Text der NÖ Bauordnung (im pdf-Format)
Gliederungszahl 8200/00Land NiederösterreichText NÖ BAUORDNUNG 1996 8200-0 Stammgesetz 129/96 1996-09-11 Blatt 1-56 8200-1 Kundmachung 38/99 1999-03-26 Blatt 6 8200-2 Kundmachung 44/99 1999-04-30 Blatt 55 8200-3 1. Novelle 108/99 1999-09-16 Blatt 2-59 [CELEX: 378L0170, 382L0885, 389L0106, 390L0396, 392L0042, 393L0068, 393L0076] 8200-4 Druckfehlerberichtigung 136/99 1999-11-05 Blatt 16, 19, 40, 43, 53 8200-5 Druckfehlerberichtigung 14/00 2000-01-31 Blatt 40 8200-6 2. Novelle 120/00 2000-12-21 Blatt 2, 4, 7, 9, 11, 13, 16, 17, 19, 22, 24, 26-31, 33, 33a, 34, 34a, 35, 36, 39-42, 44, 45, 51, 52, 57, 57a 8200-7 3. Novelle 187/01 2001-10-31 Blatt 26 8200-8 4. Novelle 65/02 2002-06-28 Blatt 2, 3, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 16, 17, 24, 25, 26, 27, 30, 31, 33, 34a, 35, 37, 40, 41, 42, 42a, 44, 51, 52, 53, 57 8200-9 Druckfehlerberichtigung 84/02 2002-07-31 Blatt 33 8200-10 Kundmachung 85/02 2002-07-31 Blatt 46 8200-11 5. Novelle 5/03 2003-01-17 Blatt 9, 9a, 28, 29, 37, 39, 40, 46, 46a 8200-12 6. Novelle 27/05 2005-03-02 Blatt 13, 37, 37a, 46, 46a, 46b Ausgegeben am 2. März 2005 Jahrgang 2005 27. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 1996 Die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, wird wie folgt geändert: 1. Im § 15 Abs. 1 Z. 12 tritt anstelle des Zitates "§ 62 Abs. 2" das Zitat "§ 62 Abs. 5". 2. Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 3. Im § 62 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 6 und 7. 4. In § 62 Abs. 2 erhält der 1. Satz die Bezeichnung Abs. 2, der 2. bis 7. Satz erhält die Bezeichnung Abs. 3, der 8. bis 10. Satz erhält die Bezeichnung Abs. 5. 5. § 62 Abs. 4 (neu) lautet: Der Präsident: Freibauer Der Landeshauptmann: Pröll Die Landeshauptmann Stellvertreterin: OnodiInhaltsverzeichnis I. Baurecht Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Zuständigkeit § 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn § 8 Verfahren für Entschädigungen und Kostenersatzleistungen § 9 Dingliche Bescheidwirkung Bauplatzgestaltung § 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland § 11 Bauplatz, Bauverbot § 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen § 13 Grenzverlegung Bauvorhaben § 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 15 Anzeigepflichtige Vorhaben § 16 Anzeigemöglichkeit § 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben Bewilligungsverfahren § 18 Antragsbeilagen § 19 Bauplan und Baubeschreibung § 20 Vorprüfung § 21 Bauverhandlung § 22 Entfall der Bauverhandlung § 23 Baubewilligung Bauausführung § 24 Ausführungsfristen § 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer § 26 Baubeginn § 27 Behördliche Überprüfungen § 28 Behebung von Baumängeln § 29 Baueinstellung § 30 Fertigstellung § 31 Orientierungsbezeichnung und Straßenbeleuchtung § 32 Nachträgliche Auflagen Überprüfung des Bauzustandes § 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen § 34 Periodische Überprüfung von Feuerstätten § 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 36 Sofortmaßnahmen § 37 Verwaltungsübertretungen Abgaben § 38 Aufschließungsabgabe § 39 Ergänzungsabgabe § 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe § 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe § 42 Behebung oder Änderung der Vorschreibung einer Abgabe II. Bautechnik Anforderungen an die Planung und Bauausführung § 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen § 44 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit von Bauprodukten, Konformitäts- und Übereinstimmungsnachweise § 45 Europäische technische Zulassung § 46 (entfällt) § 47 Österreichisches Institut für Bautechnik § 48 Immissionsschutz Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken § 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 50 Bauwich § 51 Bauwerke im Bauwich § 52 Vorbauten § 53 Höhe der Bauwerke § 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich § 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen § 56 Ortsbildgestaltung Heizung § 57 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen § 58 Planungsgrundsätze § 59 Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen § 60 Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage § 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Verwendung von Brennstoffen Anlagen, Abbruch, Geländeänderung § 62 Wasserver- und -entsorgung § 63 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen § 65 Schutzräume § 66 Abbruch von Bauwerken § 67 Veränderung des Geländes im Bauland III. Bebauungsplan § 68 Erlassung des Bebauungsplans § 69 Inhalt des Bebauungsplans § 70 Regelung der Bebauung § 71 Regelung der Verkehrserschließung § 72 Verfahren § 73 Änderung des Bebauungsplans § 74 Bausperre § 75 Freigabe von Aufschließungszonen § 76 Entschädigung IV. Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 76a Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren § 77 Übergangsbestimmungen § 78 Schlußbestimmungen I. Baurecht Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (2) Durch dieses Gesetz werden 1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schiffahrtsanlagen) sowie 2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht), nicht berührt. (3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: 1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620); 3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird oder erteilt gilt; 4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Z. 17 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001, LGBl. 7800) soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen; 5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden; § 2 Zuständigkeit (1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat) der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei) (2) Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist Baubehörde erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft Baubehörde zweiter Instanz die Landesregierung (überörtliche Baupolizei) Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll. (3) Bei bundeseigenen, öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden ist Baubehörde erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz der Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung). (4) Die Gemeinde hat im Verfahren nach Abs. 2 und 3 Parteistellung zur Wahrung des Ortsbildes. (5) Die Landesregierung darf im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung in ihrem Namen über eine Vorstellung nach § 61 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, betrauen. (6) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren. § 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (2) Dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 1. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche); 2. Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf; 3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 5. Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich); 6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein. 7. Geschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist; Hauptgeschoß: ein Geschoß mit der für Aufenthaltsräume vorgeschriebenen Raumhöhe; Nebengeschoß: ein Geschoß, das keine Aufenthaltsräume enthält (z.B. Installationsgeschoß), sowie Keller- und Dachgeschoß; Dachgeschoß: ein Geschoß innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge; Kellergeschoß: ein Geschoß, dessen Aussenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks liegen; 8. Grundrißfläche: die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungen eines Gebäudes oder Geschoßes; 9. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; 10. Mobilheim: die zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt; 11. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen. § 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen (1) Bescheide aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen. (2) Wenn die Parteistellung in einem Verfahren vom Eigentum an einem Grundstück oder Bauwerk abgeleitet wird, das mehr als zwei Personen gehört, dann darf die Baubehörde den Miteigentümern die Namhaftmachung eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten auftragen. (3) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§§ 18 und 19) der Baubehörde vorliegen. § 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Baugrundstücks 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. (2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie 2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. § 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn (1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten Baupläne verfassen, Bauwerke errichten, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten durchführen oder Baugebrechen beseitigen können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 4 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen. (2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen. (3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z.B. Wandanschlußblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Bauwerks zu dulden. (4) Jeder Miteigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer gemeinsamen Brandwand an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen Brandwand darf hiedurch aber nicht verringert werden. Wird ein Gebäude mit gemeinsamer Brandwand abgebrochen, muß diese Brandwand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben. (5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen. (6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 2. Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 1. Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen. (7) Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 steht der Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 6 nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist. § 8 Verfahren für Entschädigungen und Kostenersatzleistungen (1) Über eine Entschädigung oder Kostenersatzleistung nach § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 68 Abs. 5 und § 76 hat die Baubehörde erster Instanz zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. (2) Binnen 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides darf der Anspruchsberechtigte beim Bezirksgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung oder Kostenersatzleistung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Baubehörde außer Kraft. (3) Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf, ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 2, nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart. § 9 Dingliche Bescheidwirkung (1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach den §§ 37 und 44 Abs. 11 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. (2) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand des Bescheides ist. (3) Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Bauplatzgestaltung § 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht. (2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans - wo noch kein Bebauungsplan gilt - mit jenen des Flächenwidmungsplans. 2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden. 3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen. 4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. (3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) zu verfassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht. (4) Der Plan hat zu enthalten die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1, bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind, die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird, bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und die Angabe der Höhe (über Adria) der straßenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke. (5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, daß die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen. Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen. Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstücksgrenzen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist. Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen. (6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird. Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig. (7) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. § 11 Bauplatz, Bauverbot (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das 1. hiezu erklärt wurde oder 2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war. (2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder 5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung. (3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c muß mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten: Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge, Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und Sicherheitsdienstes und die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsmäßige Verwendung des Bau- platzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951). Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) verfaßten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen. (4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil - unter Angabe des Flächenausmaßes - zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist. (5) Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist. (6) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß. § 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen (1) Die Eigentümer sind verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn 1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z. 17), angezeigt wird, oder 2. eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrißfläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist im Bescheid, mit dem die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen. (2) Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt, wenn an beiden Seiten der Verkehrsfläche Bauland angrenzt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens bis zur Breite von 7 m, oder nur an einer Seite Bauland angrenzt bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, höchstens 14 m. Wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind, dann gilt dieselbe Regelung. (3) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß oder, wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich abzutreten ist. (4) Die Entschädigung (Abs. 3) ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Kosten der grundbücherlichen Durchführung sind anteilsmäßig zu ersetzen. (5) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn eine Entscheidung über die Entschädigung nach § 8 Abs. 2 beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist, daß der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist. (6) Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden. (7) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden mußte, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem damaligen Abtretungsverpflichteten zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten. § 13 Grenzverlegung (1) Wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser Gebäude abgebrochen wird, hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muß damit zur Gänze zu dem bestehenbleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer dieses Gebäudes ist verpflichtet einen von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfaßten Teilungsplan in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen. (2) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist nach § 12 Abs. 4 zu bemessen. Bauvorhaben § 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; 3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; 4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; 5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; 6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; 8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67). § 15 Anzeigepflichtige Vorhaben (1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland; 2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz betroffen werden können; 3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen; 4. der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten; 5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7; 6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; 7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten; 8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten; 9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und Pergolen; 10. die Herstellung von Hauskanälen; 11. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken; 12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3; 13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen; 14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger; 16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; 17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen; 18. die Errichtung von Gasanlagen (§ 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. (2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen. (3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen. (4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. (5) War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz, binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. § 16 Anzeigemöglichkeit (1) Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen. (2) Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (3) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. § 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls: 1. die Herstellung von Anschlußleitungen (§ 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230), 2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3, 3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, 4. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, 5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, 6. die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, 7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden, 8. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung, 9. die Aufstellung von Wärmepumpen, 10. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern und Spielplatzgeräten, 11. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder die Wahl des Bundespräsidenten oder Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens. 12. Veranstaltungsbetriebsstätten und -einrichtungen (§ 1 des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes, LGBl. 8260) mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen; 13. die Aufstellung von Marktständen; 14. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 19 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist. (2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei. Bewilligungsverfahren § 18 Antragsbeilagen (1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes: a) Zustimmung des Grundeigentümers oder b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2); b) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfaßter Teilungsplan; c) abweichend davon beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. (2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. § 19 Bauplan und Baubeschreibung (1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3) Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung aus dem Grenzkataster, ist keiner vorhanden aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, liegt ein solcher nicht vor einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen, in allen übrigen Fällen aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß, bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, Grundstücksnummern, Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, Widmungsart, festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau, bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen, die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen, b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen, c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls, d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze; 2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte; 3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen; 4. die Tragwerkssysteme; 5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind; 6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind im Lageplan und in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen. (2) Die Baubeschreibung muß alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens: 1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde; 2. die Grundrißfläche; 3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume; 4. die Bauausführung, insbesonders der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz; 5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes; 6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept); 7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48); (3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: Detailpläne, statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen, ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, eine Brandschutzberechnung, eine Fluchtzeitberechnung, eine Wärmebedarfsrechnung und einen Stellplan für Kraftfahrzeuge. (4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind. § 20 Vorprüfung (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, 2. der Bebauungsplan, 3. eine Bausperre, 4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 oder 6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 6 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist. (2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen. (3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 21 Bauverhandlung (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Wenn eine gewerbliche Betriebsanlage auch einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf und der Bauwerber es beantragt, dann ist die Bauverhandlung zugleich mit der Verhandlung der Gewerbebehörde abzuhalten. (2) Zur Bauverhandlung sind zu laden: 1. die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 2. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, 3. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde, 4. die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 11 Abs. 1, 2. Satz, des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050-3. (3) Weiters sind zur Bauverhandlung die für die Beurteilung des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden. (4) Beteiligte Behörden und Dienststellen sind zur Bauverhandlung zu laden. Bei nichtgewerblichen Betriebsanlagen, Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen darf die Baubehörde der Verhandlung einen Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson beiziehen. (5) Sonstige Beteiligte sind von der Bauverhandlung durch eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen. (6) Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaues am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen. Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen. § 22 Entfall der Bauverhandlung (1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß. (2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. § 23 Baubewilligung (1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. (2) Der Baubewilligungsbescheid hat zu enthalten die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z. 6 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder Gewerbeberechtigten zum Nachweise der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, daß durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 1 4. Satz vorliegt, dann darf eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden. (3) Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m. (4) Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist im Bewilligungsbescheid die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. (5) Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat die Festlegungen nach Abs. 3 und 4 in einem gesonderten Bescheid zu treffen, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde zuständig ist. (6) Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen u.dgl.) dürfen nur für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden. Notstandsbauten, die im Katastrophenfall errichtet werden, sind auf die Dauer ihres Bedarfs zu bewilligen. (7) Dem Bauwerber ist mit dem Baubewilligungsbescheid je eine mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen zuzustellen. (8) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 2. Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Aufhebung des Baubewilligungsbescheids ist jedoch ab dem Baubeginn nicht mehr zulässig; bei der Bewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes darf sie bis spätestens 4 Wochen nach Baubeginn erfolgen. Wurden bis zur Aufhebung Baumaßnahmen durchgeführt, hat die Baubehörde nach Aufhebung des Bescheides die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen. Bauausführung § 24 Ausführungsfristen (1) Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt. (2) Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen. (3) Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen im Bewilligungsbescheid längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. (4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan - und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem - und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht. (5) Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. (6) Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 begonnen worden ist. § 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer (1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich. (2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Davon abweichend, darf eine Gebietskörperschaft, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Bauführer bestellen. An der Ausführung des Bauvorhabens darf ein Bauführer nur dann beteiligt sein, wenn er im Besitz einer Befugnis nach Abs. 1 ist. (3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides sowie seiner mit einem Hinweis auf ihn versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen. (4) Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist. § 26 Baubeginn (1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. (2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. § 27 Behördliche Überprüfungen (1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem: die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes, die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen, die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen, die Prüfung der Tauglichkeit von Bauprodukten, Belastungsproben und die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen. (2) Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten. Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren. § 28 Behebung von Baumängeln (1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen. (2) Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. § 29 Baueinstellung Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist. Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (§ 23 Abs. 1) oder ist das Bauvorhaben zu untersagen (§ 15 Abs. 3), hat diese Verfügung nach der Baueinstellung zu erfolgen. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden. § 30 Fertigstellung (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht. (2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: 1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach), 2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach), 3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, 4. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen. (3) Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, sind der Baubehörde vorzulegen: bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes. (5) Einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 hat die Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln. § 31 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen. (2) Alle Gebäude, die von der Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer. (3) Die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete Verkehrsflächen erfolgen, Abs. 1 gilt sinngemäß. (4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1 zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen. (5) Das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht sind von der Gemeinde zu verständigen, wenn eine Gebäudenummer zugewiesen, abgeändert oder aufgelassen wird. (6) Bezeichnete Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite anzubringen. (7) Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom Gebäudeeigentümer zu numerieren und zu kennzeichnen. (8) Die Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks darf nicht beeinträchtigt werden. Der Eigentümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung zu verständigen. (9) In den Fällen des Abs. 8 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß. § 32 Nachträgliche Auflagen Wurde eine bewilligte nichtgewerbliche Betriebsanlage errichtet, deren Emissionen aufgrund der Neuartigkeit dieser Anlage (z.B. Pilot- oder Versuchsanlage) im Bewilligungsverfahren nicht vorhersehbar waren, dann hat die Baubehörde nachträgliche - als Ergänzung der Baubewilligung - Auflagen vorzuschreiben, wenn das Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde und durch dessen Benützung eine örtlich-unzumutbare Belästigung (§ 48 Abs. 2) der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 auftritt und die Auflagen nach dem Stand der Technik und Medizin, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung anerkannt war, zur Abwendung der Belästigung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar sind. Überprüfung des Bauzustandes § 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können, zu beheben. (2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, die Vornahme von Untersuchungen und die Vorlage von Gutachten anordnen. (3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 34 Periodische Überprüfung von Feuerstätten (1) Feuerstätten (§ 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen mit mehr als 11 kW und sonstige Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (§ 59 Abs. 1) von mehr als 26 kW sind periodisch auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen. Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Abs. 4) betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Befund festzuhalten. Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die von der Baubehörde beauftragten Organe aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (2) Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Feuerstätten auch außerhalb von periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 zu überprüfen. (3) Ergibt eine Überprüfung (Abs. 1) einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn von vornherein erkennbar ist, daß er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder die zweite Überprüfung ergibt, daß der Mangel nicht behoben wurde. Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über Brennstoffumstellungen, baulichen Maßnahmen bis zur Stillegung der Anlage reichen können. (4) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete, Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen, für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW und für Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu 2 MW Nennwärmeleistung nach Abs. 5 befugte Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter. (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren und den Inhalt des Befundes über das Ergebnis der Überprüfung der Feuerstätten sowie die Voraussetzungen für die Befugnis (Abs. 4 4. Punkt) zur Überprüfung von Feuerstätten zu regeln. Die in Betracht kommenden Personen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer Prüfung nachzuweisen, wenn nicht Zeugnisse oder sonstige Nachweise der erfolgreichen Zurücklegung einer entsprechenden Ausbildung erbracht werden. (6) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfungsbefugten nach Abs. 4 4. Punkt zu führen und diese Liste mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen. § 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder 2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder 3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß. (3) Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck mit Bescheid zu verbieten. § 36 Sofortmaßnahmen (1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. (2) Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluß der Arbeiten von der Baubehörde zu vergüten. (3) Die Baubehörde darf die nach Abs. 2 entstandenen Kosten dem Eigentümer (Abs. 1) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben. § 37 Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer 1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, 2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 oder 5 ausführt oder ausführen läßt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, 3. eine Auflage der Baubewilligung nicht erfüllt oder die Bescheinigung und Befunde nach § 30 Abs. 4 nicht vorlegt, 4. die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) unterläßt, 5. ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 33 Abs. 2) oder trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt, 6. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) und Vorlage der Bauführerbescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 oder vor der Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung durch die Baubehörde (§ 30 Abs. 3) benützt, 7. die Überprüfungen nach § 34 Abs. 1 nicht durchführen läßt, 8. einen Auftrag der Baubehörde nach § 34 Abs. 3 oder § 35 Abs. 2 nicht befolgt, 9. den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 3 oder § 34 Abs. 2 und 3 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht, 10. eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 und 4 oder eine Bestätigung nach § 59 Abs. 4 und 5 zu Unrecht ausstellt oder ein Bauprodukt nach § 44 Abs. 11 in Verkehr bringt oder einem Verbot des Inverkehrsbringens nach § 44 Abs. 11 zuwiderhandelt, 11. einen nach § 61 Abs. 2 oder 3 verbotenen Brennstoff verwendet. (2) Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, Abs. 1 Z. 4, 6 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 730,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen, zu bestrafen. Abgaben § 38 Aufschließungsabgabe (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid 1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder 2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. (2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden, eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben. Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird, in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde, als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen. (3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf in Teilbeträgen eingehoben und im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden. Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen. (4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = (5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassen festlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES (6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 m breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. (7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden: 1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder 2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde. Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z. 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden. Eine Geldleistung nach Z. 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren. (8) Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn bei einseitiger Bebauung für 70 %, bei zweiseitiger Bebauung für 50 % der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen. (9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat. § 39 Ergänzungsabgabe (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet. Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) - (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. (2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben. (3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl.Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet: Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 - abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höher EA = (BKK neu - BKK alt) x BL x ES neu (4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen. § 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe (1) Liegt ein in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannter Anlaß vor und ist durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine unentgeltliche Grundabtretung in dem im § 12 Abs. 2 bestimmten Ausmaß nicht oder nur in einem geringeren möglich und hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlaß (ausgenommen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß abgetreten, dann hat dieser Grundstückseigentümer bis zu jenem Flächenausmaß, das er nach § 12 Abs. 2 abzutreten hätte, eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zu entrichten. (2) Für die Bemessung der Abgabe gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999. § 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe (1) Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) abgesehen, dann hat der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks für die nach § 63 Abs. 3 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. (2) Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist (§ 63 Abs. 3). (3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 25 m2 Nutzfläche festzusetzen. (4) Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen. (5) Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden. § 42 Behebung oder Änderung der Vorschreibung einer Abgabe (1) Bescheide, mit denen Abgaben nach den §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurden, sind in den Fällen nach Abs. 2 bis 4 von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. (2) Ist die Anzeige einer Grenzänderung unwirksam geworden (§ 10 Abs. 6) oder die Bewilligung einer Grundabteilung erloschen (§ 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) oder die Bauplatzerklärung erloschen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) und wurde eine Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und 2 oder Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 1, 1. Fall, vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben. (3) Erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) und wurde eine Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 2 oder Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 oder Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 2 oder Stellplatz-Ausgleichsabgabe nach § 41 Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben. Wurde aufgrund einer Anzeige der Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z. 2) oder der Herstellung einer Einfriedung (§ 15 Abs. 1 Z. 17) eine Stellplatz- oder eine Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben und die Änderung oder Einfriedung nicht ausgeführt (§ 24 Abs. 6), ist der Bescheid aufzuheben. (4) Wurde zwischen der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 und der Erteilung der Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes der für den Bauplatz festgelegte Bauklassenkoeffizient herabgesetzt, ist der Bescheid abzuändern. Der Neuberechnung des Abgabenbetrages ist der herabgesetzte Bauklassenkoeffizient zugrundezulegen; Einheitssatz und Berechnungslänge bleiben gleich. (5) Wenn ein Bescheid, mit dem eine Abgabe nach §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurde, behoben wird, nachdem die Abgabe entrichtet wurde, dann entsteht mit der Zustellung des Behebungsbescheides ein Guthaben im Sinne der NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400. In einem solchen Fall hat die Gemeinde die Behebung der Vorschreibung der Abgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Gericht hat die Ersichtlichmachung (§ 38 Abs. 9) der Entrichtung der Abgabe zu löschen. II. Bautechnik Anforderungen an die Planung und die Bauausführung § 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen (1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganze und in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sein und - soweit nach ihrer Art erforderlich - die nachfolgend angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normalerweise vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles, b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 2. Brandschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene und die Gesundheit der Benützer und der Nachbarn insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: a) Freisetzung giftiger Gase, b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, c) Emission gefährlicher Strahlen, d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung, e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen. 4. Nutzungssicherheit Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen. 5. Schallschutz Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet wird. (2) Diese wesentlichen Anforderungen sind dem Stand der Technik entsprechend zu erfüllen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen eingehalten werden. (3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die im § 76a Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, daß den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität - auch in Krisenzeiten - gewährleistet ist sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z.B. Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Schornsteine, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. § 44 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit von Bauprodukten, Konformitäts- und Übereinstimmungsnachweise (1) Bauprodukte, das sind in der Regel Baustoffe und Bauteile, müssen brauchbar, das heißt so beschaffen sein, daß die Bauwerke, für die sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die im § 43 angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen können. Auch vorgefertigte Gebäude, wie Fertighäuser oder Fertiggaragen, gelten als Bauprodukte; sie müssen den im § 43 angeführten wesentlichen Anforderungen als Ganze entsprechen. (2) Die Brauchbarkeit von Bauprodukten ist anzunehmen, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen. Diese CE-Kennzeichnung besagt, daß ein Bauprodukt entweder 1. mit einer nationalen Norm, in der eine harmonisierte Norm (Abs. 3) umgesetzt worden ist, oder 2. mit einer europäischen technischen Zulassung (§ 45) oder 3. mit einer anerkannten nationalen Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist, übereinstimmt. Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn sie a) einer Norm nach Z. 1 oder 3 und den in der Baustoffliste ÖE (Art. 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Anforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE nach Art. 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. (3) Harmonisierte Normen sind im Auftrage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. (4) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden, die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergeben, die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung etwa gleich hoch sein und die Mindesthöhe 5 mm betragen. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde. Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller des Bauprodukts oder sein in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt oder, wenn das bei einem Baustoff oder kleinen Bauteil nicht möglich ist, einem Etikett, der Verpackung oder einem kommerziellen Begleitpapier anzubringen. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt setzt eine Konformitätserklärung des Herstellers oder ein Konformitätszertifikat einer in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierten Zertifizierungsstelle voraus. Welche Art des Konformitätsnachweises erforderlich ist, regelt jeweils die für das Bauprodukt maßgebliche harmonisierte Norm oder europäische technische Zulassung. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind Name und Kennzeichen des Herstellers, die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, gegebenenfalls die Nummer der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den technischen Spezifikationen anzubringen. (5) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf die Konformitätserklärung nur aussprechen, wenn aufgrund des in der einschlägigen harmonisierten Norm oder in der europäischen technischen Zulassung vorgeschriebenen Nachweisverfahrens sichergestellt ist, daß das Bauprodukt dieser Norm (allenfalls mehreren) oder der Zulassung entspricht. Er hat die Konformitätserklärung in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten, ständig selbst aufzubewahren oder von seinem Vertreter in Österreich aufbewahren zu lassen und auf Verlangen einer Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat zumindest die in Art. 13 Abs. 2 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, angeführten Angaben zu enthalten. (6) Die Landesregierung hat nach Bedarf eine Zertifizierungsstelle einzurichten und deren Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik zu erwirken (Art. 16 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207). Die Zertifizierungsstelle muß die Regelung der Ausstellung von Konformitätszertifikaten beachten und ständig den Voraussetzungen ihrer Akkreditierung entsprechen (Artikel 14 und 15 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207). Für die Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen nach Art. 3 bis 5 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, ist das Österreichische Institut für Bautechnik zuständig. (7) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA kundgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder 2. ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 lit.b der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt, und sie das Einbauzeichen nach Art. 10 dieser Vereinbarung tragen. Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm (Abs. 3) oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung (§ 45) mit einer Übergangsfrist bis zu deren verpflichtenden Anwendung vorliegen, dürfen während der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA angeführt bleiben und verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dem 1. Satz, oder nach Abs. 2, oder nach Abs. 8 Z. 1 erfüllen. Ist ein Gutachten nach Z. 2 erforderlich, ist dessen Ausstellung vom Hersteller des Bauprodukts beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu beantragen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Art. 4 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, durch Verordnung festzulegen. Übereinstimmungszeugnisse dürfen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA befristet werden. Diese Verordnung ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Das Einbauzeichen nach Art. 10 Abs. 3 samt Anhang der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, darf am Bauprodukt, seiner Verpackung und den Begleitpapieren angebracht werden, wenn für dieses Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungserklärung oder -zeugnis) nach Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung vorliegt. Übereinstimmungszeugnisse dürfen ausgestellt werden von a) Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, oder b) Stellen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach Art. 8 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, hiefür ermächtigt sind. Für das Ausstellungsverfahren gilt Art. 9 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816. (8) Die Brauchbarkeit eines Bauprodukts ist auch ohne CE-Kennzeichnung und ohne weiteren Nachweis anzunehmen: 1. bei einem inländischen Bauprodukt: wenn es in der Baustoffliste ÖA (Abs. 7) nicht angeführt ist und von der Landesregierung eines anderen Landes als den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 43 sowie dem Stand der Technik entsprechend zugelassen worden ist; oder 2. bei einem ausländischen Bauprodukt: wenn die vom EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in Niederösterreich vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen das Bauprodukt als ordnungsgemäß befunden hat und dies entsprechend dokumentiert ist. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers die notwendigen Informationen für die Zulassung solcher Stellen zu geben, als auch den erforderlichen Informationsaustausch mit diesen Stellen, zu gewährleisten. (9) Für Bauprodukte, auf die keine der vorstehenden Bestimmungen zutrifft, kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis der Brauchbarkeit verlangen. (10) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z.B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den im § 43 Abs. 1 angeführten Anforderungen entsprechen. (11) Werden Bauprodukte in Niederösterreich in Verkehr gebracht, für die eine Konformitätserklärung, ein Konformitätszertifikat oder ein Übereinstimmungsnachweis zwingend vorgeschrieben ist, ohne daß sie diese Voraussetzung erfüllen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese Bauprodukte befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen dieses Bauprodukts bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten. Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung (Abs. 4) oder des Einbauzeichens (Abs. 7). In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. § 45 Europäische technische Zulassung (1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts durch eine hiefür in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugelassene (akkreditierte) Stelle aufgrund von Leitlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, für die das Bauprodukt verwendet wird. (2) Für die Erteilung der europäischen technischen Zulassung aufgrund dieses Gesetzes ist das Österreichische Institut für Bautechnik zuständig. Für das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen des Art. 10 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die im Abs. 1 genannten Leitlinien in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Es hat diese in ausreichender Zahl aufzulegen und gegen angemessenen Kostenersatz abzugeben. Die Auflage hat das Institut unter stichwortartiger Angabe des wesentlichsten Inhalts der Leitlinien in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. § 46 (entfällt) § 47 Österreichisches Institut für Bautechnik (1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, Träger und ordentliches Mitglied des Vereins "Österreichisches Institut für Bautechnik". Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die in Art. 25 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, und in Art. 4, 6, 7, 8 und 12 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, aufgezählten Aufgaben zu besorgen. Für die Prüftätigkeit nach Art. 6 Abs. 3 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zur Produktionsstätte und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten, sowie alle notwendigen Auskünfte durch den Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen zu erteilen. (2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat bei der Erledigung der nach § 44 Abs. 6, 7 und 8 Z. 2 und § 45 Abs. 2 übertragenen Aufgaben die für die Landesregierung geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden und unterliegt dem Aufsichtsrecht der Landesregierung. Es hat dieser über ihr Verlangen aus dem Bereich der ihm übertragenen Aufgaben Auskünfte zu erteilen und Akten zur Überprüfung vorzulegen. (3) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 10 oder 18 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. 8207, oder des Art. 8 der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. 0816, erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/1998. (4) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren, sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. § 48 Immissionsschutz (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden; 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. (2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken § 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Eine Grundstücksgrenze darf - mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer - nur überbaut werden durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie durch Ver- und Entsorgungsleitungen und in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4. (2) Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass der freie Lichteinfall unter 45o auf alle Hauptfenster und der Brandschutz gewährleistet ist. Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewährleistet ist. (3) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z. 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z. 4) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z. 2) nur zulässig, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z. 1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist. (4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden. § 50 Bauwich (1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im geregelten Baulandbereich (Bebauungsplan) der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). (2) Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft. (3) Ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 und 2 genügt, wenn 1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist, 2. der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist und 3. keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 darf die Baubehörde für Betriebsgebäude im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet bewilligen, wenn Z. 2 und 3 zutreffen, und vorschreiben, wenn dies zum Brandschutz notwendig ist. (4) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen. (5) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. § 51 Bauwerke im Bauwich (1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet, 2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und 3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. (2) Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrißfläche bis 100 m2) errichtet werden, wenn die Hanglage des Grundstücks dies erfordert oder der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt. Abs. 1 Z. 3 gilt sinngemäß. (3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muß der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise und der freien Anordnung von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden. (4) Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit, darf ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. (5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und der Bebauungsplan dies nicht verbietet. Für Vorbauten gilt § 52. (6) Bei Bauplätzen, die nicht oder nur mit einem streifenförmigen Grundstücksteil (§ 10 Abs. 2 Z. 4) an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes. § 52 Vorbauten (1) Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig: 1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm, 2. Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m, 3. Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs, 4. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z.B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m, 5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm, 6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm, 7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m, 8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, 9. Werbezeichen bis 1,50 m. Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig. (2) Im vorderen Bauwich sind zulässig 1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite, 2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, 3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, 4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie. (3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig: 1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite, 2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen, 3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m. (4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 10 cm an vor dem 1. Jänner 1997 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden. § 53 Höhe der Bauwerke (1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45o (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45o (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen - von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden. (2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben Vorbauten nach § 52, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. (3) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. (4) Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen. (5) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. (6) Die Höhe eines Bauwerks an oder gegen Straßenfluchtlinien darf nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Hievon dürfen Ausnahmen zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten sowie aus Gründen der Geländebeschaffenheit gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. (7) Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige - nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete - bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. § 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder den Lichteinfall unter 45o auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde. Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. § 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen (1) Wen