Hier haben Sie die Möglichkeit, ONLINE, Veranstaltungen für unseren Veranstaltungskalender an zu melden.
Für Veranstaltungen auf unserem Gemeindegebiet ist es jedoch unabdingbar, dass diese, vor deren Abhaltung, bei der hiesigen Veranstaltungspolizei - Rathaus, Meldeamt (Telefon Nummer 02233/52232 Durchwahl 71 oder 79) - offiziell, dem Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz entsprechend, angemeldet werden.
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Bitte beachten Sie
NÖ Veranstaltungsgesetz![]()
7070-0 Stammgesetz 73/06 2006-08-16
§ 2
Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen
oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes
oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw.
herabsetzen
2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen
und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder
religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit
Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch
den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung
ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich
erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen
Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde
nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen
Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der
Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene
Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei
Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht
getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des
Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer
Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art
der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von
Veranstaltungen zu befürchten ist,
3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10
Abs. 6 entspricht oder keine
Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
4. diese nach § 2 verboten ist,
5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z.
3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch
Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,
6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei
der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
Angaben und Erklärungen sowie mit Bescheid erteilte Auflagen oder
Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt.
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist
gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der
Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem
Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen
Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt
gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können
behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die
Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder
Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu
unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten
oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind
verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage
oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen
des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten
Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen
Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
Ihre Marktgemeinde Pressbaum FOI Robert Berger