Hier haben Sie die Möglichkeit, ONLINE, Veranstaltungen für unseren Veranstaltungskalender an zu melden.

Für Veranstaltungen auf unserem Gemeindegebiet ist es jedoch unabdingbar, dass diese, vor deren Abhaltung, bei der hiesigen Veranstaltungspolizei - Rathaus, Meldeamt (Telefon Nummer 02233/52232 Durchwahl 71 oder 79) - offiziell, dem Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz entsprechend, angemeldet werden.

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Bitte beachten Sie

Veranstaltungsgesetz
7070-0 Stammgesetz 73/06 2006-08-16
 

§ 2

Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen
   oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes
   oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich
   anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw.
   herabsetzen
2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen
   und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder
   religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit
   Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch
   den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung
   ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich
   erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
1. keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen
   Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde
   nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen
   Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der
   Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
2. der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene
   Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei
   Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von
   mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht
   getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
   Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des
   Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes,
   des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer
   Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art
   der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von
   Veranstaltungen zu befürchten ist,
3. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den
   Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10
   Abs. 6 entspricht oder keine
   Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt,
4. diese nach § 2 verboten ist,
5. die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z.
   3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch
   Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist,
6. der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei
   der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen
   Angaben und Erklärungen sowie mit Bescheid erteilte Auflagen oder
   Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt.
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist
   gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der
   Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem
   Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen
   Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt
   gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können
   behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die
   Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder
   Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu
   unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten
   oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind
   verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage
   oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen
   des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten
   Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen
   Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
 

Ihre Marktgemeinde Pressbaum FOI Robert Berger