Text der NÖ Bauordnung (im pdf-Format)

Gliederungszahl
8200/00
Land
Niederösterreich
Text
NÖ BAUORDNUNG 1996
8200-0 Stammgesetz 129/96 1996-09-11
Blatt 1-56
8200-1 Kundmachung 38/99 1999-03-26
Blatt 6
8200-2 Kundmachung 44/99 1999-04-30
Blatt 55
8200-3 1. Novelle 108/99 1999-09-16
Blatt 2-59
[CELEX: 378L0170, 382L0885,
               389L0106, 390L0396,
               392L0042, 393L0068,
               393L0076]
8200-4 Druckfehlerberichtigung 136/99 1999-11-05
Blatt 16, 19, 40, 43, 53
8200-5 Druckfehlerberichtigung 14/00 2000-01-31
Blatt 40
8200-6 2. Novelle 120/00 2000-12-21
Blatt 2, 4, 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24, 26-31, 33, 33a, 34,
34a, 35, 36, 39-42, 44, 45, 51, 52, 57, 57a
8200-7 3. Novelle 187/01 2001-10-31
Blatt 26
8200-8 4. Novelle 65/02 2002-06-28
Blatt 2, 3, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 16, 17, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 33,
34a, 35, 37, 40, 41, 42, 42a, 44, 51, 52, 53, 57
8200-9 Druckfehlerberichtigung 84/02 2002-07-31
Blatt 33
8200-10 Kundmachung 85/02 2002-07-31
Blatt 46
8200-11 5. Novelle 5/03 2003-01-17
Blatt 9, 9a, 28, 29, 37, 39, 40, 46, 46a
8200-12 6. Novelle 27/05 2005-03-02
Blatt 13, 37, 37a, 46, 46a, 46b
Ausgegeben am
2. März 2005
Jahrgang 2005
27. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 1996
Die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 1 Z. 12 tritt anstelle des Zitates "§ 62 Abs. 2" das
   Zitat "§ 62 Abs. 5".
2. Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
3. Im § 62 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 6 und 7.
4. In § 62 Abs. 2 erhält der 1. Satz die Bezeichnung Abs. 2, der 2.
   bis 7. Satz erhält die Bezeichnung Abs. 3, der 8. bis 10. Satz
   erhält die Bezeichnung Abs. 5.
5. § 62 Abs. 4 (neu) lautet:
Der Präsident:
Freibauer
Der Landeshauptmann:
Pröll
Die Landeshauptmann Stellvertreterin:
Onodi
Inhaltsverzeichnis
I. Baurecht
Allgemeines
§   1 Geltungsbereich
§   2 Zuständigkeit
§   3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§   4 Begriffsbestimmungen
§   5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§   6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
§   7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
§   8 Verfahren für Entschädigungen und Kostenersatzleistungen
§   9 Dingliche Bescheidwirkung
Bauplatzgestaltung
§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
§ 11 Bauplatz, Bauverbot
§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen
§ 13 Grenzverlegung
Bauvorhaben
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 16 Anzeigemöglichkeit
§ 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
Bewilligungsverfahren
§ 18 Antragsbeilagen
§ 19 Bauplan und Baubeschreibung
§ 20 Vorprüfung
§ 21 Bauverhandlung
§ 22 Entfall der Bauverhandlung
§ 23 Baubewilligung
Bauausführung
§ 24 Ausführungsfristen
§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer
§ 26 Baubeginn
§ 27 Behördliche Überprüfungen
§ 28 Behebung von Baumängeln
§ 29 Baueinstellung
§ 30 Fertigstellung
§ 31 Orientierungsbezeichnung und Straßenbeleuchtung
§ 32 Nachträgliche Auflagen
Überprüfung des Bauzustandes
§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
§ 34 Periodische Überprüfung von Feuerstätten
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 36 Sofortmaßnahmen
§ 37 Verwaltungsübertretungen
Abgaben
§ 38 Aufschließungsabgabe
§ 39 Ergänzungsabgabe
§ 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
§ 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe
§ 42 Behebung oder Änderung der Vorschreibung
einer Abgabe
II. Bautechnik
Anforderungen an die Planung
und Bauausführung
§ 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche
Anforderungen
§ 44 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit von
Bauprodukten, Konformitäts- und
Übereinstimmungsnachweise
§ 45 Europäische technische Zulassung
§ 46 (entfällt)
§ 47 Österreichisches Institut für Bautechnik
§ 48 Immissionsschutz
Anordnung und äußere Gestaltung
von Bauwerken
§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem
Grundstück
§ 50 Bauwich
§ 51 Bauwerke im Bauwich
§ 52 Vorbauten
§ 53 Höhe der Bauwerke
§ 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
§ 55 Bauwerke im Grünland und auf
Verkehrsflächen
§ 56 Ortsbildgestaltung
Heizung
§ 57 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen
§ 58 Planungsgrundsätze
§ 59 Aufstellung und Einbau von
Kleinfeuerungsanlagen
§ 60 Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage
§ 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten,
Verwendung von Brennstoffen
Anlagen, Abbruch, Geländeänderung
§ 62 Wasserver- und -entsorgung
§ 63 Verpflichtung zur Herstellung von
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
§ 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen
§ 65 Schutzräume
§ 66 Abbruch von Bauwerken
§ 67 Veränderung des Geländes im Bauland
III. Bebauungsplan
§ 68 Erlassung des Bebauungsplans
§ 69 Inhalt des Bebauungsplans
§ 70 Regelung der Bebauung
§ 71 Regelung der Verkehrserschließung
§ 72 Verfahren
§ 73 Änderung des Bebauungsplans
§ 74 Bausperre
§ 75 Freigabe von Aufschließungszonen
§ 76 Entschädigung
IV. Umgesetzte EG-Richtlinien,
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76a Umgesetzte EG-Richtlinien und
Informationsverfahren
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Schlußbestimmungen
I. Baurecht
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses   Gesetz   regelt   das   Bauwesen   im   Land
   Niederösterreich.
(2) Durch dieses Gesetz werden
1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B.
   Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-,
   Wasserkraft- und öffentliche Schiffahrtsanlagen) sowie
2. die  Vorschriften,  wonach  für  Bauvorhaben zusätzliche
   Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-,
   Naturschutz- und Umweltschutzrecht),
   nicht berührt.
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses
   Gesetzes ausgenommen:
1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und
   Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620);
3. unterirdische  Wasserver-  und  -entsorgungsanlagen (z.B.
   Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und
   Regulierungswasserbauten, für die eine wasserrechtliche
    Bewilligung  erteilt  wird  oder erteilt gilt;
4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ
   Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von
   elektrischer Energie (§ 2 Z. 17 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes
   2001,  LGBl.  7800)  soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen
   Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen;
5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden;
§ 2
Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
der Bürgermeister
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
   Baubehörde zweiter Instanz ist
der Gemeindevorstand (Stadtrat)
der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist
   Baubehörde erster Instanz
die Bezirkshauptmannschaft
   Baubehörde zweiter Instanz
die Landesregierung (überörtliche Baupolizei)
   Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist die
   Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das
   Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Bei bundeseigenen, öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden ist
   Baubehörde erster Instanz
die Bezirkshauptmannschaft
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
   Baubehörde zweiter Instanz
der Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung).
(4) Die Gemeinde hat im Verfahren nach Abs. 2 und 3 Parteistellung
   zur Wahrung des Ortsbildes.
(5) Die Landesregierung darf im Interesse der Zweckmäßigkeit,
   Raschheit und Kostenersparnis die örtlich zuständige
   Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der
   Entscheidung in ihrem Namen über eine Vorstellung nach § 61 der NÖ
   Gemeindeordnung, LGBl. 1000, betrauen.
(6) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
§ 3
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen
   sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 1.
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren
   Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen
   Wirtschaftsräume (z.B. Küche);
2. Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über
   die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf;
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein
   wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen  erfordert  und
    das  mit  dem  Boden kraftschlüssig verbunden ist;
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
5. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den
   Grundstücksgrenzen (seitlicher und  hinterer  Bauwich)  oder  zur
   Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);
6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens
   zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu
   bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
   Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2,
   das
oberirdisch nur ein Geschoß aufweist,
keinen Aufenthaltsraum enthält und
seiner  Art  nach  dem  Verwendungszweck eines   Hauptgebäudes
  untergeordnet   ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich
besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das
Hauptgebäude angebaut sein.
7. Geschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines
   Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes
   versetzt ist;
   Hauptgeschoß: ein Geschoß mit der für Aufenthaltsräume
   vorgeschriebenen Raumhöhe;
   Nebengeschoß: ein Geschoß, das keine Aufenthaltsräume enthält
   (z.B. Installationsgeschoß), sowie Keller- und Dachgeschoß;
   Dachgeschoß:  ein  Geschoß  innerhalb  eines Daches mit einer
   traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab
   Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden
   Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben
   Gebäudelänge;
   Kellergeschoß: ein Geschoß, dessen Aussenwände zum Großteil unter
   der bestehenden oder bewilligten   Höhenlage   des   Geländes
     des Baugrundstücks liegen;
8. Grundrißfläche: die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungen
   eines Gebäudes oder Geschoßes;
9. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-,
   Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle
   anderen Fenster sind Nebenfenster;
10. Mobilheim: die zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt
   von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den
   Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch
   über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder)
   verfügt;
11. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen
   Verkehrsflächen und anderen Grundflächen.
§ 5
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Bescheide aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) Wenn die Parteistellung in einem Verfahren vom Eigentum an einem
   Grundstück oder Bauwerk abgeleitet wird, das mehr als zwei
   Personen gehört, dann darf die Baubehörde den Miteigentümern die
   Namhaftmachung eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten
   auftragen.
(3) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14,
   sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz
   bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist
   beginnt  erst,  wenn  alle  Antragsbeilagen  (§§  18 und 19) der
   Baubehörde vorliegen.
§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren
   nach  §  32,  §  33  Abs.  2,  §  34 Abs.  2 und § 35 haben
   Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen
   oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer
   Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke,
   Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
   und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks  auf
   den  Grundstücken  nach  Z.  2 und  3,  z.B.  Superädifikat,
    Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
   Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und
   dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten
   subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
   Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren
   Privatrechten  oder  in  ihren  Interessen  betroffen werden.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch  jene
   Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976,
   LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der
   Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der
   Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
   sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus
   der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer
   Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63)
   ergeben,
   gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände
   zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese
   Bestimmungen  der  Erzielung  einer  ausreichenden Belichtung  der
    Hauptfenster  (§  4  Z.  9)  der zulässigen (bestehende
   bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige)  Gebäude  der
    Nachbarn dienen.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der
   Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend
   davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die
   die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit
   gewährleisten.
§ 7
Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
(1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die
   vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des
   Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder
   zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die
   von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur
   mit unverhältnismäßig hohen Kosten
Baupläne verfassen,
Bauwerke errichten,
Erhaltungs- und Abbrucharbeiten durchführen oder
Baugebrechen beseitigen
   können.
   Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei
   Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 4 Wochen vor der
   Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
(2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann
   herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude
   des Nachbarn emporgeführt  und  verankert  wird,  dann  hat  der
   Eigentümer  oder sonstige Nutzungsberechtigte des höheren Gebäudes
   diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine
   Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen
   Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.
(3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in
   ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch
   Abdichtungsmaßnahmen (z.B. Wandanschlußblech, Zwischenrinne) an
   diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer oder sonstige
   Nutzungsberechtigte des Bauwerks zu dulden.
(4) Jeder Miteigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer
   gemeinsamen Brandwand an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau
   und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu
   dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen
   Brandwand darf hiedurch aber nicht verringert werden.
   Wird ein Gebäude mit gemeinsamer Brandwand abgebrochen, muß diese
   Brandwand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten
   bleiben.
(5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben
   der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden
   Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen
   (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein
   Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.
   Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen
   Nutzungsberechtigten des betroffenen   Grundstücks   oder
    Bauwerks vom  Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4)
   verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 2. Satz nicht
   nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5
   1. Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der
   Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung
   oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen
   Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die
   Baubehörde  die  erforderlichen  Maßnahmen auch ohne
   vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen.
(7) Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der
   Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 steht der Vollstreckung eines
   Bescheides nach Abs. 6 nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde
   festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
§ 8
Verfahren für Entschädigungen und
Kostenersatzleistungen
(1) Über eine Entschädigung oder Kostenersatzleistung nach § 7 Abs.
   5, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 68 Abs. 5 und §
   76 hat die Baubehörde erster Instanz zu entscheiden. Gegen diesen
   Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Binnen 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides darf der
   Anspruchsberechtigte beim Bezirksgericht, das aufgrund der Lage
   des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der
   Entschädigung oder Kostenersatzleistung begehren. Langt ein
   solcher Antrag  bei  Gericht  ein,  tritt  die  diesbezügliche
   Entscheidung der Baubehörde außer Kraft.
(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des
    Eisenbahnenteignungsgesetzes  1954,  BGBl. Nr. 71/1954 in der
   Fassung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf
   gerichtliche Neufestsetzung darf, ausgenommen in den Fällen des §
   7 Abs. 5 und § 13 Abs. 2, nur mit Zustimmung der Gemeinde
   zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der
   im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.
§ 9
Dingliche Bescheidwirkung
(1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach den
§§ 37 und 44 Abs. 11 - kommt insofern  eine  dingliche  Wirkung  zu,
   als  daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom
   Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen
   sind.
(2) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk
   oder am Grundstück, je nachdem, ob  das  eine  oder  das  andere
    Gegenstand  des Bescheides ist.
(3) Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen
   Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen
   auszuhändigen.
Bauplatzgestaltung
§ 10
Änderung von Grundstücksgrenzen
im Bauland
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer
   Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die
   Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge
   von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15
   des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung
   BGBl. I Nr. 98/2001) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
   Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen  nur  im
    Rahmen  einer  Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem
   Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen
   erfüllen:
1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans - wo noch
   kein Bebauungsplan gilt - mit jenen des Flächenwidmungsplans.
2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland
   darf entsprechend den Bestimmungen  des  Flächenwidmungs-  und
   Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken)
   nicht erschwert oder verhindert werden.
3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen
   Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer
   Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden
   an Grundstücksgrenzen) entstehen.
4. Bei  Grundstücken,  die  mit  der  öffentlichen Verkehrsfläche
   durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden
   (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite
   von 3 m aufweisen.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer
   aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist
   jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen
   (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung
   anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des
   Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl.
   I Nr. 98/2001) zu verfassen.
   Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§
   12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich.
   Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1,
   dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung
   zu beantragen.
   Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht.
(4) Der Plan hat zu enthalten
die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Abs. 2
erfüllt sind,
einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1,
bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die
Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu
beachten sind,
die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches
eingeräumt wird,
bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die
Widmungsgrenze und
die  Angabe  der  Höhe  (über  Adria)  der  straßenseitigen
  Eckpunkte   der   von   der   Änderung betroffenen Grundstücke.
(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der
   Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, daß die
   angezeigte Änderung nicht untersagt  wird.  Eine  Planausfertigung
    ist  dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer
   gleichzeitigen  Bauplatzerklärung  (§  11),  Grundabtretung (§ 12)
   oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach
   Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel
   anzubringen.
   Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der
   Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt
   wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen.
   Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstücksgrenzen mit
   Bescheid zu untersagen, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder
der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die
Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder
der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist.
   Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser
   gleichzeitig abzuweisen.
(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch
   durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung
die  Bestätigung  der  Nichtuntersagung  (Abs.  5 1. Satz) oder
die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das
Grundbuchsgesuch
vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und
innerhalb  von  2  Jahren  ab  dem  Datum  der Bestätigung oder der
Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.
   Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb
   der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung
   unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt
   gleichzeitig.
(7) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung
   einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der
   Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des
   Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des
   Rekurses zu.
§ 11
Bauplatz, Bauverbot
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
1. hiezu erklärt wurde oder
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte
   Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den
   damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder
   angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus
   einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden
   Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem
   baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen
   solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut
   war.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit
   Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a)
      an  eine  bestehende  oder  im  Flächenwidmungsplan
      vorgesehene  öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt
      oder
   b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder
      verbunden werden kann oder
   c) mit  einem  im  Grundbuch  sichergestellten Fahr- und
      Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht,
      verbunden wird oder
   d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im
      Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des
      Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer
      öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den
   Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan
   bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder
§ 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht,
   oder
5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung
   nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen
   auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der
   Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits
   aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.
   Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit
   einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3)
   bebaut ist, durch Umwidmung  nach  den  Bestimmungen  des
   NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung,
   erlischt die Bauplatzerklärung.
(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c muß mindestens
   die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch
Fahrzeuge,
Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und
Sicherheitsdienstes und
die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine
widmungsmäßige Verwendung des Bau-
platzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen  (Hausleitung
 nach  §  17  Abs.  2  des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8
Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).
   Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem
   Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
   BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) verfaßten Plan
   darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung
   anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und
   Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach § 14
   nachzuweisen. Wird jedoch der  Antrag  auf  Bauplatzerklärung
    aufgrund  einer Anzeige  einer  Änderung  von  Grundstücksgrenzen
   (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener
   der Änderung durchzuführen.
(4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als
   Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur
   der als Bauland gewidmete Teil - unter Angabe des Flächenausmaßes
- zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch
   einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck
   vereinbar ist.
(5) Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im
   Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche
   angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den
   Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht,
   wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z.
   1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers
   stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen
   Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht,
   verbunden ist.
(6) Für  Grundstücksteile,  die  durch  Änderung  des
   Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis
   5 sinngemäß.
§ 12
Grundabtretung für Verkehrsflächen
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den
   Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut
   sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn
1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in
   Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15
   Abs. 1 Z. 17), angezeigt wird, oder
2. eine Baubewilligung im Bauland
für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für
öffentliche Ver- und  Entsorgungseinrichtungen  mit  einer
Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder
für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche
Verkehrsflächen oder
für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher
unbebauten Grundstücken
   erteilt wird.
   Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan
   keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist im Bescheid, mit dem die
   Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und
   deren Niveau zu bestimmen.
   Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und
   geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu
   übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur
   Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen.
   Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung
   aufzutragen.
(2) Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt,
   wenn
an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte
der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder
nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der
Verkehrsfläche, höchstens 14 m.
   Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen
   abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung.
(3) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die
über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder,
wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im
vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche
abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich
   abzutreten ist.
(4) Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Verkehrswertes des
   Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen
   Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen.
(5) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann
   vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung
   nach § 8 Abs. 2 beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der
   von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.
(6) Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau  oder
   zur  Verbreiterung  der  Verkehrsfläche benötigt wird, darf der
   Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung
   beanspruchen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses
   Zeitraumes aufgeschoben werden.
(7) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der
   vorstehenden  oder  entsprechender  früheren Bestimmungen
   unentgeltlich abgetreten werden mußte, als öffentliche
   Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem
   damaligen Abtretungsverpflichteten zur unentgeltlichen Übernahme
   in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung
    gegen  Entgelt  ist  das  seinerzeit geleistete Entgelt
   valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der
   Bundesanstalt "Statistik Österreich" zum Zeitpunkt der Leistung
   zurückzuerstatten.
§ 13
Grenzverlegung
(1) Wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze
eine gemeinsame Wand aufweisen und
eines dieser Gebäude abgebrochen wird,
   hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen
   den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muß
   damit zur Gänze zu dem bestehenbleibenden Gebäude gehören. Der
   Eigentümer dieses Gebäudes ist verpflichtet einen von einem
   Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
   BGBl.Nr.  3/1930  in  der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfaßten
   Teilungsplan in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Dieser
   Teilungsplan  ist  der  Verfügung  der  Baubehörde zugrunde zu
   legen.
(2) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer
   des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist
   nach § 12 Abs. 4 zu bemessen.
Bauvorhaben
§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die  Errichtung  von  baulichen  Anlagen,  durch welche Gefahren
   für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56)
   entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche
   Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des
   Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender
   Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse
   beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder
   Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
5. die  ortsfeste  Aufstellung  von  Maschinen  und Geräten in oder
   in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche
   Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen
   (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der
   Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6
   verletzt werden könnten;
6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter
   außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück
   angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im
   Bauland, wenn dadurch
die  Bebaubarkeit  eines  Grundstückes  nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die
Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1
Z. 4)
   beeinträchtigt oder
der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden
Grundstücke beeinflußt
   werden könnten (§ 67).
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer
   Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer
   Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf
   Grundstücken im Bauland;
2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen
   ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
der Stellplatzbedarf,
die hygienischen Verhältnisse oder
der Brandschutz
   betroffen werden können;
3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach §
   59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
4. der  Austausch  von  Maschinen  oder  Geräten (§ 14 Z. 5) wenn
der Verwendungszweck gleich bleibt und
die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als
die der bisher verwendeten;
5. der  Abbruch  von  Bauwerken,  ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne
   bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und
   Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern,
   begehbaren Folientunnels und Pergolen;
10. die Herstellung von Hauskanälen;
11. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder
   deren Anbringung an Bauwerken;
12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für
   Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-,
   Kies- und Lehmgruben, ausgenommen  jene  Abbauanlagen,  die  den
   Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999,
   unterliegen;
14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als  200  und
    höchstens  1000  Liter  außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im
   Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für
   Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein
   auf demselben Grundstück  bestehendes  Gebäude  und  von land- und
   forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der
   Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen
   öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die
   im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
18. die Errichtung von Gasanlagen (§ 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes,
   LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr
   notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen
   zur Erzeugung elektrischer Energie, die   keiner
   elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
(2) Der   Anzeige   sind   zumindest   eine   Skizze   und
   Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen,   die   zur
     Beurteilung   des   Vorhabens ausreichen.
   Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie
   des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen.
   Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige
   die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
dieses Gesetzes,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
   hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu
   dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens
   notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger
   nachweislich mitteilen.
(4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
   keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf
   der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
(5) War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde
   bei  einem  Widerspruch  nach  Abs.  3, 1. Satz, binnen 3 Monaten
   ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben mit Bescheid
   zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger
   das Vorhaben ausführen.
§ 16
Anzeigemöglichkeit
(1) Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des
   Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen
   Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde
   schriftlich anzeigen.
(2) Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung  des
    Vorhabens  ausreichende  Skizze  und Beschreibung in zweifacher
   Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem
   Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig
   ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5
   sinngemäß.
§ 17
Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
(1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:
1. die  Herstellung  von  Anschlußleitungen  (§  17 Abs. 2 des NÖ
   Kanalgesetzes, LGBl. 8230),
2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem
   Fassungsvermögen bis zu 50 m3,
3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und
   nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden,
4. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie
Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert
werden,
5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die
   Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen,
6. die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.
   194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten,
7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden,
8. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung,
9. die Aufstellung von Wärmepumpen,
10. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern und
   Spielplatzgeräten,
11. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und
   Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der
   Wahlwerbung für
die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper   oder   zu   den
  satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
oder
die Wahl des Bundespräsidenten oder
Volksabstimmungen,  Volksbegehren  oder Volksbefragungen auf Grund
landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen,
innerhalb von 6 Wochen vor
bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der
Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.
12. Veranstaltungsbetriebsstätten und -einrichtungen (§ 1 des NÖ
   Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes, LGBl. 8260) mit einer
   Bestandsdauer bis zu 14 Tagen;
13. die Aufstellung von Marktständen;
14. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 19 Abs. 2
   Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit dies
   nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist.
(2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis
   16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei.
Bewilligungsverfahren
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):
   höchstens 6 Monate alt
   oder
   Nachweis des Nutzungsrechtes:
   a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
   b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum
      oder
   c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung
      des Vorhabens.
2. Bautechnische Unterlagen:
   a) grundsätzlich (3-fach)
      ein Bauplan (§ 19 Abs. 1),
      eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);
   b) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von
      einem Vermessungsbefugten (§ 1 des
      Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.  Nr.  3/1930  in  der
       Fassung  BGBl.  I Nr. 140/1997) verfaßter Teilungsplan;
   c) abweichend davon
beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn
kein bewilligter Bauplan vorliegt,
bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein
Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des
Bauvorhabens.
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.
§ 19
Bauplan und Baubeschreibung
(1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die
   Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art
   des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
   a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1
       Z. 3)
Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige
Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung
 in  der  Natur,  wobei  die Darstellung durch Übertragung
aus dem Grenzkataster,
ist keiner vorhanden
aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des
Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung  der
 Grenzen  in  der  Natur unverändert vorhanden ist,
liegt ein solcher nicht vor
einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet
sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen
Grundkataster übereinstimmen,
in allen übrigen Fällen
aus  einem  Vermessungsplan  eines Vermessungsbefugten erfolgen muß,
bei  einer  Einfriedung  die  lagerichtige Darstellung der Grenze zur
Verkehrsfläche,
Grundstücksnummern,
Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen
Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder
unterirdischen Bauwerken auf diesen,
Widmungsart,
festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und
Abwasserentsorgungsanlagen,
die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks
vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
   b) bei  Neu-  oder  Zubauten  deren  geringste Abstände von den
      Grundstücksgrenzen,
   c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung
      der Abwässer und des Mülls,
   d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe
   des beabsichtigten Verwendungszwecks  jedes  neu  geplanten  oder
   vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die
   Schornsteinquerschnitte;
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen
   mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch
   Mauern an Grundstücksgrenzen;
4. die Tragwerkssysteme;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der
   Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke
   erforderlich sind;
6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung.
   Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6
   1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der
   Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet
   werden.
   Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie
   verschiedene Baustoffe sind
im Lageplan und
in den Grundrissen und Schnitten
   farblich verschieden darzustellen.
(2) Die Baubeschreibung muß alle nachstehenden Angaben enthalten, die
   nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind
   nach der Art des Bauvorhabens:
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob
   es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2. die Grundrißfläche;
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
4. die Bauausführung, insbesonders der geplante Brand-, Schall- und
   Wärmeschutz;
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben
   betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine Nutzung nach §
   19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder
   erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen
   Emissionen (§ 48);
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat
   die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie
   z.B.:
Detailpläne,
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen  und
 anderen  Bauteilen  samt Konstruktionsplänen,
ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes,
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
eine Brandschutzberechnung,
eine Fluchtzeitberechnung,
eine Wärmebedarfsrechnung und
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge.
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile
   ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die
   Darstellung der Teile beschränkt  werden,  die  für  die
    Beurteilung  des Bauvorhabens maßgeblich sind.
§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob
   dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des
   Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder
   Aufschließungszone,
2. der Bebauungsplan,
3. eine Bausperre,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im
   Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 oder
6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl.
   8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer
   Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
   entgegensteht.
   Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die
   Gewerbebehörde bedürfen, ist die  Prüfung  nach  Z.  6  auf  jene
   Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese
   Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19
   Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem
   Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch
   benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse
   feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen
   Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann
   hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des
   Antrags mitzuteilen.
   Diese  Mitteilung  hat  eine  Frist  zur  Vorlage  der geänderten
   Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten,
   ist der Antrag abzuweisen.
§ 21
Bauverhandlung
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat
   die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf
   ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
   Wenn eine gewerbliche Betriebsanlage auch einer Genehmigung durch
   die Gewerbebehörde bedarf und der Bauwerber es beantragt, dann ist
   die Bauverhandlung zugleich mit der Verhandlung der Gewerbebehörde
   abzuhalten.
(2) Zur Bauverhandlung sind zu laden:
1. die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4,
2. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen,
3. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,
4. die  NÖ  Umweltanwaltschaft  im  Fall  des  §  11 Abs. 1, 2. Satz,
   des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050-3.
(3) Weiters sind zur Bauverhandlung die für die Beurteilung des
   Bauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen
   beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige
   darf nicht abgesehen werden.
(4) Beteiligte  Behörden  und  Dienststellen  sind  zur
   Bauverhandlung  zu  laden.  Bei  nichtgewerblichen
   Betriebsanlagen, Hochhäusern und Bauwerken für größere
   Menschenansammlungen darf die Baubehörde der Verhandlung einen
   Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson beiziehen.
(5) Sonstige Beteiligte sind von der Bauverhandlung durch eine
   Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.
(6) Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland
   Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur
   Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der
   im Bauplan mit 0 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaues am
   Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits
   festgelegt ist, zu veranlassen.
   Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese
   Markierung nicht vorzunehmen.
§ 22
Entfall der Bauverhandlung
(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine
   Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die
   Bauverhandlung.
   Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung  der
    Baubewilligung  den  Nachbarn  (§  6 Abs.  1  Z.  3  und  4)  und
    dem  Straßenerhalter  (§  6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die
   Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.
   Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die
   Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4
   Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
   Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem
   Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2.
   Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und
   3 sinngemäß.
(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die
   Bauverhandlung entfallen, wenn
die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und
§ 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach §
14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag
und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle
Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der
Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
innerhalb   dieser   Frist   keine   Einwendungen erhoben werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie  ohne
    ihr  Verschulden  daran  gehindert  war, innerhalb der Frist nach
   Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem
   Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der
   rechtskräftigen Entscheidung der Sache  bei der Baubehörde
   Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig
   erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der
   das Verfahren anhängig ist.
§ 23
Baubewilligung
(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen
   schriftlichen Bescheid zu erlassen.
   Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den
   in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 angeführten Bestimmungen besteht.
   Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz,
   sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu
   versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des
   Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn  eine
   Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese
   Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach
   Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die
   bewilligungsgemäße  Ausführung  festgestellt  wird,  erfolgen.
    Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die
   Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für
   die Anlage erst nach   Vorliegen der gewerbebehördlichen
   Genehmigung ausgeübt werden.
(2) Der Baubewilligungsbescheid hat zu enthalten
die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und
die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den
Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z. 6 angeführten Gesetze und
Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt
§ 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß.
   Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von
   Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich
   autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder
   Gewerbeberechtigten zum Nachweise der Einhaltung von Vorschriften
   und technischen Regeln vorschreiben.
   Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19)
   ersichtlich, daß durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze
   überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 1 4. Satz
   vorliegt, dann darf eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden
   Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die
   Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei
   der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.
(3) Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer
   großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher
   Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage,
   Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder
   Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der
noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und
auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt,
   hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder
   Grundstücksteils zum Bauplatz im Baubewilligungsbescheid zu
   erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die
   Baubewilligung zu versagen.
   Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude
   vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine
   öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche
   bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m.
(4) Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zu erfolgen und ist
   durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist
   im Bewilligungsbescheid die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu
   bestimmen.
(5) Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat die Festlegungen nach Abs. 3
   und 4 in einem gesonderten Bescheid zu treffen, wenn für die
   Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde zuständig ist.
(6) Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen
   u.dgl.) dürfen nur für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt
   werden.
   Notstandsbauten, die im Katastrophenfall errichtet werden, sind
   auf die Dauer ihres Bedarfs zu bewilligen.
(7) Dem Bauwerber ist mit dem Baubewilligungsbescheid je eine mit
   einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der
   Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen
   zuzustellen.
(8) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 2. Satz
   erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
   Eine Aufhebung des Baubewilligungsbescheids ist jedoch ab dem
   Baubeginn nicht mehr zulässig; bei der Bewilligung für den Neu-
   oder Zubau eines Gebäudes darf sie bis spätestens 4 Wochen nach
   Baubeginn erfolgen. Wurden bis zur Aufhebung Baumaßnahmen
   durchgeführt,  hat  die  Baubehörde  nach  Aufhebung  des
   Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen
   entspricht, anzuordnen.
Bauausführung
§ 24
Ausführungsfristen
(1) Das  Recht  aus  einem  Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1)
   erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde.
   Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht
   berührt.
(2) Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige
   Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf die Baubehörde
   im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen.
(3) Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten
   ausgeführt werden soll, dann dürfen im Bewilligungsbescheid
   längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt
   werden.
(4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines
   bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
dies vor ihrem Ablauf beantragt wird,
das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan  -  und  im
 Geltungsbereich  eines Bebauungsplans auch diesem - und den
Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.
(5) Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten
   Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf
   beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen
   Nachfrist vollendet werden kann.
(6) Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn
   mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der
   Frist nach § 15 Abs. 1 begonnen worden ist.
§ 25
Beauftragte Fachleute und Bauführer
(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens
   Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als
   Ziviltechniker befugt sind.
   Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese
   Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
(2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind
   durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs.
   1 sinngemäß. Davon abweichend, darf eine Gebietskörperschaft, die
   selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem
   Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung
   besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich
   ist, zum Bauführer bestellen.
   An der Ausführung des Bauvorhabens darf ein Bauführer nur dann
   beteiligt sein, wenn er im Besitz einer Befugnis nach Abs. 1 ist.
(3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet,
   hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde
   hat dem Bauführer je eine Ausfertigung des
   Baubewilligungsbescheides sowie seiner mit einem Hinweis auf ihn
   versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.
(4) Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der
   Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte
   Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides samt Beilagen ist
   zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu
   unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.
§ 26
Baubeginn
(1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des
   Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.
(2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des
   bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne
   weitere Bewilligung aufgestellt werden.
§ 27
Behördliche Überprüfungen
(1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung
   des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu
   überwachen. Dazu gehören vor allem:
die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes,
die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen,
die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor
Aufbringung der Verputze und Verkleidungen,
die Prüfung der Tauglichkeit von Bauprodukten,
Belastungsproben und
die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
(2) Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit
   der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu
   gestatten.
   Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der
   Bauführer, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren
   Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht
   in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu
   gewähren.
§ 28
Behebung von Baumängeln
(1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines
   Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung
   innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis
   dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen
   des Bauwerks zu untersagen.
(2) Werden  die  Mängel  innerhalb  dieser  Frist  nicht behoben,
   dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile
   oder des ganzen Bauwerks und die Herstellung eines Zustandes, der
   dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
§ 29
Baueinstellung
Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens
zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15)
   nicht vorliegt oder
2. bei  einem  bewilligten  Vorhaben  kein  Bauführer bestellt ist.
Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes,
der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb
einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche
Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird.
Darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (§ 23 Abs. 1) oder ist
das Bauvorhaben zu untersagen (§ 15 Abs. 3), hat diese Verfügung nach
der Baueinstellung zu erfolgen.
Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines
Bauführers fortgesetzt werden.
§ 30
Fertigstellung
(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der
   Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige
   Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die
   Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf
   dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem
   bewilligten Verwendungszweck,   den   Vorschriften   dieses
   Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und
   dem Bebauungsplan entspricht.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung
   und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers
   oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die
   lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan
   (2-fach),
3. eine  Bescheinigung  des  Bauführers  (§  25 Abs. 2) über die
   bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und
   Bescheinigungen.
(3) Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die
   Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine
   bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3
   gilt sinngemäß.
(4) Wird  ein  anzeigepflichtiges  Vorhaben  nach  §  15 Abs. 1 Z. 3
   (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt,
   sind der Baubehörde vorzulegen:
bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des
Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des
Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den
vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein
bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines
befugten Fachmannes.
(5) Einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 hat die Baubehörde dem
   zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
§ 31
Orientierungsbezeichnungen und
Straßenbeleuchtung
(1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit
   Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem
   Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus-
   oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen
   mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer
   ersichtlich zu machen.
(2) Alle Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang
   erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein
   Gebäude von mehreren Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es
   für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.
(3) Die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von
   Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
   Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder
   bezeichnete Verkehrsflächen erfolgen, Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1
   zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie
   ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu
   tragen.
(5) Das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht sind von der
   Gemeinde zu verständigen, wenn eine Gebäudenummer zugewiesen,
   abgeändert oder aufgelassen wird.
(6) Bezeichnete Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und
   Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die
   Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite
   anzubringen.
(7) Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom
   Gebäudeeigentümer zu numerieren und zu kennzeichnen.
(8) Die  Aufstellung  oder  Anbringung  von  Teilen  der öffentlichen
   Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf
   seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige
   Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des
   Bauwerks  darf  nicht  beeinträchtigt  werden.  Der Eigentümer
    ist  mindestens  4  Wochen  vor  der Aufstellung oder Anbringung
   zu verständigen.
(9) In den Fällen des Abs. 8 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.
§ 32
Nachträgliche Auflagen
Wurde  eine  bewilligte  nichtgewerbliche  Betriebsanlage errichtet,
deren  Emissionen  aufgrund  der  Neuartigkeit dieser Anlage (z.B.
Pilot- oder Versuchsanlage) im Bewilligungsverfahren nicht
vorhersehbar waren, dann hat die Baubehörde nachträgliche - als
Ergänzung der Baubewilligung - Auflagen vorzuschreiben, wenn
das Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde und
durch  dessen  Benützung  eine  örtlich-unzumutbare Belästigung  (§
48  Abs.  2)  der  Nachbarn  nach  §  6 Abs. 1 Z. 3 und 4 auftritt
und
die Auflagen nach dem Stand der Technik und Medizin, der zum
Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung anerkannt war, zur
Abwendung der Belästigung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar
sind.
Überprüfung des Bauzustandes
§ 33
Vermeidung und Behebung von
Baugebrechen
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in
   einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15)
   entsprechenden Zustand ausgeführt und  erhalten  wird.  Er  hat
    Baugebrechen,  durch welche
die Standsicherheit,
die äußere Gestaltung,
der Brandschutz,
die Sicherheit von Personen und Sachen
   beeinträchtigt werden oder die
zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen
   können, zu beheben.
(2) Kommt  der  Eigentümer  eines  Bauwerks  seiner Verpflichtung
   nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde  nach  Überprüfung  des
    Bauwerks,  unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung
   des Baugebrechens zu verfügen.
   Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen
   ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur
   Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie
   während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer
   mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
§ 34
Periodische Überprüfung von Feuerstätten
(1) Feuerstätten (§ 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen mit mehr
   als 11 kW und sonstige Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (§
   59 Abs. 1) von mehr als 26 kW sind periodisch
auf ihre einwandfreie Funktion und
auf die von ihnen ausgehenden Emissionen
   überprüfen zu lassen.
   Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Abs. 4)
   betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem
   Befund festzuhalten. Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch
   die von der Baubehörde beauftragten Organe aufzubewahren  oder
   auf  Verlangen  der  Behörde vorzulegen.
(2) Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn
   nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für
   erforderlich erachtet, dann   sind   Feuerstätten   auch
    außerhalb   von periodischen  Überprüfungen  nach  Abs.  1  zu
   überprüfen.
(3) Ergibt eine Überprüfung (Abs. 1) einen Mangel, ist dieser binnen
   6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben,
   ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen.
   Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden,
   wenn
von vornherein erkennbar ist, daß er nicht binnen 6 Wochen behoben
werden kann oder
die zweite Überprüfung ergibt, daß der Mangel nicht behoben wurde.
   Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben,  die  je  nach
   dem  Ausmaß  der  überhöhten Emissionen von
Wartungs-   und   Instandsetzungsmaßnahmen über
Brennstoffumstellungen,
baulichen Maßnahmen bis zur
Stillegung der Anlage
   reichen können.
(4) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
staatlich  autorisierte  Anstalten  oder  in  einem EU-Mitgliedstaat
oder EWR-Staat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete,
Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
bis 300 kW und für Feuerstätten für flüssige und gasförmige
Brennstoffe bis zu 2 MW Nennwärmeleistung nach Abs. 5 befugte
Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung
die Perioden, den Umfang, das Verfahren und den Inhalt des Befundes
über das Ergebnis der Überprüfung der Feuerstätten sowie
die Voraussetzungen für die Befugnis (Abs. 4 4. Punkt) zur
Überprüfung von Feuerstätten
   zu regeln.
   Die in Betracht kommenden Personen müssen die erforderlichen
   Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Diese Kenntnisse und
   Fertigkeiten sind in einer Prüfung nachzuweisen, wenn nicht
   Zeugnisse oder sonstige Nachweise der erfolgreichen Zurücklegung
   einer entsprechenden Ausbildung erbracht werden.
(6) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfungsbefugten  nach
   Abs. 4 4. Punkt zu  führen  und  diese  Liste  mindestens einmal
   jährlich zu veröffentlichen.
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und
Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von
   Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung
   von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1. mehr  als  die  Hälfte  des  voll  ausgebauten umbauten  Raumes
   eines  Gebäudes  durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und
   gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der
   Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die
   Mißstände nicht behoben hat oder
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15)
   vorliegt und
das  Bauwerk  unzulässig  ist  (§  15  Abs.  3 und § 23 Abs. 1) oder
der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag
oder die Anzeige nicht  innerhalb  der  von  der  Baubehörde
bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht
hat.
   Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
(3) Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder
   von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde
   die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten
   oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck mit
   Bescheid zu verbieten.
§ 36
Sofortmaßnahmen
(1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen
   Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des
   Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über
   Auftrag der Baubehörde gegen angemessene  Vergütung  und  volle
    Schadloshaltung Baugebrechen   unverzüglich   zu   beheben   oder
   Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen
   nach Abschluß der Arbeiten von der Baubehörde zu vergüten.
(3) Die Baubehörde darf die nach Abs. 2 entstandenen Kosten dem
   Eigentümer (Abs. 1) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben.
§ 37
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den
   Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
   Handlung bildet, wer
1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige
   Baubewilligung ausführt oder ausführen  läßt  oder  ein  so
    errichtetes  oder abgeändertes Bauwerk benützt,
2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung
   oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 oder 5 ausführt oder
   ausführen läßt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht
   angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt,
3. eine Auflage der Baubewilligung nicht erfüllt oder die
   Bescheinigung und Befunde nach § 30 Abs. 4 nicht vorlegt,
4. die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung
   (§ 30 Abs. 1) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25)
   unterläßt,
5. ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht
   beseitigt (§ 33 Abs. 2) oder trotz einer verfügten Baueinstellung
   (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt,
6. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs.  1)  und
    Vorlage  der  Bauführerbescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 oder
   vor der Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung durch die
   Baubehörde (§ 30 Abs. 3) benützt,
7. die Überprüfungen nach § 34 Abs. 1 nicht durchführen läßt,
8. einen Auftrag der Baubehörde nach § 34 Abs. 3  oder § 35 Abs. 2
   nicht befolgt,
9. den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 3 oder
§ 34 Abs. 2 und 3 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die
   Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,
10. eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 und 4 oder
   eine Bestätigung nach § 59 Abs. 4 und 5 zu Unrecht ausstellt oder
   ein Bauprodukt nach § 44 Abs. 11 in Verkehr bringt oder einem
   Verbot des Inverkehrsbringens nach § 44 Abs. 11 zuwiderhandelt,
11. einen nach § 61 Abs. 2 oder 3 verbotenen Brennstoff verwendet.
(2) Übertretungen nach
Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von  € 365,- bis zu €
7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-,
zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
Abs. 1 Z. 4, 6 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 730,-, zugleich
für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu 3 Tagen,
   zu bestrafen.
Abgaben
§ 38
Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde
   eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem
   Bescheid
1. ein  Grundstück  oder  Grundstücksteil  zum Bauplatz (§ 11)
   erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes
   oder einer großvolumigen Anlage  (§  23  Abs.  3)  auf  einem
    Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach
   bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe
   vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.
   Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf
   einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1.
   Jänner 1970 und danach   kein   unbefristet   bewilligtes
     Gebäude gestanden ist.
   Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn
   die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz,
   bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude
   errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke,
   die
keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und
die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und
durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße
aufgeschlossen wurden oder werden,
   eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1
   auszuschreiben.
   Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die
   Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke
in  einer  Höhe  von  20  %  bis  80  %  der  Aufschließungsabgabe,
wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,
in  einer  Höhe  von  10  %  bis  40  %  der  Aufschließungsabgabe,
wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,
   als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende,
   ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des
   Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl.
   I Nr. 194/1999.
   Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL),
   Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
   Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der
   Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1)
   geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
   Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf
in Teilbeträgen eingehoben und
im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig
gestellt werden.
   Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die
   entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung  nach  Abs.  2
    prozentmäßig  vom Gesamtbetrag abzuziehen.
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz
   flächengleichen Quadrates:
   Bauplatzfläche = BF           BL =
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
   in der Bauklasse I                                     1,00 und
   bei jeder weiteren zulässigen
   Bauklasse
      um je    0,25 mehr,
   in Industriegebieten ohne Bauklassen festlegung
                                  2,00
   bei einer Geschoßflächenzahl
                                  o bis zu 0,8              1,5
                                  o bis zu 1,1              1,75
                                  o bis zu 1,5              2,0 und
                                 o bis zu 2,0              2,5
   Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der
   Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser
   Gebäudehöhe entspricht.
   Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung
   (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine
Bebauungshöhe (Bauklasse) oder
Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
   festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient
   anzuwenden:
A = BL x ES
   Erfolgt die Vorschreibung
nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder
nach Abs. 1 Z. 2
   und ist keine
Bebauungshöhe oder
Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
   festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten
   Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B.
   Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:
A = BL x 1,25 x ES
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen
   Herstellungskosten
einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,
eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte
und des Gehsteiges
   pro Laufmeter.
   Dabei  ist  für  die  Fahrbahn  eine  mittelschwere  Befestigung
   einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd
   staubfreie Ausführung vorzusehen.
   Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates
   festzusetzen.
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges,
   der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den
   Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe
   anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde
   oder
2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
   Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen
   nach Z. 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe
   festgelegt werden.
   Eine Geldleistung nach Z. 1 ist auf der Grundlage des
   Baukostenindexes der Bundesanstalt "Statistik Österreich"  zum
   Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren.
(8) Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue
   öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
bei einseitiger Bebauung für 70 %,
bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
   der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende Straßennetz
   und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist.
   Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der
   Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem
   Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im
   Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
§ 39
Ergänzungsabgabe
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist  für
   jeden  der  neugeformten  Bauplätze  eine Ergänzungsabgabe
   vorzuschreiben, wenn
für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach  bestimmte
Aufschließungsbeiträge  oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet
wurden oder
sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und
   das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
   Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1
   Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu
   erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder
   mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen
   Bauplatz nach den Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  des
   Bebauungsplans bildet.
   Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
   Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der
   damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird
   mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden
   Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das
   Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die
   neuen Bauplätze aufgeteilt;
   z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
   EA = [(BL1 + BL2 + BL3) - (BLa + BLb)]  x BKK x ES EA/m
   (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
   EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
   EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
   EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
   Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen
   Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert
   wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben
   wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu
   berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis   des
     Ausmaßes   der   Teilfläche   zum  Gesamtausmaß der
   Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung   nach   §   38
     Abs.   2   entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den
   Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der
   Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist,
   heranzuziehen.
(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach §
   11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung
   von Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit
   rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige
   Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt
   wird und
bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl.Nr.
166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970
ein  Aufschließungsbeitrag  bzw.  nach  dem 1. Jänner 1989 eine
Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe
   vorgeschrieben und bei der Berechnung
kein oder
ein niedrigerer
Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen
Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,
   angewendet wurde.
   Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
   Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden
   Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des
   Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der
   Ergänzungsabgabe  angewendete  Bauklassenkoeffizient - mindestens
   jedoch 1 - abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge
   und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz
   multipliziert:
   BKK alt = 1 oder höher
   EA = (BKK neu - BKK alt) x BL x ES neu
(4) Die  Ergänzungsabgabe  ist  eine  ausschließliche Gemeindeabgabe
   nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes  1948,
   BGBl.Nr.  45,  in  der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999. Für die
   Ergänzungsabgabe  gelten  die  Bestimmungen  des  §  38  Abs.  4
   bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und
   keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7
   sinngemäß. Wenn  eine  Ergänzungsabgabe  nach  Abs.  1  für
   Bauplätze  vorzuschreiben  ist,  für  die  noch  keine
   Bebauungshöhe  festgelegt  wurde  und  schon  auf wenigstens einem
   Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den
   Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe  maßgebend.
    Bestehen  mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das
   höchste Gebäude heranzuziehen.
§ 40
Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
(1) Liegt ein in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannter Anlaß vor
   und
ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche
Grundabtretung in dem im § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur
in einem geringeren möglich und
hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger
 nicht   aus   einem   früheren Anlaß (ausgenommen nach § 15 des
Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I
Nr. 140/1997) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals
gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten,
   dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß,
   das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätte, eine
   Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Für die Bemessung der Abgabe gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Die
   Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche
   Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes
   1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999.
§ 41
Stellplatz-Ausgleichsabgabe
(1) Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§
   63 Abs. 1) abgesehen, dann hat der Bauherr oder der Eigentümer des
   Bauwerks für die nach § 63 Abs. 3 festgestellte Anzahl von
   Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe hat der Eigentümer eines
   Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war,
   Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch
   ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr
   möglich ist (§ 63 Abs. 3).
(3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat mit
   einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen
   Grundbeschaffungs-  und  Baukosten  für  einen  Abstellplatz  von
   25 m2 Nutzfläche festzusetzen.
(4) Sind  die  Grundbeschaffungs-  und  Baukosten  für einen
   Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten
   oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist
   die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für
   einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(5) Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche
    Gemeindeabgabe  im  Sinne  des  §  6 Abs. 1 Z. 5 des
   Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl.
   I Nr. 194/1999. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von
   öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge oder für Zuschüsse
   zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs
   verwendet werden.
§ 42
Behebung oder Änderung der
Vorschreibung einer Abgabe
(1) Bescheide, mit denen Abgaben nach den §§ 38 bis 41 vorgeschrieben
   wurden, sind in den Fällen nach Abs. 2 bis 4 von Amts wegen
   aufzuheben oder abzuändern.
(2) Ist die Anzeige einer Grenzänderung unwirksam geworden (§ 10 Abs.
   6) oder die Bewilligung einer Grundabteilung erloschen (§ 11 Abs.
   1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) oder die Bauplatzerklärung
   erloschen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) und wurde eine
Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder
Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und 2 oder
Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit §
12 Abs. 1 Z. 1, 1. Fall,
   vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben.
(3) Erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs.
   1) und wurde eine
Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 2 oder
Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 oder
Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit §
12 Abs. 1 Z. 2 oder
Stellplatz-Ausgleichsabgabe nach § 41 Abs. 1
   vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben.
   Wurde aufgrund einer Anzeige der Änderung des Verwendungszwecks (§
   15 Abs. 1 Z. 2) oder der Herstellung einer Einfriedung (§ 15 Abs.
   1 Z. 17) eine Stellplatz- oder eine
   Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe  vorgeschrieben  und  die
   Änderung  oder Einfriedung nicht ausgeführt (§ 24 Abs. 6), ist der
   Bescheid aufzuheben.
(4) Wurde zwischen
der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1
oder einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und
der  Erteilung  der  Baubewilligung  für  die  erstmalige Errichtung
eines Gebäudes
   der für den Bauplatz festgelegte Bauklassenkoeffizient
   herabgesetzt, ist der Bescheid abzuändern.
   Der Neuberechnung des Abgabenbetrages ist der herabgesetzte
   Bauklassenkoeffizient zugrundezulegen; Einheitssatz und
   Berechnungslänge bleiben gleich.
(5) Wenn   ein   Bescheid,   mit   dem   eine   Abgabe   nach §§ 38
   bis 41 vorgeschrieben wurde, behoben wird, nachdem die Abgabe
   entrichtet wurde, dann entsteht mit der Zustellung des
   Behebungsbescheides ein Guthaben im Sinne der NÖ Abgabenordnung
   1977, LGBl. 3400. In einem solchen Fall hat die Gemeinde die
   Behebung der Vorschreibung der Abgabe dem Grundbuchsgericht
   bekanntzugeben. Das Gericht hat die Ersichtlichmachung (§ 38 Abs.
   9) der Entrichtung der Abgabe zu löschen.
II. Bautechnik
Anforderungen an die Planung
und die Bauausführung
§ 43
Allgemeine Ausführung,
wesentliche Anforderungen
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den
   Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als
   Ganze und in ihren Teilen unter Berücksichtigung der
   Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sein und - soweit nach ihrer
   Art erforderlich - die nachfolgend angeführten wesentlichen
   Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei
   normalerweise vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler
   Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum
   erfüllt werden.
   Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
   Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die
   während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines
   der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
   a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
   b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
   c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und
      Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden
      Baukonstruktion,
   d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen
      Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
2. Brandschutz
   Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem
   Brand
   a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten
      Zeitraumes erhalten bleibt,
   b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb
      des Bauwerks begrenzt wird,
   c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt
      wird,
   d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder  durch
       andere  Maßnahmen  gerettet werden können,
   e) die  Sicherheit  der  Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
   Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die
   Hygiene und die Gesundheit der Benützer und der Nachbarn
   insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
   a) Freisetzung giftiger Gase,
   b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,
   c) Emission gefährlicher Strahlen,
   d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,
   e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder
      flüssigem Abfall,
   f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von
      Bauteilen in Innenräumen.
4. Nutzungssicherheit
   Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei
   seiner Nutzung oder seinem Betrieb  keine  unannehmbaren
    Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz-
   und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge,
   Explosionsverletzungen.
5. Schallschutz
   Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von
   den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen
   wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht
   gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende
   Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
   Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung,
   Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß
   unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des
   Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten
   und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet
   wird.
(2) Diese wesentlichen Anforderungen sind dem Stand der Technik
   entsprechend zu erfüllen. Dies ist jedenfalls  anzunehmen,  wenn
    harmonisierte  Normen oder europäische technische Zulassungen
   eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und
   Bauteile nach Abs. 1 mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei
   einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen
   Gemeinschaften, insbesondere die im § 76a Abs. 1 angeführten,
   soweit sie sich  auf  Bauwerke  oder  Bauprodukte  beziehen,
   umzusetzen, dafür vorzusorgen, daß den Benützern der  Bauwerke
   eine  zeitgemäße  Wohn-  und/oder Gebrauchsqualität - auch in
   Krisenzeiten - gewährleistet ist sowie auf Kinder, Kranke,
   Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach
   Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z.B.
   Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Bauwerke für größere
   Menschenansammlungen, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von
   Bauteilen, wie Wände, Decken und Schornsteine, unterschiedliche
   Festlegungen zu treffen.
§ 44
Brauchbarkeit und Verwendbarkeit
von Bauprodukten, Konformitäts- und
Übereinstimmungsnachweise
(1) Bauprodukte, das sind in der Regel Baustoffe und Bauteile, müssen
   brauchbar, das heißt so beschaffen sein, daß die Bauwerke, für die
   sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung
   verwendet  werden  sollen,  bei  ordnungsgemäßer Planung und
   Bauausführung die im § 43 angeführten wesentlichen Anforderungen
   erfüllen können. Auch vorgefertigte Gebäude, wie Fertighäuser oder
   Fertiggaragen, gelten als Bauprodukte; sie müssen den im § 43
   angeführten wesentlichen Anforderungen als Ganze entsprechen.
(2) Die Brauchbarkeit von Bauprodukten ist anzunehmen, wenn sie die
   CE-Kennzeichnung tragen. Diese CE-Kennzeichnung  besagt,  daß
    ein Bauprodukt entweder
1. mit einer nationalen Norm, in der eine harmonisierte Norm (Abs. 3)
   umgesetzt worden ist, oder
2. mit  einer  europäischen  technischen  Zulassung (§ 45) oder
3. mit einer anerkannten nationalen Norm oder Zulassung, das ist eine
   Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder
   EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend
   anerkannt worden ist,
   übereinstimmt.
   Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn sie
a) einer  Norm  nach  Z.  1  oder  3  und  den  in  der Baustoffliste
   ÖE (Art. 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit
   von Bauprodukten, LGBl. 0816) kundgemachten Leistungsanforderungen
   und Verwendungsbestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich
   davon abweichen, oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und
   sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Anforderungen und
   Verwendungsbestimmungen entsprechen
   und sie das CE-Kennzeichen tragen.
   Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste
ÖE nach Art. 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit
   von Bauprodukten, LGBl. 0816, durch Verordnung festzulegen. Diese
   Verordnung ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts
   für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen
   Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur
   öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die
   Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen
   Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung
   bekanntzumachen.
(3) Harmonisierte Normen sind im Auftrage der Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften von einer Europäischen
   Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im  Hinblick  auf  die
    wesentlichen  Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren
   Fundstellen in der  Reihe  C  des  Amtsblattes  der  Europäischen
   Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.
(4) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit
   folgendem Schriftbild:
   Bei  der  Verkleinerung  oder  Vergrößerung  der CE-Kennzeichnung
   müssen
die Proportionen eingehalten werden, die sich aus dem oben
abgebildeten Raster ergeben,
die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung etwa gleich hoch
sein und
die Mindesthöhe 5 mm betragen.
   Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der Stelle, die
   bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
   Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller  des
    Bauprodukts  oder  sein  in  einem EU-Mitgliedstaat   oder
    EWR-Staat   ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.
   Die CE-Kennzeichnung ist auf
dem Bauprodukt oder,
   wenn das bei einem Baustoff oder kleinen Bauteil nicht möglich
   ist,
einem Etikett,
der Verpackung oder
einem kommerziellen Begleitpapier
   anzubringen.
   Die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt setzt eine
   Konformitätserklärung des Herstellers oder ein
   Konformitätszertifikat einer in einem EU-Mitgliedstaat oder
   EWR-Staat akkreditierten Zertifizierungsstelle voraus. Welche Art
   des Konformitätsnachweises erforderlich ist, regelt jeweils die
   für das Bauprodukt maßgebliche harmonisierte Norm oder europäische
   technische Zulassung. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind Name
   und Kennzeichen  des  Herstellers,  die  letzten  beiden Ziffern
   des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde,
   gegebenenfalls die Nummer der Konformitätsbescheinigung und
   gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den
   technischen Spezifikationen anzubringen.
(5) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf die
   Konformitätserklärung nur aussprechen, wenn aufgrund des in der
   einschlägigen harmonisierten Norm oder in der europäischen
   technischen Zulassung vorgeschriebenen Nachweisverfahrens
   sichergestellt ist,  daß  das  Bauprodukt  dieser  Norm
    (allenfalls mehreren) oder der Zulassung entspricht.
   Er hat die Konformitätserklärung
in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten,
ständig selbst aufzubewahren oder von seinem Vertreter in Österreich
aufbewahren zu lassen und
auf Verlangen einer Behörde vorzulegen.
   Die Konformitätserklärung hat zumindest die in Art. 13 Abs. 2 der
   Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207,
   angeführten Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat nach Bedarf eine Zertifizierungsstelle
   einzurichten und deren Akkreditierung durch das Österreichische
   Institut für Bautechnik zu erwirken (Art. 16 der Vereinbarung über
   die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207). Die
   Zertifizierungsstelle muß die Regelung der Ausstellung von
    Konformitätszertifikaten beachten und ständig den Voraussetzungen
   ihrer Akkreditierung entsprechen (Artikel 14 und 15 der
   Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207).
   Für die Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen nach Art.
   3 bis 5 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen,
   LGBl. 8207, ist das   Österreichische Institut für Bautechnik
   zuständig.
(7) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4 der Vereinbarung
   über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816)
   angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA
   kundgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon
   abweichen, oder
2. ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik nach
   Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 lit.b der Vereinbarung über die Regelung
   der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, die gleichwertige
   Verwendbarkeit bestätigt,
   und sie das Einbauzeichen nach Art. 10 dieser Vereinbarung tragen.
   Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm (Abs. 3) oder eine
   Leitlinie für die europäische technische Zulassung (§ 45) mit
   einer Übergangsfrist bis zu deren verpflichtenden Anwendung
   vorliegen, dürfen während der Übergangszeit in der Baustoffliste
   ÖA angeführt bleiben und verwendet werden, wenn sie die
   Voraussetzungen
nach dem 1. Satz, oder
nach Abs. 2, oder
nach Abs. 8 Z. 1
   erfüllen.
   Ist ein Gutachten nach Z. 2 erforderlich, ist dessen Ausstellung
   vom Hersteller des Bauprodukts beim Österreichischen Institut für
   Bautechnik zu beantragen.
   Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste
ÖA nach Art. 4 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit
   von Bauprodukten, LGBl. 0816, durch Verordnung festzulegen.
   Übereinstimmungszeugnisse dürfen in der Verordnung über die
   Baustoffliste ÖA befristet werden. Diese Verordnung ist in den
   "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik"
   kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für
   Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen
   Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der
   Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten
   der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen.
   Das Einbauzeichen nach Art. 10 Abs. 3 samt Anhang der Vereinbarung
   über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816,
   darf am Bauprodukt, seiner Verpackung und den Begleitpapieren
    angebracht  werden,  wenn  für  dieses Bauprodukt ein
   Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungserklärung oder -zeugnis)
   nach Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung vorliegt.
Übereinstimmungszeugnisse dürfen ausgestellt werden von
a) Zulassungs-  oder  Zertifizierungsstellen  der Vertragsparteien
    der  Vereinbarung  über  die Regelung der Verwendbarkeit von
   Bauprodukten, LGBl. 0816, oder
b) Stellen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach
   Art. 8 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von
   Bauprodukten, LGBl. 0816, hiefür ermächtigt sind.
   Für das Ausstellungsverfahren gilt Art. 9 der Vereinbarung über
   die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816.
(8) Die Brauchbarkeit eines Bauprodukts ist auch ohne
   CE-Kennzeichnung und ohne weiteren Nachweis anzunehmen:
1. bei einem inländischen Bauprodukt:
   wenn es in der Baustoffliste ÖA (Abs. 7) nicht angeführt ist und
   von der Landesregierung eines anderen Landes als  den wesentlichen
   Anforderungen im Sinne des § 43 sowie dem Stand der Technik
   entsprechend zugelassen worden ist;
   oder
2. bei einem ausländischen Bauprodukt:
   wenn die vom EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat des Herstellers
   hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in Niederösterreich
   vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als
   gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen das
   Bauprodukt als ordnungsgemäß befunden hat und dies entsprechend
   dokumentiert ist. Das Österreichische Institut  für  Bautechnik
   hat  dem  Staat  des  Herstellers die notwendigen Informationen
   für die Zulassung solcher Stellen zu geben, als auch den
   erforderlichen Informationsaustausch mit diesen Stellen, zu
   gewährleisten.
(9) Für Bauprodukte, auf die keine der vorstehenden Bestimmungen
   zutrifft, kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis der
   Brauchbarkeit verlangen.
(10) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z.B. Ziegel oder
   Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den im §  43 Abs. 1
   angeführten Anforderungen entsprechen.
(11) Werden Bauprodukte in Niederösterreich in Verkehr gebracht, für
   die eine Konformitätserklärung, ein Konformitätszertifikat oder
   ein Übereinstimmungsnachweis zwingend vorgeschrieben ist, ohne daß
   sie diese Voraussetzung erfüllen, dann hat die
   Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese Bauprodukte
   befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid
   das weitere Inverkehrbringen dieses Bauprodukts bis zur Erfüllung
   der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
   Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung
   der CE-Kennzeichnung (Abs. 4) oder des Einbauzeichens (Abs. 7). In
   diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder
   seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen.
§ 45
Europäische technische Zulassung
(1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische
   Beurteilung der Brauchbarkeit eines   Bauprodukts   durch   eine
     hiefür   in   einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugelassene
   (akkreditierte) Stelle aufgrund von Leitlinien der Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Erfüllung der
   wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, für die das Bauprodukt
   verwendet wird.
(2) Für  die  Erteilung  der  europäischen  technischen Zulassung
   aufgrund dieses Gesetzes ist das Österreichische Institut für
   Bautechnik zuständig. Für das Zulassungsverfahren gelten die
   Bestimmungen des Art. 10 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit
   im Bauwesen, LGBl. 8207. Das Österreichische Institut für
   Bautechnik hat die im Abs. 1 genannten Leitlinien in den
   "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik"
   kundzumachen. Es hat diese in ausreichender Zahl aufzulegen und
   gegen angemessenen Kostenersatz abzugeben. Die Auflage hat das
   Institut unter stichwortartiger Angabe des wesentlichsten Inhalts
   der Leitlinien in den Amtlichen Nachrichten der
   Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen.
§ 46
(entfällt)
§ 47
Österreichisches Institut für Bautechnik
(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen
   Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
   Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, Träger und ordentliches
   Mitglied des Vereins "Österreichisches Institut für Bautechnik".
   Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die in Art. 25 der
   Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, und
   in Art. 4, 6, 7, 8 und 12   der   Vereinbarung   über   die
    Regelung   der Verwendbarkeit  von  Bauprodukten,  LGBl.  0816,
   aufgezählten Aufgaben zu besorgen. Für die Prüftätigkeit nach Art.
   6 Abs. 3 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von
   Bauprodukten, LGBl. 0816, sind den Organen des Österreichischen
   Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten
   Sachverständigen der Zutritt zur Produktionsstätte und die
   erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten, sowie alle
   notwendigen Auskünfte durch den Hersteller oder dessen
   Erfüllungsgehilfen zu erteilen.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat bei der
   Erledigung der nach § 44 Abs. 6, 7 und 8 Z. 2 und §  45  Abs.  2
übertragenen  Aufgaben  die  für  die Landesregierung geltenden
   Verfahrensvorschriften anzuwenden und unterliegt dem
   Aufsichtsrecht der Landesregierung.
   Es hat dieser über ihr Verlangen aus dem Bereich der ihm
   übertragenen Aufgaben Auskünfte zu erteilen und Akten zur
   Überprüfung vorzulegen.
(3) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die
   entgegen den Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 10 oder 18 der
   Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, oder
   des Art. 8 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit
   von Bauprodukten, LGBl. 0816, erlassen werden, leiden an einem mit
   Nichtigkeit bedrohten Fehler.
   Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts
   Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen
   Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F.
   BGBl. I Nr. 164/1998.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die einzelnen
   Verfahrenskosten für die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend
   dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die
   Vorarbeiten und die Durchführung  erforderlichen  Zeit,  der  Zahl
    der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren,
   sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere
   Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und
   Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der
   Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die
   Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der
   Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
§ 48
Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
   dürfen
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen,
   Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das
   Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten  Widmungsart
    und  der  sich  daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des
   Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal
   empfindenden Menschen zu beurteilen.
Anordnung und äußere Gestaltung von
Bauwerken
§ 49
Anordnung von Bauwerken auf einem
Grundstück
(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf
   grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach
§ 51, Vorbauten nach § 52 und  unterirdische  Bauwerke  oder
    Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen
   jedoch  höchstens  50  cm,  in  Hanglagen  höchstens 1 m, über die
   bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen.
   Eine Grundstücksgrenze darf - mit Zustimmung der betroffenen
   Grundstückseigentümer - nur überbaut werden
durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht
gleicht, und
durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer
sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen,
sowie
durch Ver- und Entsorgungsleitungen und
in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.
(2) Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder
   unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand
   voneinander errichtet werden, dass der freie Lichteinfall unter
   45o auf alle Hauptfenster und der Brandschutz gewährleistet ist.
   Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten
   Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B.
   brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen
   oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz
   von Sachen gewährleistet ist.
(3) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche
 grenzt,   ist   ein   Neu-   oder   Zubau (§ 14 Z. 1), die
   Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z. 4) oder die Änderung des
   Verwendungszwecks (§ 15 Abs.  1  Z.  2)  nur  zulässig,  wenn  der
   Bauplatz
mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z. 1 lit.c oder
durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private
Verkehrsfläche
   mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den
   Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
(4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine
   Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte
   bis zu 50 % überschritten werden.
§ 50
Bauwich
(1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im geregelten
   Baulandbereich (Bebauungsplan) der halben Gebäudehöhe entsprechen.
   Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan
   durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m
   betragen.
   Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge  der  der
   Grundstücksgrenze  zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß
   der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m
   hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte
   Gebäudefront).
(2) Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze  ist
   grundsätzlich  bei  jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß
   nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes
   festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
(3) Ein  geringerer  Bauwich  als  nach  Abs.  1  und  2 genügt, wenn
1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen,
   erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten
   Ortsgebieten erforderlich ist,
2. der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger
   Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist und
3. keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
   Einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 darf die Baubehörde
   für Betriebsgebäude
im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet bewilligen, wenn Z. 2
und 3 zutreffen, und
vorschreiben, wenn dies zum Brandschutz notwendig ist.
(4) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront  nicht
   parallel  zueinander  verlaufen,  muß jeweils der geringste
   Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
(5) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), darf der
   streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem
   Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden.
   Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil
   dürfen den freien Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster der
   zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht
   beeinträchtigen.
§ 51
Bauwerke im Bauwich
(1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile
   errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht
   mehr als 100 m2 und
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m
   beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts
   entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden,
   wenn der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster
   zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht
   beeinträchtigt wird.
(2) Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrißfläche bis 100
   m2) errichtet werden, wenn
die Hanglage des Grundstücks dies erfordert oder
der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
Abs. 1 Z. 3 gilt sinngemäß.
(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muß
   der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise  und  der
    freien  Anordnung  von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von
   Nebengebäuden freigehalten werden.
(4) Im  Bauland  mit  den  Widmungsarten  Kerngebiet, Betriebsgebiet,
   Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet  ohne
    Schutzbedürftigkeit,  darf  ein Gebäude oder -teil im hinteren
   Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere
   Baufluchtlinie festgelegt ist und der freie Lichteinfall unter 45o
   auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den
   Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn
sie den freien Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger
Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
und
der Bebauungsplan dies nicht verbietet.
Für Vorbauten gilt § 52.
(6) Bei  Bauplätzen,  die  nicht  oder  nur  mit  einem
   streifenförmigen Grundstücksteil (§ 10 Abs. 2 Z. 4) an eine
   öffentliche Verkehrsfläche grenzen, richtet sich die Beurteilung
   des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des
   angrenzenden Bauplatzes.
§ 52
Vorbauten
(1) Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:
1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm,
2. Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m,
3. Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs,
4. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z.B.
   Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,
5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der
   Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von
   Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm,
6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm,
7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m,
8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer
   bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der
   Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von
   Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
9. Werbezeichen bis 1,50 m.
   Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist
   ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem
   Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig.
(2) Im vorderen Bauwich sind zulässig
1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten
   Breite,
2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben
   Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer,
   Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen,  Windfänge, Veranden,
   Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite,
   sofern
ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne
Vorbauten und
ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur
   Straßenfluchtlinie.
(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:
1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten
   Breite,
2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben
   Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer,
   Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden,
   Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen
bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge
ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und
bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan
   festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen
   bis  10  cm  an  vor  dem 1. Jänner 1997 baubehördlich bewilligten
   Gebäuden angebracht werden.
§ 53
Höhe der Bauwerke
(1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront
   (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen.
   Die Gebäudefront wird
nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie   durch   den
 Verschnitt   mit   dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit
der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und
nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen
Abschluss der Gebäudefront
   begrenzt.
   Bei  zurückgesetztem  Geschoss  ergibt  sich der Verschnitt  in
   der  gedachten  Fortsetzung  der Gebäudefront mit einer an der
   Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im
   Lichteinfallswinkel von 45o (Abbildung 3).
   Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit
   mehr als 45o (Abbildung 4).
   Die Gebäudefront ist
bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit
einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen - von
mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder
bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von
mehr als 1 m
   in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für
   jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
   Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln
   für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben
Vorbauten nach § 52,
untergeordnete  Bauteile  (z.B.  Schornsteine, Zierglieder),
Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront
wirken, und
Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,
   unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger
   Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront  gegen
    eine  Verkehrsfläche  ist  bei  einer Frontlänge von mehr als 30
   m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront
   vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens
   3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für
   jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4) Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein
   Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und
   einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3
   vorzunehmen.
(5) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder   höchstzulässige
   Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden.
   Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs.
   1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Im Bauland-Betriebsgebiet  oder
   -Industriegebiet  darf  eine  mit  der Bauklasse II  oder  höher
   festgelegte  Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der
   Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6) Die Höhe eines Bauwerks an oder gegen Straßenfluchtlinien darf
   nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur
   gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie.
   Hievon dürfen Ausnahmen
zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen,
erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten
Ortsgebieten sowie
aus Gründen der Geländebeschaffenheit
   gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder
   brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
(7) Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei  der
    Bemessung  der  Höhe  der  Bauwerke  an seitlichen und hinteren
   Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige -
   nicht aber auf gegen  Reichen  (höchstens  1,2  m  breiter  Raum
   zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete - bestehende bewilligte
   Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren.
§ 54
Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als
Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan  gilt  oder
dieser  keine  Festlegung  der Bebauungsweise oder -höhe enthält und
das neue oder abgeänderte Bauwerk
in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein
zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend
abweicht oder
den Lichteinfall unter 45o auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf
den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.
Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen
   gewährt    werden,    wenn    dagegen    keine hygienischen
oder  brandschutztechnischen  Bedenken bestehen.
§ 55
Bauwerke im Grünland und
auf Verkehrsflächen
(1) Wen