Häufig gestellte Fragen und
Antworten zu "Jugendrechte" (FAQs)
Nein, in Österreich
gibt es in jedem Bundesland ein eigenes
Jugendschutzgesetz.
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Volljährig ist, wer
sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt
finden die Jugendschutzgesetze keine Anwendung mehr.
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Die eigenständige
Ausübung einer Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht
geschieht und eine Gewerbeberechtigung erfordert, ist in
Österreich erst ab Erreichen der Volljährigkeit möglich.
Eine weitere Voraussetzung hierfür ist die abgelegte
Meisterprüfung.
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Im Ausland gelten die
Jugendschutzgesetze deines Urlaubslandes. Informiere
dich am besten bei der Botschaft darüber. Um bei
möglichen Kontrollen Missverständnisse zu vermeiden,
sollten deine Eltern dir eine schriftliche Bestätigung
mit ihrem Namen, ihrer Adresse und Telefonnummer
mitgeben, mit der sie erklären, dass sie mit deiner
Reise einverstanden sind. Die Erlaubnis eines
Elternteiles genügt. Vergiss nicht, einen
Urlaubskrankenschein einzupacken, den du bei deiner
Krankenkasse anfordern kannst.
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Du kannst dir alle
Filme anschauen, die für deine Altersstufe behördlich
zugelassen sind. Ab welchem Alter ein Film freigegeben
ist, erfährst du im Kino selbst, aus den Kinoprogrammen
oder dem Internet. Zusätzlich sollst du beachten, dass
der Film zu einer Zeit endet, zu der du noch allein oder
mit einer Aufsichtsperson nach Hause gehen darfst.
Im Bundesland
Salzburg gilt folgende Regelung: Bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr darfst du dir die für dein Alter
freigegebenen Filme anschauen, die vor 21 Uhr enden; bis
zum 14. Lebensjahr, wenn der Film vor 22 Uhr (in der
Nacht auf Sonn- und Feiertage vor 23 Uhr) endet; ab dem
vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, wenn
der Film vor 23 Uhr (in der Nacht auf Sonn- und
Feiertage vor 24 Uhr) endet; Kinder bis 6 Jahre müssen
immer von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
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Im Allgemeinen sind
Eltern und Erziehungsberechtigte Aufsichtspersonen; aber
auch Personen über 18 Jahre, denen diese die Aufsicht
über ein Kind oder einen Jugendlichen anvertraut haben
(z.B. LehrerInnen, JugendbetreuerInnen,
SporttrainerInnen).
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Erziehungsberechtigte
sind deine Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern oder eine
Person, die von der Jugendwohlfahrtsbehörde mit deiner
Erziehung beauftragt wurde.
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In der Steiermark ist
Autostoppen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr verboten,
ausgenommen in Notsituationen, in Begleitung einer
Aufsichtsperson oder wenn der/die LenkerIn oder ein/e
Mitfahrende/r das Kind bzw. den Jugendlichen kennt. In
Kärnten und Vorarlberg ist es bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn
das Kind den/die LenkerIn kennt. In allen anderen
Bundesländern ist das Autostoppen erlaubt. Beachte
dabei aber, das Autostoppen auch gefährlich sein kann –
schließlich kennst du ja den/die AutofahrerIn nicht
persönlich.
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Bis zur
Volljährigkeit, also bis zu deinem 18. Geburtstag, sind
deine Eltern grundsätzlich berechtigt zu bestimmen, wo
du dich aufhältst und wo du wohnst. Notfalls können sie
die Polizei
ersuchen, deinen Aufenthalt zu ermitteln und dich
zurückzuholen. Mit dem Einverständnis deiner Eltern
kannst du aber auch schon von zu Hause ausziehen, wenn
du noch nicht 18 bist.
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So lange du in
Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) bist und kein
ausreichendes Einkommen hast, um dich selbst zu
erhalten, müssen deine Eltern für deinen Unterhalt
aufkommen. Hinsichtlich der Höhe ihrer
Unterhaltsleistungen sind ihre Lebensverhältnisse, aber
auch deine Anlagen, Fähigkeiten und
Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Solange
du mit deinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnst und
von ihnen versorgt wirst (das beinhaltet Essen, Wohnen,
Bekleidung, Materialien für Schul- bzw.
Berufsausbildung, Freizeit etc.), müssen die Eltern
keine zusätzlichen finanziellen Unterhaltsleistungen
erbringen. Leben deine Eltern getrennt, dann muss
derjenige Elternteil, bei dem du nicht im Haushalt
lebst, Geldunterhalt für dich zahlen. Der Geldunterhalt
wird grundsätzlich an den haushaltsführenden Elternteil
ausbezahlt.
Bei der Berechnung des
Unterhaltsanspruchs
wird üblicherweise folgende Prozentsatzmethode angewandt:
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Alter |
Prozent des monatlichen
Nettoeinkommens |
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bis 6 Jahre |
16 % |
| 6
bis 10 Jahre |
18 % |
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10 bis 15 Jahre |
20 % |
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ab 15 Jahre |
22 % |
Für Geschwister oder andere
Unterhaltsberechtigte (z.B. Ehefrau) gibt es Abzüge.
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Die Höhe deines Taschengeldes ist
davon abhängig, wie viel Unterhalt dir zusteht und wie
alt du bist.
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Alter |
Prozent des Unterhaltsanspruchs |
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bis 7 Jahre |
1 % |
| 7
bis 10 Jahre |
5 % |
| 10
bis 14 Jahre |
8 % |
| 14
bis 18 Jahre |
10 % |
Bitte beachte, dass
die errechneten Werte lediglich Richtwerte sind. Wie
viel Geld du tatsächlich bekommst, musst du mit deinen
Eltern selbst aushandeln.
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Wenn du noch nicht 14
Jahre alt bist, brauchst du für ein Piercing die
Zustimmung deiner Eltern. Bist du älter als 14 Jahre,
müssen deine Eltern nur dann zustimmen, wenn zu erwarten
ist, dass die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24
Tagen heilt. Vor dem Piercing musst du – und
erforderlichenfalls auch dein/e Erziehungsberechtigte/r
– über die sachgerechte Nachbehandlung und mögliche
Risiken, wie Allergien, Entzündungen und Narbenbildungen
informiert werden. Nach einem Nabelpiercing ist eine
Laparoskopie (Untersuchung der Bauchhöhle mit dem
Laparoskop) nicht mehr möglich. Über das
Informationsgespräch ist eine schriftliche Bestätigung
erforderlich.
Das Tätowieren
ist nur für Personen über 18 Jahre erlaubt.
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Frauen und Männer
können heiraten, sobald sie ihr 18. Lebensjahr vollendet
haben. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann beim
Gericht beantragen, für ehemündig erklärt zu werden,
wenn der/die künftige EhepartnerIn das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
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Das Gesetz
unterscheidet verschiedene Formen von sexuellen
Kontakten zwischen Jugendlichen:
-
Sind beide unter 14
Jahren, sind sexuelle Kontakte zwar verboten können aber
nicht bestraft werden, weil sie noch nicht strafmündig
sind.
-
Ist einer von beiden
unter 14 Jahren, macht sich grundsätzlich der Ältere
strafbar.
Sexuelle Kontakte, bei
denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben
straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den
Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und
der/die jüngere PartnerIn das 12. Lebensjahr vollendet
hat. Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies
straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei
Jahre beträgt und der/die Jüngere das 13. Lebensjahr
vollendet hat.
Sind beide über 14
Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit
denen beide einverstanden sind, erlaubt.
Wann liegt sexueller Missbrauch
von Jugendlichen vor?
Wer eine Person,
-
die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat unter Ausnützung
ihrer mangelnden Reife oder einer Zwangslage, oder
-
die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
gegen Entgelt zu
sexuellen Handlungen verleitet, ist mit einer Geld- oder
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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Für wen gelten die Jugenschutzgesetze?
Die
Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark,
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden
zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichen
Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die
Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland,
Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz
relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und
verwenden nur noch den Begriff "Junger Mensch".
Wien
Niederösterreich
Burgenland |
Junge Menschen:
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18
Jahre – gelten als Erwachsene. |
| Steiermark |
Kinder:
Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14.
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren
gelten als Erwachsene. |
| Kärnten |
Kinder:
Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14.
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren
gelten als Erwachsene. |
|
Oberösterreich |
Jugendliche:
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren
gelten als Erwachsene. |
| Salzburg |
Kinder:
Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Jugendliche: Personen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr. |
| Tirol |
Kinder:
Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14.
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. |
| Vorarlberg |
Kinder:
Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14.
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zivil- und
Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
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Von
welchen Orten halte ich mich besser fern?
Der Aufenthalt von
Kindern und Jugendlichen in Nachtlokalen, Tagesbars und
Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution
verwendet werden, ist generell verboten.
| Wien |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen
Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird sowie in
Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken,
Wettbüros und Spielhallen verboten.
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr sind Glücksspiele verboten – ausgenommen
solche, die durch Bundesgesetz geregelt sind sowie
Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen in
Rahmen von Veranstaltungen.
- Bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten
verboten, an denen mehr als zwei Spielapparate
aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder
sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden
können
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Niederösterreich |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen
Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,
Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken,
Videoklubs, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.
- Bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen
verboten.
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| Burgenland |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen, in denen
Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,
Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken,
Wettbüros und Spielhallen verboten.
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| Steiermark |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Besuch von Bordellen und
bordellähnlichen Einrichtungen verboten.
- Bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr ist die Benützung von
Unterhaltungsapparaten und der Aufenthalt in Räumen
außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen
Unterhaltungsspielapparate betrieben werden,
verboten.
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist die Benützung von
Geldspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen
außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen
Geldspielapparate betrieben werden, sowie die
Teilnahme an Glücksspielen verboten (ausgenommen
Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto u.a.).
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| Kärnten |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Besuch von Nachtlokalen,
Branntweinschänken, Bordellen und bordellähnlichen
Einrichtungen verboten.
- Bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr ist das Betreten von Spielhallen für
Spielapparate und deren Betätigung nur in
Begleitung von Erwachsenen erlaubt.
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist das Betreten von Räumen, in denen
Geldspielapparate aufgestellt sind, nicht erlaubt.
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Oberösterreich |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtklubs,
Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen,
Wettbüros und Spielhallen und die Benützung von
Glücksspielapparaten verboten.
- Bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr ist die Teilnahme an behördlich
bewilligten Glücksspielen wie Lotto und Toto
verboten.
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| Salzburg |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Nachtlokalen,
Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen,
Sexshops, Branntweinschänken, Spielhallen und die
Beteiligung an Glücksspielen verboten, ausgenommen
behördlich genehmigte Tombolaveranstaltungen, Lotto
und Toto.
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| Tirol |
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Bordellen und
bordellähnlichen Einrichtungen sowie Sexshops
verboten.
- Bis zum 14. Lebensjahr ist
der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die vorwiegend
dem Betrieb von Spielapparaten dienen, verboten.
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| Vorarlberg |
- Aufenthaltsverbot von
Kindern und Jugendlichen in Betriebsanlagen und
Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage,
Ausstattung oder Betriebsweise eine Gefahr für ihre
Entwicklung darstellen.
- Bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist der Aufenthalt in Wettbüros
verboten.
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Welche
Medien, Gegenstände und Dienstleistungen soll ich meiden?
Wien
Niederösterreich
Burgenland |
Erwerb, Besitz,
Verwendung oder Veranstaltungsbesuch bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten, wenn dadurch
die Aggression und Gewalt gefördert werden, Menschen
wegen Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft,
Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminiert
werden oder die Sexualität in einer die Menschenwürde
missachtenden Weise dargestellt wird. |
Steiermark
Kärnten
Oberösterreich
Salzburg
Tirol
Vorarlberg |
Anbieten, Vorführen
und Weitergeben an Personen bis zum vollendeten
18.Lebensjahr ist verboten, wenn dadurch die
Aggression und Gewalt gefördert werden, Menschen wegen
Rasse, Religion, Geschlecht, Herkunft, Behinderung
oder sexueller Orientierung diskriminiert werden oder
die Sexualität in einer die Menschenwürde
missachtenden Weise dargestellt wird. |
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Darf ich mit
Zustimmung meiner Eltern in Hotels, auf Campingplätzen
oder in Jugendherbergen übernachten?
Wien
Niederösterreich
Burgenland |
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Steiermark |
- bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
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Kärnten |
- bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson,
außer bei Nächtigungen im Rahmen der Schul- und
Berufsausbildung, der Ausübung des Berufes oder
Ferialpraxis oder bei Reisen oder Wanderungen, wenn
der/die Erziehungsberechtigte zustimmt
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Oberösterreich |
- bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
oder mit dem Einverständnis der
Erziehungsberechtigten
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Salzburg |
- bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
- Jugendliche zwischen 14 und
16 Jahren auch ohne Begleitung, wenn vom Standpunkt
des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (im
Zusammenhang mit der Verrichtung von
Arbeitsleistungen, auf Ausflügen)
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Tirol |
- bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
- ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr ohne Aufsichtsperson bei Nächtigungen im
Rahmen der Schul- und Berufsausbildung, der
Ausübung des Berufes oder Ferialpraxis oder bei
Reisen oder Wanderungen, wenn der/die
Erziehungsberechtigte zustimmt
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Vorarlberg |
- Bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
oder
- ab dem vollendeten 10.
Lebensjahr ohne Aufsichtsperson mit schriftlicher
Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
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