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  »Jugendschutzgesetzfragen«

 

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Jugendrechte" (FAQs)

 


Besteht in allen Bundesländern Österreichs ein einheitliches Jugendschutzgesetz?

Nein, in Österreich gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Jugendschutzgesetz.


Was heißt volljährig?

Volljährig ist, wer sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt finden die Jugendschutzgesetze keine Anwendung mehr.


Kann ich eine Tätigkeit, zu der eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, ausüben?

Die eigenständige Ausübung einer Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht geschieht und eine Gewerbeberechtigung erfordert, ist in Österreich erst ab Erreichen der Volljährigkeit möglich. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist die abgelegte Meisterprüfung.


Was soll ich beachten, wenn ich ohne Eltern im Ausland Urlaub mache?

Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze deines Urlaubslandes. Informiere dich am besten bei der Botschaft darüber. Um bei möglichen Kontrollen Missverständnisse zu vermeiden, sollten deine Eltern dir eine schriftliche Bestätigung mit ihrem Namen, ihrer Adresse und Telefonnummer mitgeben, mit der sie erklären, dass sie mit deiner Reise einverstanden sind. Die Erlaubnis eines Elternteiles genügt. Vergiss nicht, einen Urlaubskrankenschein einzupacken, den du bei deiner Krankenkasse anfordern kannst.


Welche Filme kann ich mir im Kino anschauen?

Du kannst dir alle Filme anschauen, die für deine Altersstufe behördlich zugelassen sind. Ab welchem Alter ein Film freigegeben ist, erfährst du im Kino selbst, aus den Kinoprogrammen oder dem Internet. Zusätzlich sollst du beachten, dass der Film zu einer Zeit endet, zu der du noch allein oder mit einer Aufsichtsperson nach Hause gehen darfst.

Im Bundesland Salzburg gilt folgende Regelung: Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr darfst du dir die für dein Alter freigegebenen Filme anschauen, die vor 21 Uhr enden; bis zum 14. Lebensjahr, wenn der Film vor 22 Uhr (in der Nacht auf Sonn- und Feiertage vor 23 Uhr) endet; ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, wenn der Film vor 23 Uhr (in der Nacht auf Sonn- und Feiertage vor 24 Uhr) endet; Kinder bis 6 Jahre müssen immer von einer Aufsichtsperson begleitet werden.


Wer kann eine Aufsichtsperson sein?

Im Allgemeinen sind Eltern und Erziehungsberechtigte Aufsichtspersonen; aber auch Personen über 18 Jahre, denen diese die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen anvertraut haben (z.B. LehrerInnen, JugendbetreuerInnen, SporttrainerInnen).


Wer ist ein/e Erziehungsberechtigte/r?

Erziehungsberechtigte sind deine Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern oder eine Person, die von der Jugendwohlfahrtsbehörde mit deiner Erziehung beauftragt wurde.


Ist Autostoppen erlaubt?

In der Steiermark ist Autostoppen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr verboten, ausgenommen in Notsituationen, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der/die LenkerIn oder ein/e Mitfahrende/r das Kind bzw. den Jugendlichen kennt. In Kärnten und Vorarlberg ist es bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn das Kind den/die LenkerIn kennt. In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen erlaubt.
Beachte dabei aber, das Autostoppen auch gefährlich sein kann – schließlich kennst du ja den/die AutofahrerIn nicht persönlich.


Ab wann darf ich von zu Hause ausziehen?

Bis zur Volljährigkeit, also bis zu deinem 18. Geburtstag, sind deine Eltern grundsätzlich berechtigt zu bestimmen, wo du dich aufhältst und wo du wohnst. Notfalls können sie die Polizei ersuchen, deinen Aufenthalt zu ermitteln und dich zurückzuholen. Mit dem Einverständnis deiner Eltern kannst du aber auch schon von zu Hause ausziehen, wenn du noch nicht 18 bist.


Wie viel Unterhalt müssen meine Eltern für mich zahlen?

So lange du in Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) bist und kein ausreichendes Einkommen hast, um dich selbst zu erhalten, müssen deine Eltern für deinen Unterhalt aufkommen. Hinsichtlich der Höhe ihrer Unterhaltsleistungen sind ihre Lebensverhältnisse, aber auch deine Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Solange du mit deinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnst und von ihnen versorgt wirst (das beinhaltet Essen, Wohnen, Bekleidung, Materialien für Schul- bzw. Berufsausbildung, Freizeit etc.), müssen die Eltern keine zusätzlichen finanziellen Unterhaltsleistungen erbringen. Leben deine Eltern getrennt, dann muss derjenige Elternteil, bei dem du nicht im Haushalt lebst, Geldunterhalt für dich zahlen. Der Geldunterhalt wird grundsätzlich an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs wird üblicherweise folgende Prozentsatzmethode angewandt:

Alter Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
bis 6 Jahre 16 %
6 bis 10 Jahre 18 %
10 bis 15 Jahre 20 %
ab 15 Jahre 22 %

Für Geschwister oder andere Unterhaltsberechtigte (z.B. Ehefrau) gibt es Abzüge.


Wie viel Taschengeld kann ich bekommen?

Die Höhe deines Taschengeldes ist davon abhängig, wie viel Unterhalt dir zusteht und wie alt du bist.

Alter Prozent des Unterhaltsanspruchs
bis 7 Jahre 1 %
7 bis 10 Jahre 5 %
10 bis 14 Jahre 8 %
14 bis 18 Jahre 10 %

Bitte beachte, dass die errechneten Werte lediglich Richtwerte sind. Wie viel Geld du tatsächlich bekommst, musst du mit deinen Eltern selbst aushandeln.


Piercing und Tattoo – brauche ich die Zustimmung meiner Eltern?

Wenn du noch nicht 14 Jahre alt bist, brauchst du für ein Piercing die Zustimmung deiner Eltern. Bist du älter als 14 Jahre, müssen deine Eltern nur dann zustimmen, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt.
Vor dem Piercing musst du – und erforderlichenfalls auch dein/e Erziehungsberechtigte/r – über die sachgerechte Nachbehandlung und mögliche Risiken, wie Allergien, Entzündungen und Narbenbildungen informiert werden. Nach einem Nabelpiercing ist eine Laparoskopie (Untersuchung der Bauchhöhle mit dem Laparoskop) nicht mehr möglich. Über das Informationsgespräch ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.

Das Tätowieren ist nur für Personen über 18 Jahre erlaubt.


Wann darf ich frühestens heiraten?

Frauen und Männer können heiraten, sobald sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann beim Gericht beantragen, für ehemündig erklärt zu werden, wenn der/die künftige EhepartnerIn das 18. Lebensjahr vollendet hat.


Ab wann darf ich sexuelle Kontakte haben?

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen von sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen:

  • Sind beide unter 14 Jahren, sind sexuelle Kontakte zwar verboten können aber nicht bestraft werden, weil sie noch nicht strafmündig sind.

  • Ist einer von beiden unter 14 Jahren, macht sich grundsätzlich der Ältere strafbar.

Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und der/die jüngere PartnerIn das 12. Lebensjahr vollendet hat. Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der/die Jüngere das 13. Lebensjahr vollendet hat.

Sind beide über 14 Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt.

Wann liegt sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor?

Wer eine Person,

  • die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat unter Ausnützung ihrer mangelnden Reife oder einer Zwangslage, oder

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen verleitet, ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

 

Für wen gelten die Jugenschutzgesetze?

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

Im oberösterreichen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "Junger Mensch".

Wien
Niederösterreich
Burgenland
Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahre – gelten als Erwachsene.
Steiermark Kinder: Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
Kärnten Kinder: Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
Oberösterreich Jugendliche: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.
Salzburg Kinder: Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendliche: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Tirol Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Vorarlberg Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

 

Von welchen Orten halte ich mich besser fern?

Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Nachtlokalen, Tagesbars und Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution verwendet werden, ist generell verboten.

Wien
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird sowie in Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken, Wettbüros und Spielhallen verboten.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Glücksspiele verboten – ausgenommen solche, die durch Bundesgesetz geregelt sind sowie Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen in Rahmen von Veranstaltungen.
  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten verboten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können
Niederösterreich
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken, Videoklubs, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.
  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten.
Burgenland
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken, Wettbüros und Spielhallen verboten.
Steiermark
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen verboten.
  • Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Unterhaltungsapparaten und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, verboten.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Benützung von Geldspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden, sowie die Teilnahme an Glücksspielen verboten (ausgenommen Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto u.a.).
Kärnten
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Besuch von Nachtlokalen, Branntweinschänken, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen verboten.
  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt.
Oberösterreich
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtklubs, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Wettbüros und Spielhallen und die Benützung von Glücksspielapparaten verboten.
  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Lotto und Toto verboten.
Salzburg
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtlokalen, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Sexshops, Branntweinschänken, Spielhallen und die Beteiligung an Glücksspielen verboten, ausgenommen behördlich genehmigte Tombolaveranstaltungen, Lotto und Toto.
Tirol
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen sowie Sexshops verboten.
  • Bis zum 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, verboten.
Vorarlberg
  • Aufenthaltsverbot von Kindern und Jugendlichen in Betriebsanlagen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise eine Gefahr für ihre Entwicklung darstellen.
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten.

 

Welche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen soll ich meiden?

 

Wien
Niederösterreich
Burgenland
Erwerb, Besitz, Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt wird.
Steiermark
Kärnten
Oberösterreich
Salzburg
Tirol
Vorarlberg
Anbieten, Vorführen und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr ist verboten, wenn dadurch die Aggression und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise dargestellt wird.

 

Darf ich mit Zustimmung meiner Eltern in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen übernachten?

 

Wien
Niederösterreich
Burgenland
  • erlaubt
Steiermark
  • bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
Kärnten
  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, außer bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn der/die Erziehungsberechtigte zustimmt
Oberösterreich
  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten
Salzburg
  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren auch ohne Begleitung, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen)
Tirol
  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn der/die Erziehungsberechtigte zustimmt
Vorarlberg
  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder
  • ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson mit schriftlicher Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.

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