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Tipps für den Umgang mit Polizei, Zollbehörde und Gericht
Hier bekommst du einen
Überblick über deine Rechte, wenn
du in ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren einbezogen wirst. Du
kommst dabei mit Polizisten, Zollwachebeamten und Bediensteten
des Gerichts in Kontakt. Diese müssen sich bei ihrer Arbeit an gesetzliche
Grundlagen halten. Die Gesetze sehen aber auch für dich
wichtige Rechte und Pflichten vor.
Es ist wichtig, dass du deine Rechte kennst, damit du
dich auf sie berufen und von ihnen Gebrauch machen kannst.
Denke daran: Auch Polizisten und andere
Untersuchungsorgane
sind Menschen wie du. Du kommst daher
eher zum Ziel, wenn du nicht auf
Konfrontation
gehst.
Tätige Reue
Wer eine Straftat begeht, hat oft über die möglichen
Folgen nicht nachgedacht. Doch schon kurz nach der Tat bereut man, dass man
etwas angestellt hat. Daher solltest du wissen, dass du
viele Straftaten wieder gutmachen kannst und dann
nicht bestraft wirst.
Bei den sogenannten „Vermögensdelikten“
(Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug,...) besteht die Möglichkeit, durch
„tätige Reue“ die Strafbarkeit der Tat
aufzuheben, indem du:
- bevor eine Behörde
(Staatsanwaltschaft, Gericht) bzw. Polizei
von deinem Verschulden erfährt,
freiwillig
den Schaden, der durch die Tat
entstanden ist, wieder gutmachst (zB
gestohlene Geldbörse zurückgeben, den Schaden am beschädigten Auto
bezahlen)
- oder mit dem Geschädigten eine
Vereinbarung
über die Schadenswiedergutmachung
abschließt und dich daran hältst.
- oder eine Selbstanzeige
machst und Ersatz für den gesamten Schaden bei der Polizei hinterlegst
- oder du dich ernstlich um eine
Schadenswiedergutmachung bemühst und ein
Angehöriger oder ein möglicher Mittäter
den ganzen Schaden gutmacht. Wenn du
für diesen Schritt Unterstützung brauchst, wende dich an eine der hinten
angeführten Einrichtungen.
Identitätsfeststellung -
Anhaltung
Die Polizei ist berechtigt, dich anzuhalten und
deine Identität
festzustellen, wenn du an einer Straftat
beteiligt oder Zeuge bist. Du bist zu folgenden Angabe verpflichtet:
- Namen
- Wohnadresse
- Geburtsdaten
hast an der Feststellung deiner Identität mitzuwirken
und auch zu dulden, dass du zu diesem Zweck unter Umständen zur
Dienststelle
mitgenommen wirst.
Du hast aber das Recht,
über den Anlass und den Zweck der
Amtshandlung informiert
zu werden. Du kannst von einem Beamten auch seine
Dienstnummer
verlangen, damit du weißt, mit wem du gesprochen hast. Der Beamte wird dir
diese in Form einer Visitenkarte
ausfolgen, er muss dir aber seinen Namen nicht
sagen.
Bist du kein
österreichischer Staatsbürger, musst du deine Dokumente (Reisepass
und Visum) bei dir tragen.
Festnahme -
Verwahrungshaft
Eine Festnahme / vorläufige Verwahrung kann durch
die Polizei sowie bei Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz
durch Zollwachebeamte
erfolgen.
Du kannst festgenommen oder vorläufig verwahrt werden
wegen:
- einer
Verwaltungsübertretung (zB Ordnungsstörung) , wenn du dabei erwischt
wirst und dich beispielsweise nicht ausweisen kannst.
- Vorläufig in Verwahrung genommen werden kannst du,
wenn du im Verdacht stehst eine gerichtlich
relevante Straftat
(zB Körperverletzung, Diebstahl oder Suchtgiftdelikte) begangen zu haben.
Die vorläufige Verwahrung erfolgt aufgrund eines gerichtlichen
Haftbefehls
oder durch die Polizei,
wenn du bei der Verübung der Straftat erwischt
wirst oder Gefahr in Verzug vorliegt.
Nach einer Freiheitsbeschränkung sind dir der
Grund für die Festnahme / vorläufige Verwahrung und der gegen dich
bestehende Tatverdacht bekannt zu geben.
Du musst auch über deine
Rechte
informiert werden:
- Du hast das Recht, einen Angehörigen oder eine
Vertrauensperson
und einen
Rechtsbeistand
von der Tatsache, dass du festgenommen / vorläufig in Verwahrung genommen
wurdest, zu verständigen und bei zu ziehen.
- Du bekommst auch ein
Infoblatt, das du genau lesen solltest, bevor du den Empfang
bestätigst.
- Wegen einer Straftat kannst du von der Polizei nicht länger als 48 Stunden
festgehalten werden. Innerhalb dieser Frist bist du
entweder freizulassen, oder in
die Justizanstalt beim Landesgericht zu
überstellen.
Untersuchungshaft (U-Haft)
Unverzüglich nach
deiner Überstellung in die Justizanstalt
beim Landesgericht, längstens binnen 48 Stunden
nach deiner Einlieferung, bist du vom zuständigen
Untersuchungsrichter
zu den Gründen deiner Inhaftierung und zu
dem gegen dich bestehenden Tatverdacht zu
befragen.
Du bist nicht verpflichtet
auszusagen. Du solltest aber die Gelegenheit nützen, die Begebenheit
so zu schildern, wie du sie erlebt hast. Alles was du angibst, kann sowohl
deiner Verteidigung
dienen, aber auch gegen dich verwendet
werden.
Unmittelbar nach
deiner Befragung
hat der Richter zu
entscheiden, ob er dich freilässt
oder über dich die
Untersuchungshaft verhängt.
U-Haft darf gegen dich nur dann
verhängt werden, wenn es überhaupt keine anderen
Mittel gibt, um die Haftzwecke (Vermeidung von Flucht- Verdunklungs-
und Tatbegehungsgefahr) zu erreichen.
Fluchtgefahr: Wenn
du zB schon eine Flucht versucht oder dich versteckt gehalten hast oder wenn
die Gefahr besteht, dass du das tun wirst.
Verdunklungsgefahr:
Wenn die Gefahr besteht, dass du Beweismittel vernichten oder dich mit
anderen Tatbeteiligten oder mit Zeugen absprechen willst.
Tatbegehungsgefahr:
Wenn die Gefahr besteht, dass du weitere Straftaten begehen oder zB eine
gefährliche Drohung wahr machen könntest.
Bei Unklarheiten kann dir der Untersuchungsrichter
Auskunft geben.
Vernehmung
Bei deiner Vernehmung durch die Polizei oder das Gericht ist es wesentlich, ob du als Beschuldigter oder
als Zeuge vernommen wirst.
Vernehmung als Beschuldigter:
- Als Beschuldigter hast du das Recht, deine
Aussage
ganz oder zu bestimmten Fragen zu verweigern.
- Zwangsmittel (zB
körperliche Gewalt, Entzug von Essen und Trinken), falsche Versprechungen
und Drohungen (zB in U-Haft genommen zu werden, wenn du nicht gestehst)
sind unzulässig.
- Du musst bedenken, dass die Einvernahme für dich
auch die Chance
darstellt, deine Sicht der Dinge
darzulegen.
- Außerdem stellt ein
Geständnis
einen Milderungsgrund dar, wenn es zu
einer Verurteilung kommt.
- Bist du Jugendlicher
(dh du hast das 14., aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet), so
kannst du, wenn du festgenommen wurdest oder in U-Haft bist, verlangen,
dass deiner Vernehmung
eine Vertrauensperson (zB Elternteil,
Bewährungshelfer) beigezogen wird.
Vernehmung als
Zeuge:
- Als Zeuge bist du grundsätzlich zur
Aussage verpflichtet.
- Du kannst sie aber
verweigern, wenn du dich selbst belasten
würdest oder wenn der Beschuldigte mit dir
verwandt
ist.
- Als Zeuge bist du verpflichtet, die
Wahrheit zu sagen. Eine falsche
Zeugenaussage
stellt eine gerichtlich strafbare Handlung
dar.
Protokoll
- Das Protokoll solltest du immer genau und in Ruhe
durchlesen.
- Wenn du es einmal
unterschrieben
hast, gilt es als Beweis und kann im
Verfahren verwendet werden.
- Ist das Protokoll deiner Meinung nach
unvollständig
oder missverständlich, so ersuche den
Vernehmenden um eine Ergänzung oder
Richtigstellung.
- Du kannst auch selbst
etwas ausbessern.
- Verweigerst du
die Unterschrift
unter einem Protokoll, so lasse die Gründe
dafür niederschreiben.
Personendurchsuchung
- Wenn du festgenommen
wirst oder verdächtig bist, mit einer Straftat
„in Zusammenhang“
zu stehen, darf die Polizei deine
Kleider durchsuchen und deinen Körper
nach gefährlichen Sachen abtasten.
- Beweismittel, die
bei dieser Durchsuchung gefunden werden, können
beschlagnahmt
werden.
Hausdurchsuchung
- Eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich nur mit
einer Verfügung
des zuständigen Richters zulässig.
- Der Durchsuchungsbefehl
muss dir gleich
oder binnen 24 Stunden zugestellt
werden.
- Nur bei „Gefahr in
Verzug“ darf die Polizei eine Hausdurchsuchung
ohne Durchsuchungsbefehl ausführen, die aber im
nachhinein schriftlich begründet werden muss.
- Es muss dir
mitgeteilt
werden, was gesucht wird und dir
Gelegenheit
gegeben werden die gesuchten Sachen
freiwillig herauszugeben.
- Verlange vor
Beginn der Hausdurchsuchung den
Durchsuchungsbefehl
und den Dienstausweis.
- Als Inhaber der
Wohnung darfst du bei der Durchsuchung der Wohnung
anwesend
sein und kannst auch erwachsene
Vertrauenspersonen
(zB. Eltern) beiziehen.
Beschlagnahme
- Gegenstände, die von einer
Straftat
stammen oder mit denen die Straftat ausgeführt
wurde oder werden sollte, können dir von Polizei oder
Zollwache abgenommen werden, wenn du im Verdacht stehst, eine strafbare
Handlung begangen oder geplant zu haben.
- Auch Reisedokumente und
Fahrzeugpapiere
(Führerschein, Zulassungsschein) können
beschlagnahmt
werden, wenn der Verdacht besteht, dass du dich einem Strafverfahren durch
Flucht entziehen willst.
- Über jede Beschlagnahme
ist die eine Bestätigung auszustellen.
Sollte diese Bestätigung nicht sofort ausgefolgt werden, verlange sie.
- Über die Beschlagnahme durch die Polizei
ist vom zuständigen
Gericht zu entscheiden, ob die
Maßnahme aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Kontrollen im
Straßenverkehr
- Als Verkehrsteilnehmer hast du dich an bestehende
Gebote und Verbote zu halten. Die
Polizei ist berechtigt, dich anzuhalten
und dich als Person, deine Dokumente (Mopedausweis, Führerschein,
Zulassungsschein) sowie dein Fahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
zu kontrollieren.
- Es ist allen Teilnehmern am Straßenverkehr
untersagt, in einem durch Alkohol
oder andere Suchtmittel
beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken
oder in Betrieb
zu nehmen (zB Einschalten der Zündung). Du darfst das auch nicht
versuchen.
- Als Fahrzeuglenker kann dich
die Polizei jederzeit
(auch wenn du keine Merkmale einer
Beeinträchtigung
durch Suchmittel zeigst) zu einem Alko-Test
auffordern. Der Test muss in diesem Fall am
Ort der Kontrolle erfolgen.
- Liegen Merkmale einer
Beeinträchtigung
vor, so kannst du auch zur nächsten
Dienststelle zum Test gebracht werden.
Verweigerst
du den Alko-Test, machst du dich
strafbar. Kannst du den Alko-Test nicht machen, weil du eine
Verletzung im Mund oder eine
Atemwegerkrankung
hast, sage das dem kontrollierenden Beamten. In diesem Fall kann ein
Arzt
zur Feststellung deiner Fahrtüchtigkeit beigezogen werden.
- Wenn du Alkohol konsumierst und fährst, musst du ab
0,5 Promille mit dem Verlust des
Führerscheins
rechnen. Als Besitzer eines Moped- oder eines
Probeführerscheins darfst du überhaupt
keinen Alkohol konsumieren, wenn du fährst.
- Bedenke auch, dass dir bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung
von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50
km/h außerhalb des Ortgebietes der
Führerschein entzogen wird.
Behördlicher
Schriftverkehr
- Erhältst du einen Brief
von einer Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Staatsanwaltschaft, usw.) oder
vom Gericht, so liegt es in deinem Interesse,
diesen entgegenzunehmen bzw. von der
Post abzuholen, wenn er dort hinterlegt wurde.
- Wenn du den Brief
zerreißt, kannst du dich damit um
wichtige Rechte bringen.
- Hast du eine Ladung versäumt, so kannst du sogar von
der Polizei der Behörde oder dem
Gericht vorgeführt werden.
- Gegen viele behördliche und gerichtliche
Entscheidungen kannst du dich wehren, also ein Rechtsmittel (Berufung,
Beschwerde, Einspruch) einlegen. Diese Möglichkeit hast du aber nur
innerhalb einer bestimmten Frist.
Wenn du diese Frist versäumst, gilt die
Entscheidung als akzeptiert und du kannst in den meisten Fällen
nichts mehr dagegen unternehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Zustellung bzw. der Hinterlegung bei der Post zu laufen und dauert in der
Regel 14 Tage. Wende dich daher, wenn du
einen Brief erhältst, an eine Vertrauensperson und bei Unklarheiten an eine
im Anhang genannte Beratungsstelle. Diese wird dir
sicher helfen.
Außergerichtlicher
Tatausgleich (A.T.A.)
Der A.T.A. ist eine
Alternative zur Geld- und Freiheitsstrafe. Ziel ist ein Ausgleich
bzw. eine Versöhnung zwischen Opfer und Täter. Der A.T.A. kommt
ohne Gerichtsverhandlung und ohne
Verurteilung
aus. Die Wiedergutmachung ermöglicht, dass es nicht zur Vorstrafe
kommt. Gleichzeitig wird das Opfer ernst genommen und erhält konkrete Hilfe.
Die Kosten eines Strafverfahrens und meistens auch die eines
zivilrechtlichen Verfahrens werden eingespart.
Die Durchführung des A.T.A. ist für die Beteiligten
(Opfer, Beschuldigter) außerdem kostenlos. Wenn du eine
Straftat begangen hast, steck‘ den Kopf nicht in den Sand, sondern
kümmere dich darum. Es ist nun deine Angelegenheit! Wenn der Vorwurf in der
Anzeige gegen dich gerechtfertigt ist, kannst du gleich bei der Polizei oder
Gendarmerie im Protokoll den
Wunsch nach dem A.T.A. festhalten lassen. Sowohl als
Opfer
als auch als Täter hast du (bzw. dein
gesetzlicher Vertreter) bis zur Eröffnung
der Hauptverhandlung bei Gericht die
Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung
deines Falles zum A.T.A. zu stellen. Das
tust du beim zuständigen Richter.
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