...) besteht die Möglichkeit, durch „tätige
Reue“ die Strafbarkeit der Tat
aufzuheben, indem du:
- bevor eine Behörde (Staatsanwaltschaft,
Gericht) bzw. Polizei oder Gendarmerie
von deinem Verschulden erfährt, freiwillig
den Schaden, der durch die Tat
entstanden ist, wieder gutmachst (zB
gestohlene Geldbörse zurückgeben, den Schaden am beschädigten Auto
bezahlen)
- oder mit dem Geschädigten eine Vereinbarung
über die Schadenswiedergutmachung
abschließt und dich daran hältst.
- oder eine Selbstanzeige machst und
Ersatz für den gesamten Schaden bei der Polizei hinterlegst
- oder du dich ernstlich um eine Schadenswiedergutmachung bemühst und
ein Angehöriger oder ein möglicher Mittäter
den ganzen Schaden gutmacht. Wenn du für
diesen Schritt Unterstützung brauchst, wende dich an eine der hinten
angeführten Einrichtungen.
Identitätsfeststellung - Anhaltung
Polizei und Gendarmerie sind berechtigt,
dich anzuhalten und deine Identität
festzustellen, wenn du an einer Straftat
beteiligt oder Zeuge bist. Du bist zu folgenden Angabe verpflichtet:
- Namen
- Wohnadresse
- Geburtsdaten
hast an der Feststellung deiner Identität mitzuwirken und auch zu
dulden, dass du zu diesem Zweck unter Umständen zur Dienststelle
mitgenommen wirst.
Du hast aber das Recht, über den Anlass
und den Zweck der Amtshandlung informiert
zu werden. Du kannst von einem Beamten auch seine Dienstnummer
verlangen, damit du weißt, mit wem du gesprochen hast. Der Beamte wird dir
diese in Form einer Visitenkarte
ausfolgen, er muss dir aber seinen Namen nicht
sagen.
Bist du kein österreichischer Staatsbürger,
musst du deine Dokumente (Reisepass und Visum)
bei dir tragen.
Festnahme - Verwahrungshaft
Eine Festnahme / vorläufige Verwahrung kann durch Gendarmerie
und Polizei sowie bei Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz durch Zollwachebeamte
erfolgen.
Du kannst festgenommen oder vorläufig verwahrt werden wegen:
- einer Verwaltungsübertretung (zB
Ordnungsstörung) , wenn du dabei erwischt wirst und dich beispielsweise
nicht ausweisen kannst.
- Vorläufig in Verwahrung genommen werden kannst du, wenn du im Verdacht
stehst eine gerichtlich relevante Straftat
(zB Körperverletzung, Diebstahl oder Suchtgiftdelikte) begangen zu haben.
Die vorläufige Verwahrung erfolgt aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls
oder durch die Polizei und Gendarmerie,
wenn du bei der Verübung der Straftat erwischt
wirst oder Gefahr in Verzug vorliegt.
Nach einer Freiheitsbeschränkung sind dir der Grund
für die Festnahme / vorläufige Verwahrung und der gegen dich bestehende
Tatverdacht bekanntzugeben.
Du musst auch über deine Rechte
informiert werden:
- Du hast das Recht, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson
und einen Rechtsbeistand
von der Tatsache, dass du festgenommen / vorläufig in Verwahrung genommen
wurdest, zu verständigen und beizuziehen.
- Du bekommst auch ein Infoblatt, das
du genau lesen solltest, bevor du den Empfang bestätigst.
- Wegen einer Straftat kannst du von der Gendarmerie oder Polizei nicht länger
als 48 Stunden festgehalten werden.
Innerhalb dieser Frist bist du entweder
freizulassen, oder in die Justizanstalt
beim Landesgericht zu überstellen.
Untersuchungshaft (U-Haft)
Unverzüglich nach deiner Überstellung
in die Justizanstalt beim Landesgericht,
längstens binnen 48 Stunden nach deiner
Einlieferung, bist du vom zuständigen Untersuchungsrichter
zu den Gründen deiner Inhaftierung und
zu dem gegen dich bestehenden Tatverdacht zu
befragen.
Du bist nicht verpflichtet auszusagen.
Du solltest aber die Gelegenheit nützen, die Begebenheit so zu schildern,
wie du sie erlebt hast. Alles was du angibst, kann sowohl deiner Verteidigung
dienen, aber auch gegen dich verwendet
werden.
Unmittelbar nach deiner Befragung
hat der Richter zu entscheiden,
ob er dich freilässt oder über dich die
Untersuchungshaft verhängt.
U-Haft darf gegen dich nur dann
verhängt werden, wenn es überhaupt keine
anderen Mittel gibt, um die Haftzwecke (Vermeidung von Flucht-
Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr) zu erreichen.
Fluchtgefahr: Wenn du zB schon eine
Flucht versucht oder dich versteckt gehalten hast oder wenn die Gefahr
besteht, dass du das tun wirst.
Verdunklungsgefahr: Wenn die Gefahr
besteht, dass du Beweismittel vernichten oder dich mit anderen
Tatbeteiligten oder mit Zeugen absprechen willst.
Tatbegehungsgefahr: Wenn die Gefahr
besteht, dass du weitere Straftaten begehen oder zB eine gefährliche
Drohung wahr machen könntest.
Bei Unklarheiten kann dir der Untersuchungsrichter Auskunft geben.
Vernehmung
Bei deiner Vernehmung durch die Polizei, die Gendarmerie oder das Gericht
ist es wesentlich, ob du als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wirst.
Vernehmung als Beschuldigter:
- Als Beschuldigter hast du das Recht, deine Aussage
ganz oder zu bestimmten Fragen zu verweigern.
- Zwangsmittel (zB körperliche
Gewalt, Entzug von Essen und Trinken), falsche Versprechungen und
Drohungen (zB in U-Haft genommen zu werden, wenn du nicht gestehst) sind unzulässig.
- Du musst bedenken, dass die Einvernahme für dich auch die Chance
darstellt, deine Sicht der Dinge
darzulegen.
- Außerdem stellt ein Geständnis
einen Milderungsgrund dar, wenn es zu
einer Verurteilung kommt.
- Bist du Jugendlicher (dh du hast das
14., aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet), so kannst du, wenn du
festgenommen wurdest oder in U-Haft bist, verlangen, dass deiner Vernehmung
eine Vertrauensperson (zB Elternteil,
Bewährungshelfer) beigezogen wird.
Vernehmung als Zeuge:
- Als Zeuge bist du grundsätzlich zur Aussage
verpflichtet.
- Du kannst sie aber verweigern, wenn
du dich selbst belasten würdest oder
wenn der Beschuldigte mit dir verwandt
ist.
- Als Zeuge bist du verpflichtet, die Wahrheit
zu sagen. Eine falsche Zeugenaussage
stellt eine gerichtlich strafbare Handlung
dar.
Protokoll
- Das Protokoll solltest du immer genau und in Ruhe durchlesen.
- Wenn du es einmal unterschrieben
hast, gilt es als Beweis und kann im Verfahren
verwendet werden.
- Ist das Protokoll deiner Meinung nach unvollständig
oder missverständlich, so ersuche den
Vernehmenden um eine Ergänzung oder
Richtigstellung.
- Du kannst auch selbst etwas ausbessern.
- Verweigerst du die Unterschrift
unter einem Protokoll, so lasse die Gründe
dafür niederschreiben.
Personendurchsuchung
- Wenn du festgenommen wirst oder verdächtig
bist, mit einer Straftat „in Zusammenhang“
zu stehen, dürfen Gendarmerie und Polizei deine Kleider
durchsuchen und deinen Körper
nach gefährlichen Sachen abtasten.
- Beweismittel, die bei dieser
Durchsuchung gefunden werden, können beschlagnahmt
werden.
Hausdurchsuchung
- Eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich nur mit einer Verfügung
des zuständigen Richters zulässig.
- Der Durchsuchungsbefehl muss dir gleich
oder binnen 24 Stunden zugestellt
werden.
- Nur bei „Gefahr in Verzug“ dürfen
Polizei und Gendarmerie eine Hausdurchsuchung
ohne Durchsuchungsbefehl ausführen, die aber im nachhinein
schriftlich begründet werden muss.
- Es muss dir mitgeteilt
werden, was gesucht wird und dir Gelegenheit
gegeben werden die gesuchten Sachen
freiwillig herauszugeben.
- Verlange vor Beginn der
Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl
und den Dienstausweis.
- Als Inhaber der Wohnung darfst du
bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend
sein und kannst auch erwachsene Vertrauenspersonen
(zB. Eltern) beiziehen.
Beschlagnahme
- Gegenstände, die von einer Straftat
stammen oder mit denen die Straftat ausgeführt
wurde oder werden sollte, können dir von Gendarmerie, Polizei oder
Zollwache abgenommen werden, wenn du im Verdacht stehst, eine strafbare
Handlung begangen oder geplant zu haben.
- Auch Reisedokumente und Fahrzeugpapiere
(Führerschein, Zulassungsschein) können beschlagnahmt
werden, wenn der Verdacht besteht, dass du dich einem Strafverfahren durch
Flucht entziehen willst.
- Über jede Beschlagnahme ist die
eine Bestätigung auszustellen. Sollte
diese Bestätigung nicht sofort ausgefolgt werden, verlange sie.
- Über die Beschlagnahme durch Gendarmerie und Polizei ist vom zuständigen
Gericht zu entscheiden, ob die Maßnahme
aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Kontrollen im Straßenverkehr
- Als Verkehrsteilnehmer hast du dich an bestehende Gebote und Verbote zu
halten. Gendarmerie und Polizei sind
berechtigt, dich anzuhalten und dich
als Person, deine Dokumente (Mopedausweis, Führerschein,
Zulassungsschein) sowie dein Fahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
zu kontrollieren.
- Es ist allen Teilnehmern am Straßenverkehr untersagt, in einem durch Alkohol
oder andere Suchtmittel beeinträchtigten
Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb
zu nehmen (zB Einschalten der Zündung). Du darfst das auch nicht
versuchen.
- Als Fahrzeuglenker kann dich die Gendarmerie oder die Polizei jederzeit
(auch wenn du keine Merkmale einer Beeinträchtigung
durch Suchmittel zeigst) zu einem Alko-Test
auffordern. Der Test muss in diesem Fall am
Ort der Kontrolle erfolgen.
- Liegen Merkmale einer Beeinträchtigung
vor, so kannst du auch zur nächsten
Dienststelle zum Test gebracht werden. Verweigerst
du den Alko-Test, machst du dich
strafbar. Kannst du den Alko-Test nicht machen, weil du eine Verletzung
im Mund oder eine Atemwegerkrankung
hast, sage das dem kontrollierenden Beamten. In diesem Fall kann ein Arzt
zur Feststellung deiner Fahrtüchtigkeit beigezogen werden.
- Wenn du Alkohol konsumierst und fährst, musst du ab 0,5
Promille mit dem Verlust des Führerscheins
rechnen. Als Besitzer eines Moped- oder eines
Probeführerscheins darfst du überhaupt
keinen Alkohol konsumieren, wenn du fährst.
- Bedenke auch, dass dir bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50
km/h außerhalb des Ortgebietes der Führerschein
entzogen wird.
Behördlicher Schriftverkehr
- Erhältst du einen Brief von einer
Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Staatsanwaltschaft, usw.) oder vom
Gericht, so liegt es in deinem Interesse,
diesen entgegenzunehmen bzw. von der
Post abzuholen, wenn er dort hinterlegt wurde.
- Wenn du den Brief zerreißt, kannst
du dich damit um wichtige Rechte bringen.
- Hast du eine Ladung versäumt, so kannst du sogar von Polizei oder
Gendarmerie der Behörde oder dem Gericht
vorgeführt werden.
- Gegen viele behördliche und gerichtliche Entscheidungen kannst du dich
wehren, also ein Rechtsmittel (Berufung,
Beschwerde, Einspruch) einlegen. Diese Möglichkeit hast du aber
nur innerhalb einer bestimmten Frist.
Wenn du diese Frist versäumst, gilt
die Entscheidung als akzeptiert und du
kannst in den meisten Fällen nichts mehr dagegen unternehmen. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Zustellung bzw. der Hinterlegung bei der Post zu
laufen und dauert in der Regel 14 Tage.
Wende dich daher, wenn du einen Brief erhältst, an eine Vertrauensperson
und bei Unklarheiten an eine im Anhang genannte Beratungsstelle.
Diese wird dir sicher helfen.
Außergerichtlicher Tatausgleich (A.T.A.)
Der A.T.A. ist eine Alternative zur Geld- und
Freiheitsstrafe. Ziel ist ein Ausgleich bzw. eine Versöhnung
zwischen Opfer und Täter. Der A.T.A. kommt ohne
Gerichtsverhandlung und ohne Verurteilung
aus. Die Wiedergutmachung ermöglicht, dass es nicht zur Vorstrafe
kommt. Gleichzeitig wird das Opfer ernst genommen und erhält konkrete
Hilfe. Die Kosten eines Strafverfahrens und meistens auch die eines
zivilrechtlichen Verfahrens werden eingespart.
Die Durchführung des A.T.A. ist für die Beteiligten (Opfer,
Beschuldigter) außerdem kostenlos. Wenn du eine Straftat
begangen hast, steck‘ den Kopf nicht in den Sand, sondern kümmere
dich darum. Es ist nun deine Angelegenheit! Wenn der Vorwurf in der Anzeige
gegen dich gerechtfertigt ist, kannst du gleich bei der Polizei oder
Gendarmerie im Protokoll den Wunsch
nach dem A.T.A. festhalten lassen. Sowohl als Opfer
als auch als Täter hast du (bzw. dein
gesetzlicher Vertreter) bis zur Eröffnung
der Hauptverhandlung bei Gericht die Möglichkeit,
einen Antrag auf Zuweisung deines Falles
zum A.T.A. zu stellen. Das tust du beim
zuständigen Richter.
Bei Fragen und Problemen wende
dich an
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