Feuerwerk zu Silvester

27.12.2023 09:27

Feuerwerk zu Silvester

Damit die Silvester-Feiern nicht teuer kommen:

Schon am Silvesternachmittag lärmen die Knallkörper, und bis in die Morgenstunden des 1. Jänner hinein werden sogar kleine Raketen in die Luft geschossen. Das neue Jahr so zu begrüßen, ist jahrhundertealter Brauch in Österreich.

Wir dürfen hiermit aber auf die geltenden Bestimmungen hinweisen, damit die Vorschriften bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Ortsgebiet eingehalten werden.

Das Pyrotechnikgesetz teilt die pyrotechnischen Gegenstände – entsprechend ihrer Art und Wirkung – in 4 Kategorien ein:

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (ab einem Alter von 12 Jahren):  Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und in geschlossenen Bereichen verwendet werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise: Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke, Knallerbsen.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (ab einem Alter von 16 Jahren): Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind Darunter fallen beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel, die ihrer Art nach als geringgefährlich eingestuft sind.

Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die nur zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vor-gesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Die üblicherweise im Handel erhältlichen pyrotechnischen Gegenstände gehören der Kategorie F2 an. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Bürgermeister mit Verordnung Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen hat, bzw. eine Bewilligung für die Kategorie F3 oder F4 erteilt wurde.

Die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F3 und F4 dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden. Eine solche Bewilligung wird nur nach vorhergehender Begutachtung des vorgesehenen Abbrandortes und nur an Personen, die einschlägige Fachkenntnisse besitzen, erteilt.

Daraus ergibt sich, dass die vor allem zu Silvester übliche „Knallerei“ und das Abbrennen von Raketen im Ort grundsätzlich nicht gestattet ist.

Es darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass die Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmung unter Strafsanktion steht und im Gesetz Geldstrafen bis zu € 3.600,-- oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Wochen vorgesehen sind.

27.12.2023