Straße und Verkehr

1. Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen:

  1. Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
  2. Erlassung von Halte- und Parkverboten
  3. Bestimmung von Kurzparkzonen
  4. Bewilligung der Ladetätigkeit
  5. Bestimmung von Fußgängerzonen
  6. Bestimmung von Wohnstraßen
  7. Bewilligung von Ausnahmen von erlassenen Beschränkungen und Verboten
  8. Bewilligung von Hinweistafeln

Zuständigkeit: Bürgermeister

Anträge und Anregungen hierzu richten Sie bitte an die Stadtgemeinde Pressbaum.

·         Alle übrigen Verbote und Beschränkungen.

Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft

Anträge und Anregungen hierzu richten Sie bitte an die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, Fachgebiet Verkehr.

2. Verkehrsmaßnahmen auf Landesstraßen:

Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft

Anträge und Anregungen hierzu richten Sie bitte an die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, Fachgebiet Verkehr.

Arbeiten auf und neben der Straße gemäß: § 90 Straßenverkehrsordnung

·         Grabungsarbeiten (Wasser, Kanal,Gas, Strom usw.)

·         Gerüstarbeiten (Fassade)

·         Fahrbahnherstellung

·         Dacharbeiten

Wann ist eine Bewilligung gemäß § 90 StVO erforderlich ?

Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hierfür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag (mind. 4 Wochen vor geplanter Bauführung)des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet und mit Auflagen erteilt. Wenn sich die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Landesstraßen) ergibt, können die Anträge direkt bei der BH St.Pölten eingebracht werden werden

Kosten

€ 14,30 Gebühr für das Ansuchen

€ 3,90 Gebühr je Bogen(bis zu 4xA4) des Ansuchens

€ 18,70 für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

€ 47,60 für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer (Bewilligung auf einen längeren Zeitraum befristet), höchstens jedoch € 283,00.

Datei herunterladen: PDFFormular Ansuchen §82_1 und §90

Datei herunterladen: PDFFormular Kollaudierung

Verkehrsfremde Tätigkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen: § 82  Straßenverkehrsordnung


·         Aufstellung von Containern

Wann ist eine Bewilligung gemäß § 82/1 StVO erforderlich ?

Für Bauarbeiten im Bereich der Straße ist mitunter auch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich(Antrag mind. 4 Wochen vor geplanter Inanspruchnahme einbringen). Wenn sich die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Landesstraßen) ergibt, können die Anträge direkt bei der BH St.Pölten eingebracht werden.

Kosten

€ 14,30 Gebühr für das Ansuchen

€ 3,90 Gebühr je Bogen(bis zu 4xA4) des Ansuchens

€ 73,50 Verwaltungsabgabe für die Bewilligung

Datei herunterladen: PDFFormular Ansuchen §82/1-§90

Entfernung von Hindernissen: § 89a Straßenverkehrsordnung 1960

·         Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

·         Schuttablagerungen

Für die Entfernung hat grundsätzlich der Verursacher zu sorgen.

Kommt der Verursacher den Aufforderungen zur Entfernung nicht nach, wird diese vom Straßenerhalter auf Kosten des Verursachers veranlasst.

Hinweis

Fahrzeuge ohne Kennzeichen, die vom Eigentümer innerhalb einer Frist von 2 Monaten nicht übernommen werden, gehen in das Eigentum des Straßenerhalters über.

Kosten

Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde.

Straßenverkehrsordnung

3. Verwaltung der Gemeindestraßen:

 

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt. Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist keine Vereinbarung erforderlich, wenn die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung hergestellt wird und die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet.

Eine Vereinbarung über Sondernutzung hat alle Angaben über Rechte und Pflichten zu beinhalten:

  1. Art und Umfang der Sondernutzung,
  2. Auflagen und Bedingungen,
  3. Dauer der Sondernutzung,
  4. Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,
  5. Sachleistungen,
  6. Entgelte (z.B. Bestandszins).

NÖ Straßengesetz

Datei herunterladen: PDF2018 Ansuchen §82_1 und §90 2017[3].pdf

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken.

Straßenbeleuchtung:


Der Ausfall der Straßenbeleuchtung bzw, defekte Beleuchtungskörper können Sie entweder direkt telefonisch am Gemeindeamt Pressbaum (02233/52233-94), per e-mail oder über Onlineformular  melden.

Danke für Ihre Mithilfe!

Grünschnitt im Straßenraum 

Schneeräumung


Zuständig

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