Es häufen sich Fälle, wo User von
Tauschbörsen seitens der Verwertungsgesellschaften wegen Eingriffen in
Urheberrechte Abmahnungen bekommen; darin wird auch pauschaler Schadenersatz in
Höhe von rund 3000 Euro und mehr gefordert. Wir stellen die Rechtslage dar.
Man muss zwischen zwei Vorgängen
unterscheiden:
a) dem Herunterladen von Musikfiles ("Download")
b) dem Bereithalten von Musikfiles zur weiteren Verbreitung im Internet
an andere User ("Upload")
Soweit ein "Download" nur zum eigenen
Gebrauch (Privatkopie) erfolgt und das Musikfile nicht auch zum "Upload"
bereitgestellt wird, ist dieser Vorgang jedenfalls nicht strafbar; ob der
alleinige "Download" zulässig ist, hängt zum Einen davon ab, ob es sich
überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und allenfalls welche
Rechte die Quelle an dem Werk hat.
Musikwerke stehen 70 Jahre unter
Urheberrechtsschutz; bei moderner Musik muss man also damit rechnen, dass es
sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.
Ob ein "Download" nur von einer "legalen
Quelle" oder auch von einer Raubkopie zulässig ist, ist heftig umstritten; in
Deutschland jedenfalls gilt, dass ein "Download" dann zulässig ist, wenn die
Quelle nicht "offensichtlich rechtswidrig" ist.
Dagegen ist das Bereitstellen zum "Upload"
jedenfalls strafbar (6 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe)
und natürlich auch zivilrechtlich verboten; das heißt es drohen Klagen auf
Unterlassung, Entgelt und Schadenersatz.
Da die Idee von Tauschbörsen der
kostenlose Austausch von Files ist und daher in der Regel ein "Upload" damit
verbunden ist, setzt man sich bei Nutzung dieser Tauschbörsen einer
entsprechenden Verfolgung durch die Musikindustrie aus.
Die legale Form des Bezuges von Musik aus dem
Internet stellen daher die kostenpflichtigen Musikbörsen dar.
Abmahnungen der Verwertungsgesellschaften
richten sich in der Regel gegen jene Person, die den Internetanschluss
eingerichtet hat und auf die die IP-Adresse gemeldet ist. Im Zuge von
Strafanzeigen gegen unbekannte Täter werden Provider im Strafverfahren in der
Regel gezwungen, die Adressdaten zu den IP-Adressen herauszugeben. Nun gilt der
Anschein: Wer Inhaber der IP-Adresse ist, der wird auch für die Up- und
Downloads verantwortlich sein. Diesen Anschein kann man widerlegen versuchen.
Da sich solche Abmahnungen auch gegen
Minderjährige richten sei darauf hingewiesen, dass man erst mit Vollendung
des 14. Lebensjahres deliktsfähig und strafmündig wird.